14.11.2019 16:30 | CDU/CSU - Bundestagsfraktion | Politik
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Winkelmeier-Becker: Sinnvolle Neuregelung des Rechts auf Verteidigung in Strafverfahren
Berlin (ots) - EU-Richtlinie mit Augenmaß umgesetzt
Der Deutsche Bundestag beschließt heute sowohl den Gesetzentwurf zur Neuregelung
des Rechts der notwendigen Verteidigung als auch den Gesetzentwurf zur Stärkung
der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Hierzu erklärt
die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CSU/CSU-Bundestagsfraktion,
Elisabeth Winkelmeier-Becker:
"Das Recht auf effektive Verteidigung ist in Deutschland zu Recht weit
ausgestaltet. Jeder Beschuldigte wird über dieses Recht belehrt; bei Verbrechen
und anderen Fällen notwendiger Verteidigung wird außerdem spätestens mit
Anklageerhebung bzw. Vorführung vor den Haftrichter ein Pflichtverteidiger
bestellt. Aufgrund einer Europäischen Richtlinie wird dies nun in der ersten
Phase der Ermittlungen noch weiter abgesichert mit dem Ziel, dass Verteidigung
nicht an den Kosten scheitert. So setzen wir die Richtlinie jetzt zielgenau um.
Befürchtungen aus der Praxis, dass darüber hinaus in jedem Fall - sogar ohne den
Willen des Beschuldigten - ein Verteidiger von Anfang an bestellt werden müsse,
haben wir durch Änderungen des Gesetzentwurfs nun Rechnung getragen.
Die Union hat erreicht, dass der Beschuldigte zwar grundsätzlich schon im
Ermittlungsverfahren einen Antrag stellen kann. Soweit er dies aber unterlässt,
ist dies als Verzicht auszulegen. Eine Bestellung eines Verteidigers kann dann
zunächst unterbleiben. Dies verhindert unnötige Verzögerungen, wenn der
Beschuldigte selbst keinen Verteidiger will. Außerdem wäre anderenfalls die
Aufklärung erschwert worden, wenn spontane Aussagen eines ordnungsgemäß
belehrten Täters entscheidende Hinweise für die Ermittlungen ergeben. Nicht
selten gestehen Beschuldigte unter dem Eindruck der Tat in der ersten Vernehmung
oder liefern wichtige Fakten, die letztlich die Aufklärung ermöglichen.
Im Jugendstrafverfahren kann zudem von einer Beiordnung eines Verteidigers im
Ermittlungsverfahren abgesehen werden, wenn klar ist, dass das Verfahren
eingestellt werden soll. Zudem haben wir klargestellt, dass die
Staatsanwaltschaft im Jugendstrafverfahren nicht mit der Anklageerhebung warten
muss bis ein Bericht der Jugendgerichtshilfe vorliegt. Dadurch können die
Verfahren beschleunigt werden."
Pressekontakt:
CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: pressestelle@cducsu.de
Original-Content von: CDU/CSU - Bundestagsfraktion, übermittelt durch news aktuell
Der Deutsche Bundestag beschließt heute sowohl den Gesetzentwurf zur Neuregelung
des Rechts der notwendigen Verteidigung als auch den Gesetzentwurf zur Stärkung
der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Hierzu erklärt
die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CSU/CSU-Bundestagsfraktion,
Elisabeth Winkelmeier-Becker:
"Das Recht auf effektive Verteidigung ist in Deutschland zu Recht weit
ausgestaltet. Jeder Beschuldigte wird über dieses Recht belehrt; bei Verbrechen
und anderen Fällen notwendiger Verteidigung wird außerdem spätestens mit
Anklageerhebung bzw. Vorführung vor den Haftrichter ein Pflichtverteidiger
bestellt. Aufgrund einer Europäischen Richtlinie wird dies nun in der ersten
Phase der Ermittlungen noch weiter abgesichert mit dem Ziel, dass Verteidigung
nicht an den Kosten scheitert. So setzen wir die Richtlinie jetzt zielgenau um.
Befürchtungen aus der Praxis, dass darüber hinaus in jedem Fall - sogar ohne den
Willen des Beschuldigten - ein Verteidiger von Anfang an bestellt werden müsse,
haben wir durch Änderungen des Gesetzentwurfs nun Rechnung getragen.
Die Union hat erreicht, dass der Beschuldigte zwar grundsätzlich schon im
Ermittlungsverfahren einen Antrag stellen kann. Soweit er dies aber unterlässt,
ist dies als Verzicht auszulegen. Eine Bestellung eines Verteidigers kann dann
zunächst unterbleiben. Dies verhindert unnötige Verzögerungen, wenn der
Beschuldigte selbst keinen Verteidiger will. Außerdem wäre anderenfalls die
Aufklärung erschwert worden, wenn spontane Aussagen eines ordnungsgemäß
belehrten Täters entscheidende Hinweise für die Ermittlungen ergeben. Nicht
selten gestehen Beschuldigte unter dem Eindruck der Tat in der ersten Vernehmung
oder liefern wichtige Fakten, die letztlich die Aufklärung ermöglichen.
Im Jugendstrafverfahren kann zudem von einer Beiordnung eines Verteidigers im
Ermittlungsverfahren abgesehen werden, wenn klar ist, dass das Verfahren
eingestellt werden soll. Zudem haben wir klargestellt, dass die
Staatsanwaltschaft im Jugendstrafverfahren nicht mit der Anklageerhebung warten
muss bis ein Bericht der Jugendgerichtshilfe vorliegt. Dadurch können die
Verfahren beschleunigt werden."
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