10.10.2018 15:06 | AOK-Bundesverband | Gesundheit / Medizin
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AOK-BV kritisiert zusätzliche finanzielle Belastungen der Versichertengemeinschaft
Berlin (ots) - Deutliche Kritik an einer Änderung im geplanten
Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG) übt der AOK-Bundesverband. Im
Artikel 7 ist eine Einschränkung der Verjährungsfrist für
Vergütungsansprüche der Krankenhäuser und Rückforderungsansprüche der
Krankenkassen vorgesehen. Demnach soll die bisher für beide Seiten
geltende vierjährige Verjährungsfrist auf zwei Jahre verkürzt werden.
Dazu erklärt der Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Martin
Litsch:
"Nach der gültigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben
unserer Beitragszahler und Arbeitgeber sowie die Steuerzahler einen
Rechtsanspruch auf Rückzahlung von Beträgen, die nachweislich zu viel
an Krankenhäuser gezahlt wurden. Diesen Erstattungsanspruch setzen
die Krankenkassen um, da sie sich treuhänderisch um die effiziente
Verwendung der Versichertengelder kümmern. Die geplante Änderung
würde uns nun dazu zwingen, noch früher als bisher den Klageweg zu
beschreiten, um Rückerstattungsansprüche vor Verjährungsverlusten zu
sichern. Dies wird zu einem deutlichen Anstieg entsprechender
Klageverfahren führen.
Besonders kritisch ist in diesem Zusammenhang die geplante
Rückwirkung der Regelung. Mit der gesetzlichen Anordnung einer
Verjährung für bislang noch nicht verjährte Erstattungsansprüche
greift der Gesetzgeber nachträglich in die Rechtsgrundlagen für das
Vorgehen von Krankenkassen bei der Anspruchsregulierung ein und
untergräbt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine solche echte
Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht möglich. Im Endeffekt
werden mit einem Schlag die Erstattungsansprüche um zwei Jahre
vermindert, da rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Das liefe auf hohe
finanzielle Verluste für die Versichertengemeinschaft hinaus.
Schließlich erschwert die Verkürzung der Verjährungsfrist auch die
Durchsetzung von Patientenansprüchen bei Behandlungs- und
Pflegefehlern sowie anderen Ersatzansprüchen. Denn bis die
Krankenkasse eine ungerechtfertigte Zahlung an Krankenhäuser, zum
Beispiel bei Nichterfüllung von Behandlungsvoraussetzungen,
nachweisen kann, sind in den meisten Fällen bereits weit mehr als
zwei Jahre vergangen.
Aus diesen Gründen lehnen wir vorgesehene Regelung zur
Fristverkürzung und damit auch eine Rückwirkung der Regelung strikt
ab."
Hintergrund:
Anlass für diesen kurzfristigen Änderungsantrag sind
offensichtlich zwei Urteile des Bundessozialgerichts. Demnach sollen
Krankenhäuser Beträge für besondere Leistungen, so genannte
Komplexpauschalen, zurückzahlen, wenn sie die Voraussetzungen zur
Erbringung dieser Leistungen nicht er-bracht haben. Mit dem
Änderungsantrag soll - so ausdrücklich die Gesetzes-begründung -
erreicht werden, die finanziellen Belastungen der Krankenhäuser zu
verringern.
Pressekontakt:
Dr. Kai Behrens
Telefon: 030 / 34646-2309
Mobil: 01520 / 15603042
E-Mail: presse@bv.aok.de
Original-Content von: AOK-Bundesverband, übermittelt durch news aktuell
Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz (PpSG) übt der AOK-Bundesverband. Im
Artikel 7 ist eine Einschränkung der Verjährungsfrist für
Vergütungsansprüche der Krankenhäuser und Rückforderungsansprüche der
Krankenkassen vorgesehen. Demnach soll die bisher für beide Seiten
geltende vierjährige Verjährungsfrist auf zwei Jahre verkürzt werden.
Dazu erklärt der Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Martin
Litsch:
"Nach der gültigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben
unserer Beitragszahler und Arbeitgeber sowie die Steuerzahler einen
Rechtsanspruch auf Rückzahlung von Beträgen, die nachweislich zu viel
an Krankenhäuser gezahlt wurden. Diesen Erstattungsanspruch setzen
die Krankenkassen um, da sie sich treuhänderisch um die effiziente
Verwendung der Versichertengelder kümmern. Die geplante Änderung
würde uns nun dazu zwingen, noch früher als bisher den Klageweg zu
beschreiten, um Rückerstattungsansprüche vor Verjährungsverlusten zu
sichern. Dies wird zu einem deutlichen Anstieg entsprechender
Klageverfahren führen.
Besonders kritisch ist in diesem Zusammenhang die geplante
Rückwirkung der Regelung. Mit der gesetzlichen Anordnung einer
Verjährung für bislang noch nicht verjährte Erstattungsansprüche
greift der Gesetzgeber nachträglich in die Rechtsgrundlagen für das
Vorgehen von Krankenkassen bei der Anspruchsregulierung ein und
untergräbt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine solche echte
Rückwirkung ist verfassungsrechtlich nicht möglich. Im Endeffekt
werden mit einem Schlag die Erstattungsansprüche um zwei Jahre
vermindert, da rechtlich nicht mehr durchsetzbar. Das liefe auf hohe
finanzielle Verluste für die Versichertengemeinschaft hinaus.
Schließlich erschwert die Verkürzung der Verjährungsfrist auch die
Durchsetzung von Patientenansprüchen bei Behandlungs- und
Pflegefehlern sowie anderen Ersatzansprüchen. Denn bis die
Krankenkasse eine ungerechtfertigte Zahlung an Krankenhäuser, zum
Beispiel bei Nichterfüllung von Behandlungsvoraussetzungen,
nachweisen kann, sind in den meisten Fällen bereits weit mehr als
zwei Jahre vergangen.
Aus diesen Gründen lehnen wir vorgesehene Regelung zur
Fristverkürzung und damit auch eine Rückwirkung der Regelung strikt
ab."
Hintergrund:
Anlass für diesen kurzfristigen Änderungsantrag sind
offensichtlich zwei Urteile des Bundessozialgerichts. Demnach sollen
Krankenhäuser Beträge für besondere Leistungen, so genannte
Komplexpauschalen, zurückzahlen, wenn sie die Voraussetzungen zur
Erbringung dieser Leistungen nicht er-bracht haben. Mit dem
Änderungsantrag soll - so ausdrücklich die Gesetzes-begründung -
erreicht werden, die finanziellen Belastungen der Krankenhäuser zu
verringern.
Pressekontakt:
Dr. Kai Behrens
Telefon: 030 / 34646-2309
Mobil: 01520 / 15603042
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