29.04.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bau / Immobilien
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Zweitwohnung benötigt / Bundesgerichtshof urteilte zur Eigenbedarfskündigung (FOTO)

Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Bundesgerichtshof urteilte zur Eigenbedarfskündigung
Vermieter haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Allerdings muss das Objekt vom Eigentümer tatsächlich benötigt werden. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann das auch bei einer geplanten Nutzung als Zweitwohnung möglich sein.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 19/17)
Der Fall: Eine Vermieterin kündigte ihren Mietern in Berlin mit der Begründung, sie habe vor, sich künftig öfter in der Stadt aufzuhalten und benötige zu dem Zweck eine Zweitwohnung. Eine Übernachtung in Hotels oder bei Bekannten sei dafür nicht so geeignet, denn sie bevorzuge einen privaten Wohnbereich, in dem sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann aufhalten könne. Als Beleg für ihre bisherige häufige Anwesenheit legte sie Fahrscheine und Hotelrechnungen aus der Vergangenheit bei.
Das Urteil: Der BGH sah den Eigenbedarf als gegeben an. Es seien von Seiten des Vermieters ,,ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe" erforderlich, um eine solche Kündigung von Seiten der Gerichte zu akzeptieren. Dabei komme es immer auf die Würdigung des Einzelfalles an. Hier habe die Tatsacheninstanz einen ,,detaillierten Vortrag" der Eigentümerin ,,zu ihrer beruflichen und privaten Situation" entsprechend gewürdigt, was nicht zu beanstanden sei. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Vermieter haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine vermietete
Wohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Allerdings muss das Objekt
vom Eigentümer tatsächlich benötigt werden. Nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann das auch bei einer
geplanten Nutzung als Zweitwohnung möglich sein. (Bundesgerichtshof,
Aktenzeichen VIII ZR 19/17)
Der Fall: Eine Vermieterin kündigte ihren Mietern in Berlin mit
der Begründung, sie habe vor, sich künftig öfter in der Stadt
aufzuhalten und benötige zu dem Zweck eine Zweitwohnung. Eine
Übernachtung in Hotels oder bei Bekannten sei dafür nicht so
geeignet, denn sie bevorzuge einen privaten Wohnbereich, in dem sie
sich gemeinsam mit ihrem Ehemann aufhalten könne. Als Beleg für ihre
bisherige häufige Anwesenheit legte sie Fahrscheine und
Hotelrechnungen aus der Vergangenheit bei.
Das Urteil: Der BGH sah den Eigenbedarf als gegeben an. Es seien
von Seiten des Vermieters "ernsthafte, vernünftige und
nachvollziehbare Gründe" erforderlich, um eine solche Kündigung von
Seiten der Gerichte zu akzeptieren. Dabei komme es immer auf die
Würdigung des Einzelfalles an. Hier habe die Tatsacheninstanz einen
"detaillierten Vortrag" der Eigentümerin "zu ihrer beruflichen und
privaten Situation" entsprechend gewürdigt, was nicht zu beanstanden
sei.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Vermieter haben grundsätzlich die Möglichkeit, eine vermietete
Wohnung wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Allerdings muss das Objekt
vom Eigentümer tatsächlich benötigt werden. Nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann das auch bei einer
geplanten Nutzung als Zweitwohnung möglich sein. (Bundesgerichtshof,
Aktenzeichen VIII ZR 19/17)
Der Fall: Eine Vermieterin kündigte ihren Mietern in Berlin mit
der Begründung, sie habe vor, sich künftig öfter in der Stadt
aufzuhalten und benötige zu dem Zweck eine Zweitwohnung. Eine
Übernachtung in Hotels oder bei Bekannten sei dafür nicht so
geeignet, denn sie bevorzuge einen privaten Wohnbereich, in dem sie
sich gemeinsam mit ihrem Ehemann aufhalten könne. Als Beleg für ihre
bisherige häufige Anwesenheit legte sie Fahrscheine und
Hotelrechnungen aus der Vergangenheit bei.
Das Urteil: Der BGH sah den Eigenbedarf als gegeben an. Es seien
von Seiten des Vermieters "ernsthafte, vernünftige und
nachvollziehbare Gründe" erforderlich, um eine solche Kündigung von
Seiten der Gerichte zu akzeptieren. Dabei komme es immer auf die
Würdigung des Einzelfalles an. Hier habe die Tatsacheninstanz einen
"detaillierten Vortrag" der Eigentümerin "zu ihrer beruflichen und
privaten Situation" entsprechend gewürdigt, was nicht zu beanstanden
sei.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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