03.10.2022 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bau / Immobilien
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Rattenbefall / Bauliche Mängel waren dafür verantwortlich
Bauliche Mängel waren dafür verantwortlich
Wenn ein Mietshaus wegen baulicher Mängel von Ratten heimgesucht wird, dann können die Behörden die Nutzung des Objekts untersagen. Dabei kommt es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht darauf an, ob die Schuld beim Vermieter liegt.
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Aktenzeichen 1 LA 127/21)
Der Fall: Das Mauerwerk einer Immobilie war so löchrig, dass Ratten in das Gebäude gelangen und sich dort festsetzen konnten. Sie drangen sogar in Wohnungen ein. Als die Behörden davon erfuhren, untersagten sie die weitere Nutzung des Mietshauses. Die gesundheitlichen Gefahren, die von den Nagern ausgingen, seien viel zu groß, um das weiter tolerieren zu können. Der Eigentümer hingegen machte geltend, er habe den Rattenbefall nicht verschuldet und auch einiges unternommen, um das Problem zu beseitigen. Er wollte auf diese Weise die behördliche Anweisung vom Tisch bekommen.
Das Urteil: Das konkrete Verhalten des Vermieters spiele hier nicht die entscheidende Rolle, beschieden die Verwaltungsrichter. Die Nutzungsuntersagung habe damit nichts zu tun. Sie sei verschuldensunabhängig und orientiere sich nur daran, ob Gesundheitsgefahren bestehen oder nicht. Genau das sei hier der Fall gewesen. Die Anordnung gelte weiter. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.
Berlin (ots) -
Wenn ein Mietshaus wegen baulicher Mängel von Ratten heimgesucht wird, dann können die Behörden die Nutzung des Objekts untersagen. Dabei kommt es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht darauf an, ob die Schuld beim Vermieter liegt.
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Aktenzeichen 1 LA 127/21)
Der Fall: Das Mauerwerk einer Immobilie war so löchrig, dass Ratten in das Gebäude gelangen und sich dort festsetzen konnten. Sie drangen sogar in Wohnungen ein. Als die Behörden davon erfuhren, untersagten sie die weitere Nutzung des Mietshauses. Die gesundheitlichen Gefahren, die von den Nagern ausgingen, seien viel zu groß, um das weiter tolerieren zu können. Der Eigentümer hingegen machte geltend, er habe den Rattenbefall nicht verschuldet und auch einiges unternommen, um das Problem zu beseitigen. Er wollte auf diese Weise die behördliche Anweisung vom Tisch bekommen.
Das Urteil: Das konkrete Verhalten des Vermieters spiele hier nicht die entscheidende Rolle, beschieden die Verwaltungsrichter. Die Nutzungsuntersagung habe damit nichts zu tun. Sie sei verschuldensunabhängig und orientiere sich nur daran, ob Gesundheitsgefahren bestehen oder nicht. Genau das sei hier der Fall gewesen. Die Anordnung gelte weiter.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn ein Mietshaus wegen baulicher Mängel von Ratten heimgesucht wird, dann können die Behörden die Nutzung des Objekts untersagen. Dabei kommt es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht darauf an, ob die Schuld beim Vermieter liegt.
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Aktenzeichen 1 LA 127/21)
Der Fall: Das Mauerwerk einer Immobilie war so löchrig, dass Ratten in das Gebäude gelangen und sich dort festsetzen konnten. Sie drangen sogar in Wohnungen ein. Als die Behörden davon erfuhren, untersagten sie die weitere Nutzung des Mietshauses. Die gesundheitlichen Gefahren, die von den Nagern ausgingen, seien viel zu groß, um das weiter tolerieren zu können. Der Eigentümer hingegen machte geltend, er habe den Rattenbefall nicht verschuldet und auch einiges unternommen, um das Problem zu beseitigen. Er wollte auf diese Weise die behördliche Anweisung vom Tisch bekommen.
Das Urteil: Das konkrete Verhalten des Vermieters spiele hier nicht die entscheidende Rolle, beschieden die Verwaltungsrichter. Die Nutzungsuntersagung habe damit nichts zu tun. Sie sei verschuldensunabhängig und orientiere sich nur daran, ob Gesundheitsgefahren bestehen oder nicht. Genau das sei hier der Fall gewesen. Die Anordnung gelte weiter.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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