04.03.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bau / Immobilien
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Einheitliche Rauchmelder / Eigentümerversammlung darf einen entsprechenden Beschluss fassen (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Eigentümerversammlung darf einen entsprechenden Beschluss fassen / Auch wenn sich einzelne Wohnungseigentümer bereits selbst Rauchmelder angeschafft haben, können sie nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS von der Gemeinschaft dazu verpflichtet werden, sich an einem einheitlichen System zu beteiligen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 482 C 13922/16). Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Auch wenn sich einzelne Wohnungseigentümer bereits selbst
Rauchmelder angeschafft haben, können sie nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS von der Gemeinschaft dazu
verpflichtet werden, sich an einem einheitlichen System zu
beteiligen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 482 C 13922/16)
Der Fall: Der Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung, die zu dem
Zeitpunkt nicht von ihm genutzt wurde, war gar nicht begeistert von
einem Beschluss der WEG. Demzufolge wurde ein Fachbetrieb mit
Beschaffung, Wartung und Prüfung der Rauchmelder beauftragt und die
Kosten sollten anteilig auf die Mitglieder der Gemeinschaft umgelegt
werden. Der Betroffene verwies darauf, selbst bereits Rauchmelder
installiert zu haben. Seine Interessen hätten berücksichtigt werden
müssen.
Das Urteil: Die Sondereigentumsrechte des Eigentümers seien gar
nicht verletzt worden, entschied das Amtsgericht, denn die
Rauchmelder stünden im Gemeinschaftseigentum. Deswegen könne die WEG
die Angelegenheit an sich ziehen, selbst wenn das mit gewissen
Nachteilen für eines ihrer Mitglieder verbunden sei. Eine
Einheitlichkeit in diesem Bereich führe zu einer größeren Sicherheit
für das gesamte Objekt und sei deswegen nicht zu beanstanden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Auch wenn sich einzelne Wohnungseigentümer bereits selbst
Rauchmelder angeschafft haben, können sie nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS von der Gemeinschaft dazu
verpflichtet werden, sich an einem einheitlichen System zu
beteiligen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 482 C 13922/16)
Der Fall: Der Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung, die zu dem
Zeitpunkt nicht von ihm genutzt wurde, war gar nicht begeistert von
einem Beschluss der WEG. Demzufolge wurde ein Fachbetrieb mit
Beschaffung, Wartung und Prüfung der Rauchmelder beauftragt und die
Kosten sollten anteilig auf die Mitglieder der Gemeinschaft umgelegt
werden. Der Betroffene verwies darauf, selbst bereits Rauchmelder
installiert zu haben. Seine Interessen hätten berücksichtigt werden
müssen.
Das Urteil: Die Sondereigentumsrechte des Eigentümers seien gar
nicht verletzt worden, entschied das Amtsgericht, denn die
Rauchmelder stünden im Gemeinschaftseigentum. Deswegen könne die WEG
die Angelegenheit an sich ziehen, selbst wenn das mit gewissen
Nachteilen für eines ihrer Mitglieder verbunden sei. Eine
Einheitlichkeit in diesem Bereich führe zu einer größeren Sicherheit
für das gesamte Objekt und sei deswegen nicht zu beanstanden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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