14.01.2019 14:54 | Hamburgische Notarkammer | Panorama
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Bei Hochzeitstermin ab dem 29.01.2019: Jetzt gelten die EU-Güterrechtsverordnungen
Brandenburg (ots) - Ab dem 29.01.2019 gelten für neu geschlossene
Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften mit internationalem Bezug
die sog. EU-Güterrechtsverordnungen. Diese Verordnungen regeln,
welche Rechtsordnung für das eheliche Güterrecht gilt.
Anwendungsbereich: Ehen mit Auslandsbezug
Bei Ehen mit Auslandsbezug stellt sich stets die Frage, welchem
Recht die Ehe unterliegt. "Ein Auslandsbezug liegt vor, wenn die
Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, ihr Wohnsitz
in verschiedenen Staaten liegt und/oder sie Vermögen im Ausland
besitzen", erläutert Dr. Evelyn Woitge, Geschäftsführerin der
Notarkammer Brandenburg. Die Verordnungen (EU) 2016/1103 und
2016/1104 regeln nun in 18 EU-Staaten einheitlich, wie sich in diesen
Fällen bestimmt, welches Recht auf die ehelichen Güterverhältnisse
anwendbar ist. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in anderen
ehebezogenen Fragen, z.B. des Unterhalts oder des
Versorgungsausgleichs, ist von den Verordnungen nicht betroffen.
Änderung der Bestimmung des anwendbaren Rechts, nicht des
Güterrechts als solchem
"Das nationale Güterrecht, also in Deutschland z.B. der Güterstand
der Zugewinngemeinschaft, ändert sich durch die
Güterrechtsverordnungen nicht", betont Dr. Woitge und ergänzt:
"Geregelt wird jedoch die Vorfrage, ob überhaupt deutsches oder ein
anderes nationales Recht auf das Güterrecht zur Anwendung kommt." Der
gemeinsame Güterstand unterliegt bei ab dem 29.01.2019 geschlossenen
Ehen nun primär dem Recht des Staates, in dem die Ehepartner nach der
Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
In Fällen mit Auslandsbezug sollten sich die Ehepartner daher
informieren, ob das anwendbare Recht ihren Interessen entspricht.
"Falls nicht, können Sie durch eine Rechtswahl in einem Ehevertrag
individuell vorsorgen", rät Dr. Woitge. Auch bereits heute
verheiratete Eheleute können sich durch eine Rechtswahl die
Regelungen der Verordnungen zunutze machen.
Vereinfachung von gerichtlichen Verfahren
Die Verordnungen regeln auch, welches Gericht im Zusammenhang mit
dem Güterrecht zuständig ist, um gleichzeitige Verfahren in
verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden. Zudem soll die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
grenzüberschreitenden Fällen erleichtert werden.
Wichtige Erstinformationen über das Eherecht in der EU sind unter
http://www.coupleseurope.eu/ abrufbar. Wenn Sie Fragen rund um die
Themen Ehevertrag und Rechtswahlmöglichkeiten haben, steht Ihnen Ihre
Notarin oder Ihr Notar gerne für eine Beratung zur Verfügung.
Pressekontakt:
Frau Dr. Evelyn Woitge von der Notarkammer Brandenburg
Telefon: 0331-2803702, sekretariat@notarkammer-brandenburg.de
Herr Dr. Claudius Eschwey von der Landesnotarkammer Bayern
Herr Dr. Stephan Schneider von der Hamburgischen Notarkammer
Herr Dr. Carsten Lindner von der Rheinischen Notarkammer
Herr Dr. Andreas Schumacher von der Notarkammer Koblenz
Herr Dr. Carsten Walter von der Notarkammer Baden-Württemberg
Herr Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer
Herr Dr. Markus Müller von der Notarkammer Pfalz
Original-Content von: Hamburgische Notarkammer, übermittelt durch news aktuell
Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften mit internationalem Bezug
die sog. EU-Güterrechtsverordnungen. Diese Verordnungen regeln,
welche Rechtsordnung für das eheliche Güterrecht gilt.
Anwendungsbereich: Ehen mit Auslandsbezug
Bei Ehen mit Auslandsbezug stellt sich stets die Frage, welchem
Recht die Ehe unterliegt. "Ein Auslandsbezug liegt vor, wenn die
Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, ihr Wohnsitz
in verschiedenen Staaten liegt und/oder sie Vermögen im Ausland
besitzen", erläutert Dr. Evelyn Woitge, Geschäftsführerin der
Notarkammer Brandenburg. Die Verordnungen (EU) 2016/1103 und
2016/1104 regeln nun in 18 EU-Staaten einheitlich, wie sich in diesen
Fällen bestimmt, welches Recht auf die ehelichen Güterverhältnisse
anwendbar ist. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in anderen
ehebezogenen Fragen, z.B. des Unterhalts oder des
Versorgungsausgleichs, ist von den Verordnungen nicht betroffen.
Änderung der Bestimmung des anwendbaren Rechts, nicht des
Güterrechts als solchem
"Das nationale Güterrecht, also in Deutschland z.B. der Güterstand
der Zugewinngemeinschaft, ändert sich durch die
Güterrechtsverordnungen nicht", betont Dr. Woitge und ergänzt:
"Geregelt wird jedoch die Vorfrage, ob überhaupt deutsches oder ein
anderes nationales Recht auf das Güterrecht zur Anwendung kommt." Der
gemeinsame Güterstand unterliegt bei ab dem 29.01.2019 geschlossenen
Ehen nun primär dem Recht des Staates, in dem die Ehepartner nach der
Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
In Fällen mit Auslandsbezug sollten sich die Ehepartner daher
informieren, ob das anwendbare Recht ihren Interessen entspricht.
"Falls nicht, können Sie durch eine Rechtswahl in einem Ehevertrag
individuell vorsorgen", rät Dr. Woitge. Auch bereits heute
verheiratete Eheleute können sich durch eine Rechtswahl die
Regelungen der Verordnungen zunutze machen.
Vereinfachung von gerichtlichen Verfahren
Die Verordnungen regeln auch, welches Gericht im Zusammenhang mit
dem Güterrecht zuständig ist, um gleichzeitige Verfahren in
verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu vermeiden. Zudem soll die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
grenzüberschreitenden Fällen erleichtert werden.
Wichtige Erstinformationen über das Eherecht in der EU sind unter
http://www.coupleseurope.eu/ abrufbar. Wenn Sie Fragen rund um die
Themen Ehevertrag und Rechtswahlmöglichkeiten haben, steht Ihnen Ihre
Notarin oder Ihr Notar gerne für eine Beratung zur Verfügung.
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Telefon: 0331-2803702, sekretariat@notarkammer-brandenburg.de
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Schlagwörter
EU-Güterrechtsverordnung , Verbraucher , Rechtsprechung , Hochzeit , EU , Eheschließung , Panorama ,
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