20.09.2019 11:22 | Hahn Rechtsanwälte PartG mbB | Finanzen
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Fernabsatz-Widerrufsjoker: OLG Köln macht den Weg frei
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Widerruf Darlehen
http://ots.de/zoahly
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Hamburg (ots) - Das Oberlandesgericht Köln hat durch Urteil vom
17. September 2019 - I-4 U 109/18 - gegenüber der DSL Bank - eine
Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG - entschieden,
dass die Frist zur Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts bei einem
Immobiliendarlehensvertrag aus dem Zeitraum vom 02. November 2002 bis
zum 10. Juni 2010 nicht in Lauf gesetzt worden ist, wenn der
Darlehensvertrag als sogenanntes Fernabsatzgeschäft abgeschlossen
worden ist. Ein solches Fernabsatzgeschäft erfordert insbesondere,
dass der Kunde den Darlehensvertrag geschlossen hat, ohne eine
Filiale seines Kreditgebers aufzusuchen. Dies stellt bei den Kunden
der unterlegenen DSL Bank bzw. DB Privat- und Firmenkundenbank AG den
typischen Regelfall - insbesondere in dem relevanten Zeitraum vom 02.
November 2002 bis zum 10. Juni 2010 - dar.
"In der Bevölkerung noch weitgehend unbekannt ist der Umstand,
dass der auf Druck der Bankenlobby mit Wirkung zum 21.06.2016
geschaffene Ausschluss des Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehen
dann nicht eingreift, wenn der Verbraucher entweder gar keine
Widerrufsbelehrung erhalten hat oder die Bank bei
Fernabsatzgeschäften die Vorgaben der
BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht erfüllt hat", sagt der
Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. Für
Immobiliendarlehen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016
geschlossen worden sind, gibt es laut Rugen sogar gar keinen
gesetzlichen Ausschluss. Die DSL Bank habe zwar im Regelfall eine
Widerrufsbelehrung erteilt. Eine Regelung in der
BGB-Informationspflichten-Verordnung sehe jedoch vor, dass die
Informationen über die vertraglichen Kündigungsregeln in einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen sind. Diese
Formanforderungen haben die Formulare der DSL Bank nach dem Urteil
des Oberlandesgerichts Köln nicht erfüllt. "Wir wissen aus unserer
Tätigkeit der kostenfreien Erstbewertung hinsichtlich einer
Widerrufsmöglichkeit, dass die DSL Bank in dem relevanten Zeitraum
vom 02. November 2002 bis zum 10. Juni 2010 diese Form zu keinem
Zeitpunkt gewahrt hat", verrät Anwalt Rugen.
"In dem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Köln wurde unsere
Rechtsauffassung zur Widerrufsmöglichkeit bei Immobiliendarlehen mit
der DSL Bank bestätigt", erklärt Rugen weiter. "Kunden der DSL Bank
sollten ihre Chancen auf eine Rückwicklung ihrer Immobiliendarlehen
aktuell noch nutzen", meint Rugen. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit
allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren
Immobiliardarlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln wollen,
eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsbelehrung und/oder
Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an. In den vergangenen
Jahren hat die Kanzlei bundesweit in vergleichbaren Widerrufsfällen
über 70 positive Urteile erstritten. "So erfolgreich ist derzeit
keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet."
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Christian Rugen
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: rugen@hahn-rechtsanwaelte.de
E-Mail: murken@hahn-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
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Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG - entschieden,
dass die Frist zur Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts bei einem
Immobiliendarlehensvertrag aus dem Zeitraum vom 02. November 2002 bis
zum 10. Juni 2010 nicht in Lauf gesetzt worden ist, wenn der
Darlehensvertrag als sogenanntes Fernabsatzgeschäft abgeschlossen
worden ist. Ein solches Fernabsatzgeschäft erfordert insbesondere,
dass der Kunde den Darlehensvertrag geschlossen hat, ohne eine
Filiale seines Kreditgebers aufzusuchen. Dies stellt bei den Kunden
der unterlegenen DSL Bank bzw. DB Privat- und Firmenkundenbank AG den
typischen Regelfall - insbesondere in dem relevanten Zeitraum vom 02.
November 2002 bis zum 10. Juni 2010 - dar.
"In der Bevölkerung noch weitgehend unbekannt ist der Umstand,
dass der auf Druck der Bankenlobby mit Wirkung zum 21.06.2016
geschaffene Ausschluss des Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehen
dann nicht eingreift, wenn der Verbraucher entweder gar keine
Widerrufsbelehrung erhalten hat oder die Bank bei
Fernabsatzgeschäften die Vorgaben der
BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht erfüllt hat", sagt der
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Immobiliendarlehen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016
geschlossen worden sind, gibt es laut Rugen sogar gar keinen
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Widerrufsbelehrung erteilt. Eine Regelung in der
BGB-Informationspflichten-Verordnung sehe jedoch vor, dass die
Informationen über die vertraglichen Kündigungsregeln in einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen sind. Diese
Formanforderungen haben die Formulare der DSL Bank nach dem Urteil
des Oberlandesgerichts Köln nicht erfüllt. "Wir wissen aus unserer
Tätigkeit der kostenfreien Erstbewertung hinsichtlich einer
Widerrufsmöglichkeit, dass die DSL Bank in dem relevanten Zeitraum
vom 02. November 2002 bis zum 10. Juni 2010 diese Form zu keinem
Zeitpunkt gewahrt hat", verrät Anwalt Rugen.
"In dem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Köln wurde unsere
Rechtsauffassung zur Widerrufsmöglichkeit bei Immobiliendarlehen mit
der DSL Bank bestätigt", erklärt Rugen weiter. "Kunden der DSL Bank
sollten ihre Chancen auf eine Rückwicklung ihrer Immobiliendarlehen
aktuell noch nutzen", meint Rugen. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit
allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren
Immobiliardarlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln wollen,
eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsbelehrung und/oder
Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an. In den vergangenen
Jahren hat die Kanzlei bundesweit in vergleichbaren Widerrufsfällen
über 70 positive Urteile erstritten. "So erfolgreich ist derzeit
keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet."
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Schlagwörter
Immobilien , Verbraucher , Rechtsprechung , Fernabsatzgeschäft , Immobiliendarlehen , Justiz , Banken , Finanzen , Wirtschaft ,
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