26.11.2018 11:29 | pressedienst-fahrrad gmbh | Finanzen
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Änderung des Einkommensteuergesetzes zum 1. Januar / Nur wenige Dienstfahrräder sind ab 2019 steuerfrei
Göttingen (ots) - Die Steuerfreiheit von Dienstfahrrädern und
Dienst-E-Bikes ab 2019 kommt lediglich einem kleinen Teil der Nutzer
zugute. Die Mehrheit der Dienstradfahrer profitiert von dem neuen
Gesetz nicht. JobRad, Anbieter für Leasing und Überlassung von
Diensträdern, fordert deshalb Nachbesserungen.
Die Steuerfreiheit von Dienstfahrrädern und Dienst-E-Bikes greift,
wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Dienstrad "zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" (§ 37 Nr. 3 EStG, neue Fassung)
übernimmt. Ein Fahrrad oder E-Bike ist also nur dann steuerfrei, wenn
es dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung gestellt
wird. "Dieses gesetzlich geregelte Kriterium der Zusätzlichkeit muss
im Zusammenhang mit der Neuregelung stets betont werden", erklärt
JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat.
Die meisten der mehr als 250.000 deutschlandweiten Dienstradfahrer
müssen aber weiter die private Nutzung ihres Rads als geldwerten
Vorteil mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuern, denn
die Leasingrate für das Dienstrad wird vom Arbeitgeber einbehalten.
Das bedeutet, der Mitarbeiter wandelt einen Teil seines
Gehaltsanspruchs in einen Sachbezug um. Dadurch verringert sich das
zu versteuernde Einkommen. Der geldwerte Vorteil durch den Sachbezug
wird mit einem Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung für das
Fahrrad oder E-Bike für die Steuerberechnung wieder zum Gehalt
hinzugefügt. Das in der Praxis gängige Modell basiert auf dieser Form
der Gehaltsumwandlung. Die volle Kostenübernahme durch den
Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt ist heute noch die Ausnahme.
Diese Pauschalbesteuerung der Diensträder von einem Prozent ist
durch einen Erlass der Länderfinanzministerien aus 2012 geregelt und
bleibt weiterhin bestehen. "Das liegt an der Komplexität des
Einkommenssteuergesetzes. Ist das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht
erfüllt, also zum Beispiel wenn eine Gehaltsumwandlung stattfindet,
greift weiterhin der Erlass von 2012", fasst Tumat zusammen.
Da die Nutzer mehrheitlich nicht vom neuen Gesetz profitieren,
fordert JobRad nun die Absenkung der "1%-Regel" auf 0,5 Prozent im
gültigen Steuererlass. Nur so wird sichergestellt, dass E-Autos und
Hybride, für die ab Januar der geldwerte Vorteil auf 0,5 Prozent
sinkt, steuerlich nicht besser gestellt werden als Diensträder. "Es
wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein SUV mit Alibi-Hybrid steuerlich
entlastet wird, Fahrräder und Pedelecs über Gehaltsumwandlung aber
nicht. Das kann eigentlich nicht die Intention des Gesetzgebers
sein", so Tumat. JobRad, der Marktführer für die Überlassung und
Abwicklung von Diensträdern, setzt nun auf die Klärung dieser
Fragestellung und eine Erlassanpassung auf Ebene der Länder.
Pressekontakt:
LeaseRad GmbH
Augustinerplatz 2, 79098 Freiburg
Postfach 1367, 79013 Freiburg
Telefon: 0761 205515-0
Telefax: 0761 205515-199
E-Mail: presse@jobrad.org
Original-Content von: pressedienst-fahrrad gmbh, übermittelt durch news aktuell
Dienst-E-Bikes ab 2019 kommt lediglich einem kleinen Teil der Nutzer
zugute. Die Mehrheit der Dienstradfahrer profitiert von dem neuen
Gesetz nicht. JobRad, Anbieter für Leasing und Überlassung von
Diensträdern, fordert deshalb Nachbesserungen.
Die Steuerfreiheit von Dienstfahrrädern und Dienst-E-Bikes greift,
wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Dienstrad "zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" (§ 37 Nr. 3 EStG, neue Fassung)
übernimmt. Ein Fahrrad oder E-Bike ist also nur dann steuerfrei, wenn
es dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung gestellt
wird. "Dieses gesetzlich geregelte Kriterium der Zusätzlichkeit muss
im Zusammenhang mit der Neuregelung stets betont werden", erklärt
JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat.
Die meisten der mehr als 250.000 deutschlandweiten Dienstradfahrer
müssen aber weiter die private Nutzung ihres Rads als geldwerten
Vorteil mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuern, denn
die Leasingrate für das Dienstrad wird vom Arbeitgeber einbehalten.
Das bedeutet, der Mitarbeiter wandelt einen Teil seines
Gehaltsanspruchs in einen Sachbezug um. Dadurch verringert sich das
zu versteuernde Einkommen. Der geldwerte Vorteil durch den Sachbezug
wird mit einem Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung für das
Fahrrad oder E-Bike für die Steuerberechnung wieder zum Gehalt
hinzugefügt. Das in der Praxis gängige Modell basiert auf dieser Form
der Gehaltsumwandlung. Die volle Kostenübernahme durch den
Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt ist heute noch die Ausnahme.
Diese Pauschalbesteuerung der Diensträder von einem Prozent ist
durch einen Erlass der Länderfinanzministerien aus 2012 geregelt und
bleibt weiterhin bestehen. "Das liegt an der Komplexität des
Einkommenssteuergesetzes. Ist das Kriterium der Zusätzlichkeit nicht
erfüllt, also zum Beispiel wenn eine Gehaltsumwandlung stattfindet,
greift weiterhin der Erlass von 2012", fasst Tumat zusammen.
Da die Nutzer mehrheitlich nicht vom neuen Gesetz profitieren,
fordert JobRad nun die Absenkung der "1%-Regel" auf 0,5 Prozent im
gültigen Steuererlass. Nur so wird sichergestellt, dass E-Autos und
Hybride, für die ab Januar der geldwerte Vorteil auf 0,5 Prozent
sinkt, steuerlich nicht besser gestellt werden als Diensträder. "Es
wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein SUV mit Alibi-Hybrid steuerlich
entlastet wird, Fahrräder und Pedelecs über Gehaltsumwandlung aber
nicht. Das kann eigentlich nicht die Intention des Gesetzgebers
sein", so Tumat. JobRad, der Marktführer für die Überlassung und
Abwicklung von Diensträdern, setzt nun auf die Klärung dieser
Fragestellung und eine Erlassanpassung auf Ebene der Länder.
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LeaseRad GmbH
Augustinerplatz 2, 79098 Freiburg
Postfach 1367, 79013 Freiburg
Telefon: 0761 205515-0
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