06.03.2020 11:35 | European Industrial Hemp Association (EIHA) | Wirtschaft
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Positionspapier der EIHA: Produkte aus Industriehanf sind keine Drogen und keine Medikamente
Brüssel/Köln (ots) - Industrieller Hanf unterliegt nach Auffassung der European
Industrial Hemp Association (EIHA) nicht der internationalen Kontrolle für
Drogen gemäß der Single Convention C61 der UNO.
- EIHA fordert eindeutige rechtliche Rahmenbedingungen für
Industriehanf
- Definition des Nutzhanfs als Cannabispflanze mit niedrigem
THC-Gehalt für industrielle Folgeprodukte
Das Positionspapier der EIHA liefert eindeutige Belege dafür, dass Industriehanf
nicht in den Anwendungsbereich des internationalen Einheitsabkommens über die
Betäubungsmittel (Single Convention on Narcotic Drugs - kurz C61) von 1961
fällt. Tatsächlich wurde der Industriehanf hier und auch in den ergänzenden
Protokollen von 1972 nie aufgeführt.
Aus Sicht der EIHA ist die Suchtstoffkommission als das zentrale Gremium für die
Drogenpolitik der UNO (Commission on Narcotic Drugs - kurz CND) damit gar nicht
für die Einstufung von Industriehanf als potenzieller Suchtstoff autorisiert.
Das internationale Vertragswerk C61 bildet bis heute die Grundlage für die
weltweite Drogenkontrolle. Cannabis wird in C61 als "Blüte der Fruchtstände"
definiert - Samen und Blätter sowie alle daraus abgeleiteten Folgeprodukte sind
demnach weder als Drogen noch als Medikamente einzustufen.
Hanfprodukte, die aus "blühenden und fruchttragenden Spitzen" von
Cannabis-sativa-Pflanzen gewonnen werden, sollten auch auf der Grundlage von
Artikel 2(9) als ausgenommen betrachtet werden. Der Artikel schließt den
Gebrauch von Drogen in industriellen Bereichen für nicht medizinische und nicht
wissenschaftliche Zwecke vom Anwendungsbereich der internationalen Kontrolle
aus. Solange die blühenden und fruchttragenden Spitzen zur Gewinnung von
Hanfprodukten und nicht berauschenden Substanzen verwendet werden, fallen sie
nicht unter die Regelungen des Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel.
Die EIHA fordert deshalb eine eindeutige Definition des industriellen Hanfs als
eine "Cannabispflanze mit niedrigem THC-Gehalt, die speziell für die
industrielle Verwendung ihrer nicht toxikologischen Folgeprodukte angebaut
wird". Im Umkehrschluss sollen Hanfprodukte und -extrakte als "nicht
toxikologische Produkte oder Zubereitungen aus Cannabispflanzen mit niedrigem
THC-Gehalt, die speziell für industrielle Zwecke angebaut wurden", definiert
werden.
Weder im Bereich der Kosmetik noch bei Lebensmitteln oder
Nahrungsergänzungsmitteln sollte es Einschränkungen für Industriehanf geben.
"Ein Verweis auf die Single Convention zwecks Rechtfertigung einer leider immer
noch stattfindenden Hexenjagd auf Hanfprodukte ist absurd und entbehrt jeder
Grundlage", so Daniel Kruse, Präsident der EIHA.
"Angesichts der enormen globalen Marktentwicklungen unserer Produkte muss der
Industriehanf endlich entkriminalisiert und seiner Bedeutung als
landwirtschaftliches Produkt und wertvolle Industriepflanze gerecht werden",
führt Lorenza Romanese, Geschäftsführerin der EIHA, aus. "Industrielle
Hanfprodukte sind weder Drogen oder Medikamente, noch führen sie zu Missbrauch
oder Abhängigkeit."
Das umfassende Positionspapier "Common position of the hemp industries on the
international drug control system" mit einer ausführlichen, mit Quellen belegten
Argumentation stellt die European Industrial Hemp Association auf Anfrage gerne
zur Verfügung.
Pressekontakt:
EIHA Communications EUROPE
Daniel Kruse | EIHA-Präsident (Inhaltlich Verantwortlicher)
Victoria Troyano | EIHA Executive Assistant and Communications
Officer
Fon +32 471 870659 | victoria.troyano@eiha.org
EIHA Office EUROPE
European Industrial Hemp Association
Rue Montoyer 31
1000 BRUSSELS
BELGIUM
www.eiha.org
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/141925/4539510
OTS: European Industrial Hemp Association (EIHA)
Original-Content von: European Industrial Hemp Association (EIHA), übermittelt durch news aktuell
Industrial Hemp Association (EIHA) nicht der internationalen Kontrolle für
Drogen gemäß der Single Convention C61 der UNO.
- EIHA fordert eindeutige rechtliche Rahmenbedingungen für
Industriehanf
- Definition des Nutzhanfs als Cannabispflanze mit niedrigem
THC-Gehalt für industrielle Folgeprodukte
Das Positionspapier der EIHA liefert eindeutige Belege dafür, dass Industriehanf
nicht in den Anwendungsbereich des internationalen Einheitsabkommens über die
Betäubungsmittel (Single Convention on Narcotic Drugs - kurz C61) von 1961
fällt. Tatsächlich wurde der Industriehanf hier und auch in den ergänzenden
Protokollen von 1972 nie aufgeführt.
Aus Sicht der EIHA ist die Suchtstoffkommission als das zentrale Gremium für die
Drogenpolitik der UNO (Commission on Narcotic Drugs - kurz CND) damit gar nicht
für die Einstufung von Industriehanf als potenzieller Suchtstoff autorisiert.
Das internationale Vertragswerk C61 bildet bis heute die Grundlage für die
weltweite Drogenkontrolle. Cannabis wird in C61 als "Blüte der Fruchtstände"
definiert - Samen und Blätter sowie alle daraus abgeleiteten Folgeprodukte sind
demnach weder als Drogen noch als Medikamente einzustufen.
Hanfprodukte, die aus "blühenden und fruchttragenden Spitzen" von
Cannabis-sativa-Pflanzen gewonnen werden, sollten auch auf der Grundlage von
Artikel 2(9) als ausgenommen betrachtet werden. Der Artikel schließt den
Gebrauch von Drogen in industriellen Bereichen für nicht medizinische und nicht
wissenschaftliche Zwecke vom Anwendungsbereich der internationalen Kontrolle
aus. Solange die blühenden und fruchttragenden Spitzen zur Gewinnung von
Hanfprodukten und nicht berauschenden Substanzen verwendet werden, fallen sie
nicht unter die Regelungen des Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel.
Die EIHA fordert deshalb eine eindeutige Definition des industriellen Hanfs als
eine "Cannabispflanze mit niedrigem THC-Gehalt, die speziell für die
industrielle Verwendung ihrer nicht toxikologischen Folgeprodukte angebaut
wird". Im Umkehrschluss sollen Hanfprodukte und -extrakte als "nicht
toxikologische Produkte oder Zubereitungen aus Cannabispflanzen mit niedrigem
THC-Gehalt, die speziell für industrielle Zwecke angebaut wurden", definiert
werden.
Weder im Bereich der Kosmetik noch bei Lebensmitteln oder
Nahrungsergänzungsmitteln sollte es Einschränkungen für Industriehanf geben.
"Ein Verweis auf die Single Convention zwecks Rechtfertigung einer leider immer
noch stattfindenden Hexenjagd auf Hanfprodukte ist absurd und entbehrt jeder
Grundlage", so Daniel Kruse, Präsident der EIHA.
"Angesichts der enormen globalen Marktentwicklungen unserer Produkte muss der
Industriehanf endlich entkriminalisiert und seiner Bedeutung als
landwirtschaftliches Produkt und wertvolle Industriepflanze gerecht werden",
führt Lorenza Romanese, Geschäftsführerin der EIHA, aus. "Industrielle
Hanfprodukte sind weder Drogen oder Medikamente, noch führen sie zu Missbrauch
oder Abhängigkeit."
Das umfassende Positionspapier "Common position of the hemp industries on the
international drug control system" mit einer ausführlichen, mit Quellen belegten
Argumentation stellt die European Industrial Hemp Association auf Anfrage gerne
zur Verfügung.
Pressekontakt:
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Daniel Kruse | EIHA-Präsident (Inhaltlich Verantwortlicher)
Victoria Troyano | EIHA Executive Assistant and Communications
Officer
Fon +32 471 870659 | victoria.troyano@eiha.org
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Rue Montoyer 31
1000 BRUSSELS
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