04.07.2019 15:38 | Bundesärztekammer | Gesundheit / Medizin
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EuGH-Urteil zu Honorarordnung für Architekten und Ingenieure / Urteil hat keine Auswirkungen auf die Gebührenordnung für Ärzte
Berlin (ots) - Berlin - Zum heutigen Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) im Klageverfahren über die Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI) erklärt Bundesärztekammer-Präsident
Dr. Klaus Reinhardt:
"Eine staatliche Gebührenordnung wie die Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) erfüllt eine doppelte Schutzfunktion: Durch Festschreibung von
Höchstsätzen schützt sie die Patienten vor wirtschaftlicher
Überforderung, durch Festlegung von Mindestsätzen schützt sie vor
unangemessenen Dumpingpreisen und damit vor eventuell nicht
qualitätsgesicherten Leistungen.
Der Europäische Gerichtshof hat diese Schutzzwecke in seiner
Entscheidung zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
grundsätzlich anerkannt. Er hält die HOAI im Wesentlichen deshalb für
unverhältnismäßig, weil die Planungsleistungen nicht ausschließlich
von Architekten und Ingenieuren erbracht werden dürfen, sondern auch
von Personen, die ihre fachlichen Qualifikationen nicht nachgewiesen
haben. Die ärztliche Gesundheitsversorgung in Deutschland ist
Ärztinnen und Ärzte vorbehalten. Nach Auffassung der
Bundesärztekammer hat die Entscheidung des EUGH daher keine
Auswirkungen auf die GOÄ."
Pressekontakt:
Samir Rabbata
Pressesprecher
Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
Fon +49 30 400 456 - 700
Fax +49 30 400 456 - 707
mobil: 0160 / 364 51 84
presse@@baek.de
Twitter: https://twitter.com/BAEK_Sprecher
Original-Content von: Bundesärztekammer, übermittelt durch news aktuell
Gerichtshofs (EuGH) im Klageverfahren über die Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI) erklärt Bundesärztekammer-Präsident
Dr. Klaus Reinhardt:
"Eine staatliche Gebührenordnung wie die Gebührenordnung für Ärzte
(GOÄ) erfüllt eine doppelte Schutzfunktion: Durch Festschreibung von
Höchstsätzen schützt sie die Patienten vor wirtschaftlicher
Überforderung, durch Festlegung von Mindestsätzen schützt sie vor
unangemessenen Dumpingpreisen und damit vor eventuell nicht
qualitätsgesicherten Leistungen.
Der Europäische Gerichtshof hat diese Schutzzwecke in seiner
Entscheidung zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
grundsätzlich anerkannt. Er hält die HOAI im Wesentlichen deshalb für
unverhältnismäßig, weil die Planungsleistungen nicht ausschließlich
von Architekten und Ingenieuren erbracht werden dürfen, sondern auch
von Personen, die ihre fachlichen Qualifikationen nicht nachgewiesen
haben. Die ärztliche Gesundheitsversorgung in Deutschland ist
Ärztinnen und Ärzte vorbehalten. Nach Auffassung der
Bundesärztekammer hat die Entscheidung des EUGH daher keine
Auswirkungen auf die GOÄ."
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Schlagwörter
Ärzte , Arbeit , Medizin , Versicherung , Gesundheitspolitik , Gesundheit , Politik , Gesundheit / Medizin ,
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