12.04.2019 11:00 | Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. | Finanzen
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Elektro oder nicht: Diese neuen Steuerregeln gelten beim Dienstfahrrad (FOTO)
Foto: obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./VLH
Elektro oder nicht: Diese neuen Steuerregeln gelten beim Dienstfahrrad. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/69585 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./VLH"
Neustadt a. d. W. (ots) -
Ob Pedelec, Fahrrad oder E-Bike: Seit 1. Januar 2019 zahlen
Arbeitnehmer je nach Fahrrad weniger oder auch gar keine Steuern mehr
für ihr Dienstfahrrad. Welche steuerlichen Regeln seit diesem Jahr
für welches Fahrrad gelten, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Steuerfrei: Das normale Fahrrad als Dienstfahrrad
Das klassische Fahrrad als Dienstrad - also ohne Elektroantrieb -
ist seit 2019 steuerfrei, egal ob der Dienstradler beruflich oder
privat unterwegs ist. Darüber hinaus kann er die Pendlerpauschale
nutzen, also 30 Cent pro Kilometer und einfache Strecke am Tag von
der Steuer absetzen.
Wichtig: Die Neuregelung gilt für Fahrräder, die ab 1. Januar 2019
angeschafft werden und endet nach aktuellen Plänen am 31. Dezember
2021.
Steuerfrei: Das Elektrofahrrad bis 25 km/h als Dienstfahrrad
Ist das betriebliche Fahrrad ein Elektrofahrrad, das
Geschwindigkeiten bis zu 25 Kilometer pro Stunde erreicht, gelten
seit 2019 die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder: Sowohl die
berufliche als auch die private Nutzung sind steuerfrei, die Nutzung
der Pendlerpauschale bleibt bestehen.
Wichtig: Steuerfrei bleibt das Fahrrad nur, wenn der Arbeitgeber
dem Mitarbeiter das Fahrrad zur Nutzung überlassen hat. Überträgt der
Arbeitgeber das Fahrrad als Eigentum auf den Mitarbeiter, werden
Steuern fällig.
0,5-Prozent-Regel: Das Pedelec mit Geschwindigkeiten über 25 km/h
als Dienstfahrrad
Ein Elektrofahrrad, das über 25 km/h fahren kann, zählt
verkehrsrechtlich zu den Kraftfahrzeugen. Dementsprechend gelten für
diese Pedelec-Dienstfahrräder auch andere Regeln - sie sind einem
Dienstwagen gleichgestellt.
Die Folge: Private Fahrten mit dem Elektrofahrrad werden mit der
1-%-Regelung versteuert. Der geldwerte Vorteil wird seit 2019 mit
einem Prozent des halben Listenpreises angesetzt - deshalb spricht
man von der 0,5-Prozent-Regel.
Konkret bedeutet das: Ausschlaggebend ist der Bruttowert des
E-Bikes beim Kauf, also in der Regel die unverbindliche
Preisempfehlung. Dieser Wert wird halbiert und davon ein Prozent
errechnet. Das Ergebnis ist der Wert, der monatlich versteuert werden
muss. Das Versteuern läuft automatisch über die Gehaltsabrechnung,
denn der Arbeitgeber fügt den geldwerten Vorteil zum
Mitarbeitergehalt hinzu.
Übrigens: Für alle Fahrräder, die bis 31.12.2018 angeschafft
wurden, gilt die alte Regelung. Demnach werden private Fahrten
grundsätzlich mit der 1-%-Regelung versteuert - nämlich ein Prozent
auf den vollen Listenpreis. Dabei spielt es keine Rolle, ob das
Fahrrad motorisiert ist oder nicht.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell
Ob Pedelec, Fahrrad oder E-Bike: Seit 1. Januar 2019 zahlen
Arbeitnehmer je nach Fahrrad weniger oder auch gar keine Steuern mehr
für ihr Dienstfahrrad. Welche steuerlichen Regeln seit diesem Jahr
für welches Fahrrad gelten, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Steuerfrei: Das normale Fahrrad als Dienstfahrrad
Das klassische Fahrrad als Dienstrad - also ohne Elektroantrieb -
ist seit 2019 steuerfrei, egal ob der Dienstradler beruflich oder
privat unterwegs ist. Darüber hinaus kann er die Pendlerpauschale
nutzen, also 30 Cent pro Kilometer und einfache Strecke am Tag von
der Steuer absetzen.
Wichtig: Die Neuregelung gilt für Fahrräder, die ab 1. Januar 2019
angeschafft werden und endet nach aktuellen Plänen am 31. Dezember
2021.
Steuerfrei: Das Elektrofahrrad bis 25 km/h als Dienstfahrrad
Ist das betriebliche Fahrrad ein Elektrofahrrad, das
Geschwindigkeiten bis zu 25 Kilometer pro Stunde erreicht, gelten
seit 2019 die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder: Sowohl die
berufliche als auch die private Nutzung sind steuerfrei, die Nutzung
der Pendlerpauschale bleibt bestehen.
Wichtig: Steuerfrei bleibt das Fahrrad nur, wenn der Arbeitgeber
dem Mitarbeiter das Fahrrad zur Nutzung überlassen hat. Überträgt der
Arbeitgeber das Fahrrad als Eigentum auf den Mitarbeiter, werden
Steuern fällig.
0,5-Prozent-Regel: Das Pedelec mit Geschwindigkeiten über 25 km/h
als Dienstfahrrad
Ein Elektrofahrrad, das über 25 km/h fahren kann, zählt
verkehrsrechtlich zu den Kraftfahrzeugen. Dementsprechend gelten für
diese Pedelec-Dienstfahrräder auch andere Regeln - sie sind einem
Dienstwagen gleichgestellt.
Die Folge: Private Fahrten mit dem Elektrofahrrad werden mit der
1-%-Regelung versteuert. Der geldwerte Vorteil wird seit 2019 mit
einem Prozent des halben Listenpreises angesetzt - deshalb spricht
man von der 0,5-Prozent-Regel.
Konkret bedeutet das: Ausschlaggebend ist der Bruttowert des
E-Bikes beim Kauf, also in der Regel die unverbindliche
Preisempfehlung. Dieser Wert wird halbiert und davon ein Prozent
errechnet. Das Ergebnis ist der Wert, der monatlich versteuert werden
muss. Das Versteuern läuft automatisch über die Gehaltsabrechnung,
denn der Arbeitgeber fügt den geldwerten Vorteil zum
Mitarbeitergehalt hinzu.
Übrigens: Für alle Fahrräder, die bis 31.12.2018 angeschafft
wurden, gilt die alte Regelung. Demnach werden private Fahrten
grundsätzlich mit der 1-%-Regelung versteuert - nämlich ein Prozent
auf den vollen Listenpreis. Dabei spielt es keine Rolle, ob das
Fahrrad motorisiert ist oder nicht.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder
die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse
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Schlagwörter
Dienstfahrrad , Fahrrad , Steuern , E-Bike , Ratgeber , Pedelec , Elektromobilität , Finanzen , Panorama ,
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