20.12.2018 15:26 | ADV Deutsche Verkehrsflughäfen | Auto / Verkehr
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Drohnenvorfall am Airport London-Gatwick - deutsche Flughäfen fordern konsequentes Vorgehen zur Drohnenabwehr
Berlin (ots) - Seit gestern Abend ist am Airport London-Gatwick
der Flugbetrieb aufgrund von Beeinträchtigungen durch Drohnen
eingestellt. Ähnlich schwerwiegende Auswirkungen gilt es an deutschen
Flughäfen zu vermeiden.
Drohnenaufstiege und -flüge über einem Flughafengelände sind
verboten. Gleiches gilt für eine Sicherheitszone von 1,5 Kilometern
um das Flughafengelände bzw. den Flughafenzaun herum. Dennoch gibt es
Verstöße gegen diese Regeln: Nach Angaben der DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH beliefen sich die Sichtungen von Drohnen im
konfliktrelevanten Bereich an Flughäfen auf 119 im laufenden Jahr
2018.
Diese Verstöße sind in der deutschen Gesetzgebung als
"gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr" definiert. Das
Bundesverkehrsministerium, die DFS und die Flughäfen warnen seit
geraumer Zeit vor dem Einsatz von Drohnen an Flughäfen. Die
Drohnenverordnung des Ministeriums sieht u. a. eine
Führerscheinverpflichtung für Drohnenpiloten vor. Eine weitergehende
Verschärfung dieser Regeln ist aus Sicht der deutschen Flughäfen
sinnvoll. Dazu gehört die Registrierungspflicht von Drohnen sowie die
Ausrüstung der unbemannten Flugsysteme mit einer Technologie, durch
die Drohnen - analog zu anderen Luftfahrzeugen - sichtbar gemacht
werden können.
Ansonsten gilt: Werden Drohnen innerhalb der Flugverbotszonen
gesichtet, erfolgt durch Flugsicherung, Airline oder Flughäfen auf
festgelegtem Verfahrensweg eine Meldung an die zuständigen
Polizeibehörden. Ausschließlich der Polizei ist es gestattet, die
aktive Drohnenabwehr vorzunehmen und Verantwortliche für den Verstoß
zur Rechenschaft zu ziehen.
Ralph Beisel, Hauptgeschäftsführer des Flughafenverbands ADV,
dazu: "Drohnenflüge am Flughafen sind grundsätzlich verboten.
Verstöße gegen die vom Gesetzgeber eingerichteten Flugverbotszonen
müssen mit allem Nachdruck verfolgt werden. Flughafenbetreiber sind
auf schnelle und effektive Abwehrmaßnahmen durch die Polizeibehörden
angewiesen, um Einschränkungen für den Flugbetrieb und
Unannehmlichkeiten für die Passagiere zu vermeiden. Die
Verantwortlichen müssen konsequent zur Verantwortung gezogen werden."
Pressekontakt:
Sabine Herling
Fachbereichsleitung Verbandskommunikation I ADV-Pressesprecherin
Tel.: +49 30 310118-22
Mobil: +49 176 10628298
herling@adv.aero
Isabelle B. Polders
Fachbereichsleitung Verbandskommunikation I ADV-Pressesprecherin
Tel.: +49 30 310118-14
Mobil: +49 173 2957558
polders@adv.aero
Original-Content von: ADV Deutsche Verkehrsflughäfen, übermittelt durch news aktuell
der Flugbetrieb aufgrund von Beeinträchtigungen durch Drohnen
eingestellt. Ähnlich schwerwiegende Auswirkungen gilt es an deutschen
Flughäfen zu vermeiden.
Drohnenaufstiege und -flüge über einem Flughafengelände sind
verboten. Gleiches gilt für eine Sicherheitszone von 1,5 Kilometern
um das Flughafengelände bzw. den Flughafenzaun herum. Dennoch gibt es
Verstöße gegen diese Regeln: Nach Angaben der DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH beliefen sich die Sichtungen von Drohnen im
konfliktrelevanten Bereich an Flughäfen auf 119 im laufenden Jahr
2018.
Diese Verstöße sind in der deutschen Gesetzgebung als
"gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr" definiert. Das
Bundesverkehrsministerium, die DFS und die Flughäfen warnen seit
geraumer Zeit vor dem Einsatz von Drohnen an Flughäfen. Die
Drohnenverordnung des Ministeriums sieht u. a. eine
Führerscheinverpflichtung für Drohnenpiloten vor. Eine weitergehende
Verschärfung dieser Regeln ist aus Sicht der deutschen Flughäfen
sinnvoll. Dazu gehört die Registrierungspflicht von Drohnen sowie die
Ausrüstung der unbemannten Flugsysteme mit einer Technologie, durch
die Drohnen - analog zu anderen Luftfahrzeugen - sichtbar gemacht
werden können.
Ansonsten gilt: Werden Drohnen innerhalb der Flugverbotszonen
gesichtet, erfolgt durch Flugsicherung, Airline oder Flughäfen auf
festgelegtem Verfahrensweg eine Meldung an die zuständigen
Polizeibehörden. Ausschließlich der Polizei ist es gestattet, die
aktive Drohnenabwehr vorzunehmen und Verantwortliche für den Verstoß
zur Rechenschaft zu ziehen.
Ralph Beisel, Hauptgeschäftsführer des Flughafenverbands ADV,
dazu: "Drohnenflüge am Flughafen sind grundsätzlich verboten.
Verstöße gegen die vom Gesetzgeber eingerichteten Flugverbotszonen
müssen mit allem Nachdruck verfolgt werden. Flughafenbetreiber sind
auf schnelle und effektive Abwehrmaßnahmen durch die Polizeibehörden
angewiesen, um Einschränkungen für den Flugbetrieb und
Unannehmlichkeiten für die Passagiere zu vermeiden. Die
Verantwortlichen müssen konsequent zur Verantwortung gezogen werden."
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Schlagwörter
Flughafen , Drohne , Drohnenabwehr , Flugsicherheit , Luftverkehr , Verbände , Auto / Verkehr , Wirtschaft ,
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