27.11.2018 15:15 | Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. | Wirtschaft
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Neu ab 2019: Jobtickets steuerfrei (FOTO)
Foto: obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./VLH
Neu ab 2019: Jobtickets steuerfrei. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/69585 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./VLH"
Neustadt a. d. W. (ots) -
Die Umwelt schützen und den Verkehrsinfarkt verhindern: Diese
beiden Ziele verfolgt der Gesetzgeber, indem er steuerliche Anreize
für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs schafft.
Jüngstes Beispiel: Unterstützt der Chef seine Arbeitnehmer, wenn
diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen, so sind
diese Leistungen ab 2019 in der Regel steuerfrei. Das gilt sowohl für
Arbeitgeberzuschüsse als auch für sogenannte Jobtickets und ähnliche
Angebote. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
(VLH) erklärt, was bei dieser Steuerbefreiung zu beachten ist.
Deutschland ist Pendlerland. Zahlreiche Arbeitnehmer müssen
werktäglich viele Kilometer zurücklegen, um von ihrer Wohnung zur
sogenannten ersten Tätigkeitsstätte zu gelangen. Etliche von ihnen
nutzen dafür den öffentlichen Personennahverkehr und schonen dadurch
Straßen und Umwelt.
Unterstützte der Chef seine Mitarbeiter beim Pendeln mit Bus und
Bahn etwa durch Zuschüsse oder durch Sachbezüge, so galten diese
Leistungen lange als geldwerte Vorteile, die grundsätzlich steuer-
und sozialabgabenpflichtig waren. Das ändert sich nun. Ab 2019 greift
in folgenden Fällen in der Regel eine Steuerbefreiung:
1. Wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarten
für Bus und Bahn bezuschusst.
2. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sogenannte Jobtickets
oder Ähnliches als Sachleistung verbilligt oder gar unentgeltlich zur
Verfügung stellt.
Grundsätzlich sind in diesem Zusammenhang folgende Randbedingungen
und Zusatzaspekte zu beachten:
1. Die beschriebenen Arbeitgeberleistungen sind laut VLH-Experten
nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gewährt werden. Handelt es sich hingegen um eine
Entgeltumwandlung, greift die Steuerbefreiung nicht.
2. Den VLH-Fachleuten zufolge werden zum jetzigen Zeitpunkt die
steuerfreien Arbeitgeberleistungen auf die vom Arbeitnehmer geltend
gemachte Entfernungspauschale angerechnet. Dieser Punkt ist
allerdings umstritten, sodass es diesbezüglich eventuell zu
Änderungen kommen könnte.
3. Die Arbeitgeberbegünstigungen von Taxifahrten oder Flügen sind
nicht steuerfrei.
4. Unternimmt der Arbeitnehmer private Fahrten mit dem Jobticket,
bleibt dieses weiterhin steuerfrei, wie die VLH-Experten betonen.
Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Regelung
Insgesamt ist die ab 2019 geltende Situation für die betroffenen
Arbeitnehmer eine Verbesserung im Vergleich zur bis dahin gültigen
Rechtslage. Unmittelbar vor der Neuregelung galt nämlich laut
VLH-Experten: Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für
die Fahrten mit Bus und Bahn zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte gewährte, wurden grundsätzlich wie steuer- und
sozialabgabenpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Das betraf sowohl
Zuschüsse als auch Sachleistungen wie zum Beispiel das verbilligte
oder kostenlose Jobticket.
Letzteres war laut VLH-Spezialisten nur dann steuerfrei, wenn die
monatliche Freigrenze für vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge in Höhe
von 44 Euro nicht überschritten wurde. Dabei wurden allerdings alle
Sachleistungen, die der Arbeitgeber in einem Monat springen ließ,
zusammengerechnet. Sobald der entsprechende Betrag die 44-Euro-Marke
sprengte, war der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000
Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH
stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von
drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei
von der VLH.
1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Hinweis: Diese Pressemitteilung ersetzt keine individuelle
steuerliche Beratung zu dem behandelten Thema.
Pressekontakt:
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: https://www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell
Die Umwelt schützen und den Verkehrsinfarkt verhindern: Diese
beiden Ziele verfolgt der Gesetzgeber, indem er steuerliche Anreize
für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs schafft.
Jüngstes Beispiel: Unterstützt der Chef seine Arbeitnehmer, wenn
diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen, so sind
diese Leistungen ab 2019 in der Regel steuerfrei. Das gilt sowohl für
Arbeitgeberzuschüsse als auch für sogenannte Jobtickets und ähnliche
Angebote. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
(VLH) erklärt, was bei dieser Steuerbefreiung zu beachten ist.
Deutschland ist Pendlerland. Zahlreiche Arbeitnehmer müssen
werktäglich viele Kilometer zurücklegen, um von ihrer Wohnung zur
sogenannten ersten Tätigkeitsstätte zu gelangen. Etliche von ihnen
nutzen dafür den öffentlichen Personennahverkehr und schonen dadurch
Straßen und Umwelt.
Unterstützte der Chef seine Mitarbeiter beim Pendeln mit Bus und
Bahn etwa durch Zuschüsse oder durch Sachbezüge, so galten diese
Leistungen lange als geldwerte Vorteile, die grundsätzlich steuer-
und sozialabgabenpflichtig waren. Das ändert sich nun. Ab 2019 greift
in folgenden Fällen in der Regel eine Steuerbefreiung:
1. Wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarten
für Bus und Bahn bezuschusst.
2. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sogenannte Jobtickets
oder Ähnliches als Sachleistung verbilligt oder gar unentgeltlich zur
Verfügung stellt.
Grundsätzlich sind in diesem Zusammenhang folgende Randbedingungen
und Zusatzaspekte zu beachten:
1. Die beschriebenen Arbeitgeberleistungen sind laut VLH-Experten
nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gewährt werden. Handelt es sich hingegen um eine
Entgeltumwandlung, greift die Steuerbefreiung nicht.
2. Den VLH-Fachleuten zufolge werden zum jetzigen Zeitpunkt die
steuerfreien Arbeitgeberleistungen auf die vom Arbeitnehmer geltend
gemachte Entfernungspauschale angerechnet. Dieser Punkt ist
allerdings umstritten, sodass es diesbezüglich eventuell zu
Änderungen kommen könnte.
3. Die Arbeitgeberbegünstigungen von Taxifahrten oder Flügen sind
nicht steuerfrei.
4. Unternimmt der Arbeitnehmer private Fahrten mit dem Jobticket,
bleibt dieses weiterhin steuerfrei, wie die VLH-Experten betonen.
Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Regelung
Insgesamt ist die ab 2019 geltende Situation für die betroffenen
Arbeitnehmer eine Verbesserung im Vergleich zur bis dahin gültigen
Rechtslage. Unmittelbar vor der Neuregelung galt nämlich laut
VLH-Experten: Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für
die Fahrten mit Bus und Bahn zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte gewährte, wurden grundsätzlich wie steuer- und
sozialabgabenpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Das betraf sowohl
Zuschüsse als auch Sachleistungen wie zum Beispiel das verbilligte
oder kostenlose Jobticket.
Letzteres war laut VLH-Spezialisten nur dann steuerfrei, wenn die
monatliche Freigrenze für vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge in Höhe
von 44 Euro nicht überschritten wurde. Dabei wurden allerdings alle
Sachleistungen, die der Arbeitgeber in einem Monat springen ließ,
zusammengerechnet. Sobald der entsprechende Betrag die 44-Euro-Marke
sprengte, war der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000
Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH
stellt zudem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von
drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei
von der VLH.
1972 gegründet, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Hinweis: Diese Pressemitteilung ersetzt keine individuelle
steuerliche Beratung zu dem behandelten Thema.
Pressekontakt:
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
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