09.01.2024 10:00 | Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. | Finanzen
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Guter Vorsatz für's neue Jahr: freiwillige Abgabe der Steuererklärung
Regenstauf (ots) -
Zeitraubend Unterlagen zusammensuchen, nervige Formulare ausfüllen und freiwillig eine Steuerklärung einreichen? Wer macht denn sowas, wenn man dazu nicht verdammt ist? Die Statistiken sprechen klar dafür. 88 Prozent aller freiwilligen Steuererklärungen führen nämlich zu einer Erstattung. Im Schnitt gibt es laut Statistischem Bundesamt 1.095 Euro pro Steuerjahr. Und dieser Wert kann in vielen Fällen vervierfacht werden, also rein rechnerisch 4.380 Euro einbringen. Dazu, wenn man möchte, auf einen Schlag. Na, immer noch keine Lust auf Steuerklärung? Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, für wen sich das Unterfangen lohnt.
Warum freiwillig abgeben, wenn man nicht muss?
Bei Angestellten wird die Lohnsteuer unterjährig automatisch durch den Arbeitgeber anteilig vom Gehalt zurückgehalten und an den Fiskus abgeführt. Steuerpflichtige leisten also eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. In manchen Steuerklassen und Konstellationen geht das Finanzamt davon aus, dass seine Steueransprüche damit abgegolten sind. Deshalb ist eine Steuererklärung nicht immer vorgeschrieben. Für die Steuerzahlenden stellt sich der Sachverhalt anders dar. Sie können mit der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung oft vom Finanzamt einiges an Geld zurückholen, da fast jeder etwas abzusetzen hat. Das kann man tun oder sein lassen.
Nicht zur Steuererklärung verpflichtet sind in der Regel Studenten, ledige Arbeitnehmende in Steuerklasse 1 oder Doppelverdiener in Steuerklasse 4 ohne Faktor und Nebeneinkünfte. Sie sollten überprüfen, ob sie ihre Steuern nicht reduzieren können. Eine freiwillige Abgabe, im Fachjargon Antragsveranlagung genannt, führt zudem niemals zu einer Abgabepflicht in den Folgejahren. Auch wenn das Finanzamt im Folgejahr eine Erinnerung zuschickt, bleibt die Abgabe Jahr für Jahr aufs Neue freiwillig.
Eile ist nicht notwendig, aber ein guter Vorsatz
Eine freiwillige Steuererklärung, im Fachjargon Antragsveranlagung genannt, kann bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich eingereicht werden. Es bleibt also viel Zeit dafür. Wenn diese Frist übersehen wird, gibt es keine Verlängerung. Für das Steuerjahr 2020 kann bis Ende 2024 eingereicht werden. Und ist man schon dabei, können zeitgleich für die Jahre 2021 bis 2023 die Steuererklärungen mit abgegeben werden, was mehrere tausend Euro und gegebenenfalls Steuerzinsen einbringen kann. Eine Verzinsung gibt es, wenn mit der freiwilligen Abgabe länger als 15 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums gewartet wurde.
Bei diesen Aufwendungen lohnt sich die freiwillige Abgabe
1. Hohe Werbungskosten über dem Pauschbetrag (2020 & 2021: 1.000 Euro, 2022: 1.200 Euro, 2023: 1.230 Euro). Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer 5-Tage-Woche, dann bringt jeder weitere Kilometer was ein. Auch mit 210 Homeoffice-Tagen ist die Pauschale bereits überschritten. Kommen berufliche Weiterbildungskosten, Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, winkt regelmäßig eine Erstattung.
2. Die Basisrente (Rürup-Rente) bringt grundsätzlich eine Steuerersparnis.
3. Sonderausgaben (Kirchensteuer, Spenden, Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungskosten) bringen eine Steuerersparnis.
4. PKV-Versicherte mit hohen Vorsorgeaufwendungen
5. Sind Kinderbetreuungskosten angefallen?
6. Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung, die auswärtig wohnen
7. Außergewöhnliche Belastungen (hohe medizinische Ausgaben für stationäre, ambulante und alternative Heilbehandlungen, Medizin, Hilfsmittel, Zuzahlungen und Selbstbehalte) in Kombination mit einem niedrigen Einkommen oder vielen Kindern
8. Liegt ein Behinderungsgrad vor, gibt es den Behindertenpauschbetrag.
9. Wer Angehörige unentgeltlich pflegt, bekommt den Pflegepauschbetrag.
10. Unterhaltszahlungen an volljährige Personen ohne Kindergeldanspruch
11. Gab es Zahlungen an Handwerker (z.B. Küchenaufbau, Elektroanschlüsse, Fenstertausch, Waschmaschinenreparatur, Sanitärdienste, Malerarbeiten, Bodenlegen usw.)?
12. Kommen eine Haushaltshilfe, Gärtner, Reinigungsdienst, ambulante Pflege?
13. Sind die Mietnebenkosten (Schornsteinfeger, Hausmeister, Treppenhausreinigung, Winterdienst usw.) auf der Abrechnung des Vermieters ausgewiesen?
14. Besteht ein einkommensabhängiger Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage?
15. Wurde Abgeltungssteuer durch ungünstige Aufteilung von Freistellungsaufträgen bei Banken einbehalten?
16. Hat der Arbeitgeber bei einer Abfindung die Fünftel-Regelung nicht angewandt, kann diese nachträglich beantragt werden und reduziert die Steuern.
17. Ausgaben fürs Studium im Masterstudiengang oder nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung
18. Wurden Kapitalerträge erzielt und liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann die Differenz zur Abgeltungsteuer zurückgeholt werden.
19. Wer nur zeitweise und nicht ganzjährig beschäftigt war, kann sich statt der anteiligen die vollen Pauschalen sichern.
20. Frisch verheiratete Ehepaare mit großen Gehaltsunterschieden oder einem Alleinverdienenden können ihre Freibeträge verdoppeln bzw. vom Splittingtarif profitieren.
Was passiert, wenn doch eine Nachzahlung herauskommt?
Sollte wider Erwarten mit einer geringen Wahrscheinlichkeit der Steuerbescheid eine Aufforderung zur Nachzahlung enthalten, dann kann der Antrag einfach innerhalb eines Monats zurückgenommen werden. Mit einem Einspruch und einem Antrag auf eine Aussetzung des Vollzugs sind Sie so gestellt, als ob die Steuererklärung nie eingereicht worden wäre. Infolge muss auch nichts an das Finanzamt gezahlt werden. Alternativ kann man sich das prognostizierte Steuerergebnis vorab berechnen lassen und anhand dessen entscheiden, ob man die Steuererklärung abgeben möchte oder lieber doch nicht. Dies geht z.B. mit einem Lohnsteuerhilfeverein.
www.lohi.de/steuertipps
Pressekontakt:
Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 5040147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de
Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell
Zeitraubend Unterlagen zusammensuchen, nervige Formulare ausfüllen und freiwillig eine Steuerklärung einreichen? Wer macht denn sowas, wenn man dazu nicht verdammt ist? Die Statistiken sprechen klar dafür. 88 Prozent aller freiwilligen Steuererklärungen führen nämlich zu einer Erstattung. Im Schnitt gibt es laut Statistischem Bundesamt 1.095 Euro pro Steuerjahr. Und dieser Wert kann in vielen Fällen vervierfacht werden, also rein rechnerisch 4.380 Euro einbringen. Dazu, wenn man möchte, auf einen Schlag. Na, immer noch keine Lust auf Steuerklärung? Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, für wen sich das Unterfangen lohnt.
Warum freiwillig abgeben, wenn man nicht muss?
Bei Angestellten wird die Lohnsteuer unterjährig automatisch durch den Arbeitgeber anteilig vom Gehalt zurückgehalten und an den Fiskus abgeführt. Steuerpflichtige leisten also eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. In manchen Steuerklassen und Konstellationen geht das Finanzamt davon aus, dass seine Steueransprüche damit abgegolten sind. Deshalb ist eine Steuererklärung nicht immer vorgeschrieben. Für die Steuerzahlenden stellt sich der Sachverhalt anders dar. Sie können mit der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung oft vom Finanzamt einiges an Geld zurückholen, da fast jeder etwas abzusetzen hat. Das kann man tun oder sein lassen.
Nicht zur Steuererklärung verpflichtet sind in der Regel Studenten, ledige Arbeitnehmende in Steuerklasse 1 oder Doppelverdiener in Steuerklasse 4 ohne Faktor und Nebeneinkünfte. Sie sollten überprüfen, ob sie ihre Steuern nicht reduzieren können. Eine freiwillige Abgabe, im Fachjargon Antragsveranlagung genannt, führt zudem niemals zu einer Abgabepflicht in den Folgejahren. Auch wenn das Finanzamt im Folgejahr eine Erinnerung zuschickt, bleibt die Abgabe Jahr für Jahr aufs Neue freiwillig.
Eile ist nicht notwendig, aber ein guter Vorsatz
Eine freiwillige Steuererklärung, im Fachjargon Antragsveranlagung genannt, kann bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich eingereicht werden. Es bleibt also viel Zeit dafür. Wenn diese Frist übersehen wird, gibt es keine Verlängerung. Für das Steuerjahr 2020 kann bis Ende 2024 eingereicht werden. Und ist man schon dabei, können zeitgleich für die Jahre 2021 bis 2023 die Steuererklärungen mit abgegeben werden, was mehrere tausend Euro und gegebenenfalls Steuerzinsen einbringen kann. Eine Verzinsung gibt es, wenn mit der freiwilligen Abgabe länger als 15 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums gewartet wurde.
Bei diesen Aufwendungen lohnt sich die freiwillige Abgabe
1. Hohe Werbungskosten über dem Pauschbetrag (2020 & 2021: 1.000 Euro, 2022: 1.200 Euro, 2023: 1.230 Euro). Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer 5-Tage-Woche, dann bringt jeder weitere Kilometer was ein. Auch mit 210 Homeoffice-Tagen ist die Pauschale bereits überschritten. Kommen berufliche Weiterbildungskosten, Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, winkt regelmäßig eine Erstattung.
2. Die Basisrente (Rürup-Rente) bringt grundsätzlich eine Steuerersparnis.
3. Sonderausgaben (Kirchensteuer, Spenden, Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungskosten) bringen eine Steuerersparnis.
4. PKV-Versicherte mit hohen Vorsorgeaufwendungen
5. Sind Kinderbetreuungskosten angefallen?
6. Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung, die auswärtig wohnen
7. Außergewöhnliche Belastungen (hohe medizinische Ausgaben für stationäre, ambulante und alternative Heilbehandlungen, Medizin, Hilfsmittel, Zuzahlungen und Selbstbehalte) in Kombination mit einem niedrigen Einkommen oder vielen Kindern
8. Liegt ein Behinderungsgrad vor, gibt es den Behindertenpauschbetrag.
9. Wer Angehörige unentgeltlich pflegt, bekommt den Pflegepauschbetrag.
10. Unterhaltszahlungen an volljährige Personen ohne Kindergeldanspruch
11. Gab es Zahlungen an Handwerker (z.B. Küchenaufbau, Elektroanschlüsse, Fenstertausch, Waschmaschinenreparatur, Sanitärdienste, Malerarbeiten, Bodenlegen usw.)?
12. Kommen eine Haushaltshilfe, Gärtner, Reinigungsdienst, ambulante Pflege?
13. Sind die Mietnebenkosten (Schornsteinfeger, Hausmeister, Treppenhausreinigung, Winterdienst usw.) auf der Abrechnung des Vermieters ausgewiesen?
14. Besteht ein einkommensabhängiger Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage?
15. Wurde Abgeltungssteuer durch ungünstige Aufteilung von Freistellungsaufträgen bei Banken einbehalten?
16. Hat der Arbeitgeber bei einer Abfindung die Fünftel-Regelung nicht angewandt, kann diese nachträglich beantragt werden und reduziert die Steuern.
17. Ausgaben fürs Studium im Masterstudiengang oder nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung
18. Wurden Kapitalerträge erzielt und liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann die Differenz zur Abgeltungsteuer zurückgeholt werden.
19. Wer nur zeitweise und nicht ganzjährig beschäftigt war, kann sich statt der anteiligen die vollen Pauschalen sichern.
20. Frisch verheiratete Ehepaare mit großen Gehaltsunterschieden oder einem Alleinverdienenden können ihre Freibeträge verdoppeln bzw. vom Splittingtarif profitieren.
Was passiert, wenn doch eine Nachzahlung herauskommt?
Sollte wider Erwarten mit einer geringen Wahrscheinlichkeit der Steuerbescheid eine Aufforderung zur Nachzahlung enthalten, dann kann der Antrag einfach innerhalb eines Monats zurückgenommen werden. Mit einem Einspruch und einem Antrag auf eine Aussetzung des Vollzugs sind Sie so gestellt, als ob die Steuererklärung nie eingereicht worden wäre. Infolge muss auch nichts an das Finanzamt gezahlt werden. Alternativ kann man sich das prognostizierte Steuerergebnis vorab berechnen lassen und anhand dessen entscheiden, ob man die Steuererklärung abgeben möchte oder lieber doch nicht. Dies geht z.B. mit einem Lohnsteuerhilfeverein.
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Tel: 09402 5040147 / E-Mail: presse@lohi.de
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