29.01.2019 11:30 | HUK-COBURG | Auto / Verkehr
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Alkohol im Blut: Hände weg vom Steuer / Alkohol kann Versicherungsschutz kosten / Beifahrer: Mitverschulden möglich / Rad fahren schützt vor Strafe nicht (FOTO)
Bereits ab 0,3 Promille können Führerscheinentzug, Punkte und ein Bußgeld drohen. Alkohol und Autofahren passen nicht zusammen. Foto: HUK-COBURG Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/7239 / Die Verwendung des Bildes für redaktionelle Zwecke ist honorarfrei, wenn der Abdruck mit korrekter Quellenangabe erfolgt. Quellenangabe: HUK-COBURG
Coburg (ots) -
Helau und Alaaf: Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und nähert
sich langsam ihrem Höhepunkt. Für viele Narren gehört ein guter
Schluck genauso zum Fasching wie die gute Laune. Manch einer fühlt
sich nach ein, zwei Gläsern immer noch als Herr des Geschehens, doch
der Eindruck täuscht. Schon geringe Alkoholmengen genügen, um die
Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken.
Bei Fahrauffälligkeiten - wie dem Fahren von Schlangenlinien oder
zu dichtem Auffahren - drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot,
Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle
gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich
mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei
Punkte in Flensburg.
Ist ein Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der
Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Wen die
Polizei so antrifft, der muss sich für mindestens sechs Monate von
seinem Führerschein verabschieden. Weitere Konsequenzen sind drei
Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Bei solch einer
Trunkenheitsfahrt wird der Führerschein entzogen. Seine Rückgabe muss
bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Fahranfänger sollten berücksichtigen: Bis zum 21. Geburtstag
beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer absolut
tabu. Auch Rad fahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer
angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls
Gefahr, seinen Führerschein verlieren. Ab 1,6 Promille muss auch ein
Radfahrer mit einem Verfahren rechnen - unabhängig davon, ob er einen
Führerschein besitzt.
Nicht mit Versicherungsschutz spielen
Soweit die strafrechtliche Seite. War bei einem Unfall Alkohol im
Spiel, kann sich das, wie die HUK-COBURG mitteilt, auch auf den
Versicherungsschutz auswirken. Inwiefern hängt vom Blutalkoholspiegel
und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab. Also davon, ob der Fahrer
eine Situation erkannt und angemessen reagiert hat. Wer
Schlangenlinien gefahren ist, Autos gerammt hat oder von der Straße
abgekommen ist, hat diese Grenze überschritten. Wie viel Alkohol zu
Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem verschieden. Im Extremfall
genügt ein Glas Sekt.
Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen,
greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel.
Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt:
Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den
Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom
Schädiger zurückholen.
In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf
Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar
nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch
als unfallursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um
den Versicherungsschutz ins Wanken zu bringen. Die Gretchenfrage ist
und bleibt die Ursächlichkeit für die Karambolage.
Beifahrer mit in der Verantwortung
Auch wer bei seinem alkoholisierten Trinkkumpan ins Auto steigt,
muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Wird der Beifahrer
verletzt, können seine Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall
gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das
Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass ein
Beifahrer, der sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt, sich selbst
gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht hat.
Selbst am Morgen nach einer fröhlich durchzechten Nacht ist der
Alkohol immer noch ein Thema. Schließlich dauert es um die zehn
Stunden, bis ein Promille Alkohol im Körper abgebaut wird. Im
Zweifelsfall empfiehlt sich der Umstieg auf öffentliche
Verkehrsmittel.
Pressekontakt:
Karin Benning
Tel.: (09561) 96-22604
Mail: karin.benning@huk-coburg.de
Original-Content von: HUK-COBURG, übermittelt durch news aktuell
Helau und Alaaf: Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und nähert
sich langsam ihrem Höhepunkt. Für viele Narren gehört ein guter
Schluck genauso zum Fasching wie die gute Laune. Manch einer fühlt
sich nach ein, zwei Gläsern immer noch als Herr des Geschehens, doch
der Eindruck täuscht. Schon geringe Alkoholmengen genügen, um die
Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken.
Bei Fahrauffälligkeiten - wie dem Fahren von Schlangenlinien oder
zu dichtem Auffahren - drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot,
Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle
gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich
mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei
Punkte in Flensburg.
Ist ein Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der
Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Wen die
Polizei so antrifft, der muss sich für mindestens sechs Monate von
seinem Führerschein verabschieden. Weitere Konsequenzen sind drei
Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Bei solch einer
Trunkenheitsfahrt wird der Führerschein entzogen. Seine Rückgabe muss
bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Fahranfänger sollten berücksichtigen: Bis zum 21. Geburtstag
beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer absolut
tabu. Auch Rad fahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer
angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls
Gefahr, seinen Führerschein verlieren. Ab 1,6 Promille muss auch ein
Radfahrer mit einem Verfahren rechnen - unabhängig davon, ob er einen
Führerschein besitzt.
Nicht mit Versicherungsschutz spielen
Soweit die strafrechtliche Seite. War bei einem Unfall Alkohol im
Spiel, kann sich das, wie die HUK-COBURG mitteilt, auch auf den
Versicherungsschutz auswirken. Inwiefern hängt vom Blutalkoholspiegel
und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab. Also davon, ob der Fahrer
eine Situation erkannt und angemessen reagiert hat. Wer
Schlangenlinien gefahren ist, Autos gerammt hat oder von der Straße
abgekommen ist, hat diese Grenze überschritten. Wie viel Alkohol zu
Ausfallerscheinungen führt, ist bei jedem verschieden. Im Extremfall
genügt ein Glas Sekt.
Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen,
greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel.
Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt:
Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den
Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom
Schädiger zurückholen.
In der Kasko-Versicherung kann sich der Versicherer auf
Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar
nichts bezahlen. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch
als unfallursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um
den Versicherungsschutz ins Wanken zu bringen. Die Gretchenfrage ist
und bleibt die Ursächlichkeit für die Karambolage.
Beifahrer mit in der Verantwortung
Auch wer bei seinem alkoholisierten Trinkkumpan ins Auto steigt,
muss bei einem Unfall mit Konsequenzen rechnen. Wird der Beifahrer
verletzt, können seine Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall
gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das
Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass ein
Beifahrer, der sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt, sich selbst
gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht hat.
Selbst am Morgen nach einer fröhlich durchzechten Nacht ist der
Alkohol immer noch ein Thema. Schließlich dauert es um die zehn
Stunden, bis ein Promille Alkohol im Körper abgebaut wird. Im
Zweifelsfall empfiehlt sich der Umstieg auf öffentliche
Verkehrsmittel.
Pressekontakt:
Karin Benning
Tel.: (09561) 96-22604
Mail: karin.benning@huk-coburg.de
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