07.11.2019 19:44 | VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger | Wirtschaft
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VDZ begrüßt Einführung reduzierter Mehrwertsteuer für digitale Presse
Berlin (ots) - Bundestag korrigiert Regierungsentwurf und wendet den ermäßigten
Steuersatz auch auf Apps, Websites und Datenbankangebote mit Büchern, Zeitungen
und Zeitschriften an
Berlin, 7. November 2019 - Der VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.
begrüßt, dass der Deutsche Bundestag heute mit dem Jahressteuergesetz die
steuerliche Gleichbehandlung von elektronischen und gedruckten Presseprodukten
bei der Umsatzsteuer beschlossen hat.
Erst seit Ende 2018 erlaubt es EU-Recht den Mitgliedsstaaten, den reduzierten
Mehrwertsteuersatz auch auf digitale Zeitungen, Zeitschriften und Bücher zu
erstrecken. Während noch der Regierungsentwurf Angebote mehrerer Titel über
einen Datenbank-Zugang ausdrücklich ausschloss und auch digitale Presse in der
Form von Apps oder Websites nicht sicher berücksichtigte, wird nun auch für
diese digitalen Verlagsangebote der reduzierte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7
Prozent gelten.
"Mit dieser Entscheidung stärkt der Bundestag unsere freie und vielfältige
Presselandschaft. Insbesondere freuen wir uns, dass die Abgeordneten den
reduzierten Mehrwertsteuersatz auch auf Apps, Websites und Datenbanken mit
Pressepublikationen erstreckt haben. Damit wird der Realität der digitalen
Presse Rechnung getragen", erklärte VDZ-Präsident Dr. Rudolf Thiemann.
Ohne das Eintreten der Staatsministerin für Kultur und Medien für eine
umfassende Regelung wäre die deutsche Umsetzung aller Wahrscheinlichkeit nach
weit hinter dem Erreichten zurückgeblieben. Auch die Landesregierungen, die eine
positive Stellungnahme des Bundesrates bewirkt hatten, leisteten einen wichtigen
Beitrag zu diesem Gesetzesbeschluss. "Das ist ein guter Tag für unsere
Bemühungen, freie und marktwirtschaftlich finanzierte Zeitschriften, Bücher und
Zeitungen auch im digitalen Zeitalter zu erhalten", so Dr. Thiemann weiter.
Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt nun auch für Einzelpublikationen von
Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowohl als E-Paper als auch in der Form von
Websites, Apps etc. Gleiches gilt für gebündelte Angebote von Büchern,
Zeitschriften und Zeitungen aus Datenbanken (single-sign-on), wie sie
insbesondere im B-to-B-Bereich bereits heute Standard sind.
Zur Vermeidung nachträglicher Umsatzsteuerkorrekturen und der damit verbundenen
Belastung des Vertriebs von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften ist jedoch für
einen gewissen Zeitraum eine Nichtbeanstandungsregelung notwendig. Hier
appelliert der VDZ an das Bundesministerium der Finanzen, ein entsprechendes
Schreiben an die Finanzbehörden zu richten.
Pressekontakt:
Antje Jungmann
Tel: +49 (30) 72 62 98-110
E-Mail: a.jungmann@vdz.de
Original-Content von: VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger, übermittelt durch news aktuell
Steuersatz auch auf Apps, Websites und Datenbankangebote mit Büchern, Zeitungen
und Zeitschriften an
Berlin, 7. November 2019 - Der VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.
begrüßt, dass der Deutsche Bundestag heute mit dem Jahressteuergesetz die
steuerliche Gleichbehandlung von elektronischen und gedruckten Presseprodukten
bei der Umsatzsteuer beschlossen hat.
Erst seit Ende 2018 erlaubt es EU-Recht den Mitgliedsstaaten, den reduzierten
Mehrwertsteuersatz auch auf digitale Zeitungen, Zeitschriften und Bücher zu
erstrecken. Während noch der Regierungsentwurf Angebote mehrerer Titel über
einen Datenbank-Zugang ausdrücklich ausschloss und auch digitale Presse in der
Form von Apps oder Websites nicht sicher berücksichtigte, wird nun auch für
diese digitalen Verlagsangebote der reduzierte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7
Prozent gelten.
"Mit dieser Entscheidung stärkt der Bundestag unsere freie und vielfältige
Presselandschaft. Insbesondere freuen wir uns, dass die Abgeordneten den
reduzierten Mehrwertsteuersatz auch auf Apps, Websites und Datenbanken mit
Pressepublikationen erstreckt haben. Damit wird der Realität der digitalen
Presse Rechnung getragen", erklärte VDZ-Präsident Dr. Rudolf Thiemann.
Ohne das Eintreten der Staatsministerin für Kultur und Medien für eine
umfassende Regelung wäre die deutsche Umsetzung aller Wahrscheinlichkeit nach
weit hinter dem Erreichten zurückgeblieben. Auch die Landesregierungen, die eine
positive Stellungnahme des Bundesrates bewirkt hatten, leisteten einen wichtigen
Beitrag zu diesem Gesetzesbeschluss. "Das ist ein guter Tag für unsere
Bemühungen, freie und marktwirtschaftlich finanzierte Zeitschriften, Bücher und
Zeitungen auch im digitalen Zeitalter zu erhalten", so Dr. Thiemann weiter.
Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt nun auch für Einzelpublikationen von
Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowohl als E-Paper als auch in der Form von
Websites, Apps etc. Gleiches gilt für gebündelte Angebote von Büchern,
Zeitschriften und Zeitungen aus Datenbanken (single-sign-on), wie sie
insbesondere im B-to-B-Bereich bereits heute Standard sind.
Zur Vermeidung nachträglicher Umsatzsteuerkorrekturen und der damit verbundenen
Belastung des Vertriebs von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften ist jedoch für
einen gewissen Zeitraum eine Nichtbeanstandungsregelung notwendig. Hier
appelliert der VDZ an das Bundesministerium der Finanzen, ein entsprechendes
Schreiben an die Finanzbehörden zu richten.
Pressekontakt:
Antje Jungmann
Tel: +49 (30) 72 62 98-110
E-Mail: a.jungmann@vdz.de
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