11.10.2019 09:46 | Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Wirtschaft
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Gericht im Dieselabgasskandal: Verbraucher muss VW kein Geld für Nutzung zahlen / Konzern handelte "sittenwidrig"
Lahr (ots) - Oberlandesgerichte und Landgerichte verurteilen die
Volkswagen AG derzeit reihenweise wegen "sittenwidriger Schädigung"
zu Schadensersatzzahlungen und Rücknahme ihrer mit einer unzulässigen
Abschaltvorrichtung ausgerüsteten Autos. Äußerst strittig ist
hingegen, ob VW von den klagenden Verbrauchern ein Nutzungsentgelt
zusteht. Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 1. Oktober ein
solches Entgelt mit der Begründung abgelehnt, dass VW für sein
"sittenwidriges" Verhalten nicht belohnt werden dürfe. "Wir können
die Argumentation des Richters nur unterstreichen", sagte Dr. Ralf
Stoll. Die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr
hat das Urteil (Az 11 O 243/18) gegen den Autobauer erstritten.
"Betrug darf nicht honoriert werden", betonte Stoll weiter. "Wir
werden weiter dafür kämpfen, dass VW keinen Cent erhält."
Im April 2013 erwarb der Kläger in einem Autohaus in Flensburg
einen Pkw VW Tiguan LIFE 4Motion BM Technologie 2.0 TDI zum
Gesamtpreis von 32.550 Euro. Da der Motor EA189 mit einer
manipulativen Abschaltvorrichtung ausgerüstet war, forderte der
Kläger im Juni 2018 die Rücknahme des Autos und die Rückerstattung
des Kaufpreises. Das Landgericht folgte nun in erster Instanz dem
Antrag des Klägers. Volkswagen sei gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet. Nach dieser Vorschrift ist zum Schadensersatz
verpflichtet, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise
einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Der im Fahrzeug des Klägers
eingebaute Motor verfügte nach Ansicht des Gerichts beim Kauf über
eine unzulässige Abschalteinrichtung, die den EU-Normen nicht
entsprach. Das Indenverkehrbringen von Motoren, die über eine
unzulässige Abschaltrichtung verfügen, ist im hohen Maße sittenwidrig
und verwerflich, urteilte das Landgericht Kiel weiter. VW ging es
nach Ansicht des Gerichts alleine darum, den Absatz ihrer strittigen
Motoren zu steigern. Die Beklagte hat hier vorsätzlich ein gegen das
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßendes,
unanständig gesteigertes Gewinnstreben an den Tag gelegt, welches nur
als im hohen Maße verwerflich und sittenwidrig eingestuft werden
kann. Dadurch hat der Kläger Schaden erlitten. Es bestand zumindest
latent die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung.
Das Gericht wertet das Vorgehen von Volkswagen als Betrug. Einen
Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht,
sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, vorsätzlich das Vermögen eines anderen dadurch
beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch
Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt
oder unterhält. VW habe mit seinen Manipulationen am Motor den Kläger
über Tatsachen getäuscht, um sich einen Vermögensvorteil zu
verschaffen. Die Autobauer handelte vorsätzlich und in
Fremdbereichungs- und Eigenbereicherungsabsicht. Eine
Nutzungsentschädigung sei deshalb nicht zu zahlen.
Im Rahmen des Schadensersatzrechtes wird in der Regel eine
Nutzungsentschädigung zugesprochen, wenn eine Vorteilsausgleichung
vorzunehmen ist. Diese muss dem Zweck des Schadensersatzes
entsprechen, das heißt sie darf den Geschädigten nicht unzumutbar
belasten und den Schädiger nicht unbillig. Beide Voraussetzungen
sieht das Gericht im Fall jedoch nicht gegeben. Der Kläger ist zwar
mit dem Fahrzeug gefahren. Er hat es damit genutzt. Die Nutzung eines
mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges kann
allerdings jederzeit untersagt werden. Die Beklagte hat sich durch
das in den Verkehr bringen eines Motors mit einer unzulässigen
Abschalteinrichtung grob sittenwidrig und verwerflich verhalten. Wenn
jetzt der Kläger eine Nutzungsentschädigung an die Beklagte zu
entrichten hätte, würde dies zum Ergebnis darauf hinauslaufen, dass
der Kläger Miete für ein Fahrzeug zahlen müsste, welches durch das
sittenwidrige Verhalten der Beklagten in den Verkehr gebracht worden
ist. "Damit würde die Beklagte im Ergebnis einen geldwerten Vorteil
aus ihrem sittenwidrigen Verhalten ziehen. Ein solches Ergebnis ist
nicht hinnehmbar", heißt es in dem Urteil. "Die von der Beklagten
entwickelte kriminelle Energie würde mit einem erheblichen geldwerten
Vorteil für die Beklagte honoriert werden. Dies wäre eine deutlich
unbillige Begünstigung. Außerdem wollte der Kläger das Fahrzeug
kaufen und nicht mieten."
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die
Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht
spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen
verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im
Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000
Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als
12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte
bereits hunderte positive Urteile erstreiten. In dem renommierten
JUVE Handbuch 2017/2018 und 2018/2019 wird die Kanzlei in der Rubrik
Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche
Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich
Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll
und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale
Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die
Volkswagen AG.
Pressekontakt:
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
Mobil für Presseanfragen: 0163/6707425
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
https://www.dr-stoll-kollegen.de/
https://www.dieselskandal-anwalt.de/
https://www.vw-schaden.de/
Original-Content von: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell
Volkswagen AG derzeit reihenweise wegen "sittenwidriger Schädigung"
zu Schadensersatzzahlungen und Rücknahme ihrer mit einer unzulässigen
Abschaltvorrichtung ausgerüsteten Autos. Äußerst strittig ist
hingegen, ob VW von den klagenden Verbrauchern ein Nutzungsentgelt
zusteht. Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 1. Oktober ein
solches Entgelt mit der Begründung abgelehnt, dass VW für sein
"sittenwidriges" Verhalten nicht belohnt werden dürfe. "Wir können
die Argumentation des Richters nur unterstreichen", sagte Dr. Ralf
Stoll. Die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Lahr
hat das Urteil (Az 11 O 243/18) gegen den Autobauer erstritten.
"Betrug darf nicht honoriert werden", betonte Stoll weiter. "Wir
werden weiter dafür kämpfen, dass VW keinen Cent erhält."
Im April 2013 erwarb der Kläger in einem Autohaus in Flensburg
einen Pkw VW Tiguan LIFE 4Motion BM Technologie 2.0 TDI zum
Gesamtpreis von 32.550 Euro. Da der Motor EA189 mit einer
manipulativen Abschaltvorrichtung ausgerüstet war, forderte der
Kläger im Juni 2018 die Rücknahme des Autos und die Rückerstattung
des Kaufpreises. Das Landgericht folgte nun in erster Instanz dem
Antrag des Klägers. Volkswagen sei gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet. Nach dieser Vorschrift ist zum Schadensersatz
verpflichtet, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise
einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Der im Fahrzeug des Klägers
eingebaute Motor verfügte nach Ansicht des Gerichts beim Kauf über
eine unzulässige Abschalteinrichtung, die den EU-Normen nicht
entsprach. Das Indenverkehrbringen von Motoren, die über eine
unzulässige Abschaltrichtung verfügen, ist im hohen Maße sittenwidrig
und verwerflich, urteilte das Landgericht Kiel weiter. VW ging es
nach Ansicht des Gerichts alleine darum, den Absatz ihrer strittigen
Motoren zu steigern. Die Beklagte hat hier vorsätzlich ein gegen das
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßendes,
unanständig gesteigertes Gewinnstreben an den Tag gelegt, welches nur
als im hohen Maße verwerflich und sittenwidrig eingestuft werden
kann. Dadurch hat der Kläger Schaden erlitten. Es bestand zumindest
latent die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung.
Das Gericht wertet das Vorgehen von Volkswagen als Betrug. Einen
Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht,
sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, vorsätzlich das Vermögen eines anderen dadurch
beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch
Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt
oder unterhält. VW habe mit seinen Manipulationen am Motor den Kläger
über Tatsachen getäuscht, um sich einen Vermögensvorteil zu
verschaffen. Die Autobauer handelte vorsätzlich und in
Fremdbereichungs- und Eigenbereicherungsabsicht. Eine
Nutzungsentschädigung sei deshalb nicht zu zahlen.
Im Rahmen des Schadensersatzrechtes wird in der Regel eine
Nutzungsentschädigung zugesprochen, wenn eine Vorteilsausgleichung
vorzunehmen ist. Diese muss dem Zweck des Schadensersatzes
entsprechen, das heißt sie darf den Geschädigten nicht unzumutbar
belasten und den Schädiger nicht unbillig. Beide Voraussetzungen
sieht das Gericht im Fall jedoch nicht gegeben. Der Kläger ist zwar
mit dem Fahrzeug gefahren. Er hat es damit genutzt. Die Nutzung eines
mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges kann
allerdings jederzeit untersagt werden. Die Beklagte hat sich durch
das in den Verkehr bringen eines Motors mit einer unzulässigen
Abschalteinrichtung grob sittenwidrig und verwerflich verhalten. Wenn
jetzt der Kläger eine Nutzungsentschädigung an die Beklagte zu
entrichten hätte, würde dies zum Ergebnis darauf hinauslaufen, dass
der Kläger Miete für ein Fahrzeug zahlen müsste, welches durch das
sittenwidrige Verhalten der Beklagten in den Verkehr gebracht worden
ist. "Damit würde die Beklagte im Ergebnis einen geldwerten Vorteil
aus ihrem sittenwidrigen Verhalten ziehen. Ein solches Ergebnis ist
nicht hinnehmbar", heißt es in dem Urteil. "Die von der Beklagten
entwickelte kriminelle Energie würde mit einem erheblichen geldwerten
Vorteil für die Beklagte honoriert werden. Dies wäre eine deutlich
unbillige Begünstigung. Außerdem wollte der Kläger das Fahrzeug
kaufen und nicht mieten."
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die
Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht
spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 2000 Verfahren gegen
verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im
Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5000
Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als
12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte
bereits hunderte positive Urteile erstreiten. In dem renommierten
JUVE Handbuch 2017/2018 und 2018/2019 wird die Kanzlei in der Rubrik
Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche
Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich
Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll
und Ralph Sauer führen in der RUSS Litigation
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale
Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die
Volkswagen AG.
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Schlagwörter
Abgasskandal , Schadensersatz , Dieselabgasskandal , VW , Wirtschaftsrecht , Verbraucher , Rechtsprechung , Auto , Wirtschaft , Auto / Verkehr ,
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