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241 Mitteilungen im Bereich "Datenschutz"

21. November 2023 | Vodafone Stiftung Deutschland gGmbH | Netzwelt

Infotainment für Kinder und Jugendliche zum Thema Datenschutz: Twitch-Livestream der Vodafone Stiftung mit Influencer:innen und Expert:innen

Infotainment für Kinder und Jugendliche zum Thema Datenschutz: Twitch-Livestream der Vodafone Stiftung mit Influencer:innen und Expert:innen / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/53198 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.Berlin/Düsseldorf (ots) - - Event-Stream ist Highlight der #DataMe-Kampagne der Vodafone Stiftung zum Thema Datenschutz und richtet sich speziell an Kinder und Jugendliche, um deren Umgang mit den eigenen Daten zu stärken - Streamer Fabian Siegismund, Creatorin Yasmin Bal sowie Bundestagsabgeordn...
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15. November 2023 | ESET Deutschland GmbH | Handel

Einfacher Virenschutz reicht nicht mehr: ESET veröffentlicht neue Lösungspakete

Drei neue Sicherheitskategorien für Privatanwender / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/71571 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.Jena (ots) - ESET (https://www.eset.com/de/) aktualisiert sein Produktportfolio: Endkunden können ab sofort aus drei neuen Paketen vom einfachen Grund- bis hin zum Maximalschutz das Passende für sich auswählen. Mit einem VPN-Dienst, erweiterten Browser- und Privatsphäreschutz und aktualisierten Nu...
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07. November 2023 | IONOS SE | Netzwelt

IONOS erhält C5-Testat für Compute Engine, Cloud Cubes und S3 Object Storage

Drei neue Sicherheitskategorien für Privatanwender / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/71571 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.Karlsruhe / Berlin (ots) - IONOS hat das C5-Testat gemäß dem aktuellen Anforderungskatalog "Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue" (C5) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erhalten. Das Typ 1 Testat gilt nach eingehender Prüfung durch eine unabhängige Wirtschaft...
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31. Oktober 2023 | POLYAS GmbH | Netzwelt

POLYAS erhält ISO/IEC 27001 Zertifizierung: Neue Grundlage für Vertrauen in Datensicherheit

Drei neue Sicherheitskategorien für Privatanwender / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/71571 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.Kassel/Berlin (ots) - POLYAS, ein führender Anbieter von Software-Lösungen für Online-Wahlen, verfügt nun über eine Zertifizierung nach ISO 27001. Diese international anerkannte Norm für Informationssicherheitsmanagement unterstreicht das Engagement von POLYAS für höchsten Datenschutz und Sicherhe...
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25. Oktober 2023 | Amazon.de | Netzwelt

Amazon Web Services startet AWS European Sovereign Cloud

AWS / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/8337 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Die AWS European Sovereign Cloud wird eine neue, unabhängige Cloud für Europa sein. Kunden aus stark regulierten Industrien und dem öffentlichen Sektor erhalten damit mehr Auswahl und Flexibilität, um den steigenden Anforderungen an den Ort der Datenverarbeitung und die operative So...
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02. Oktober 2023 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Panorama

Datenschutz contra Steuerpflicht / Finanzamt darf Unterlagen zu Mietverträgen anfordern

Finanzamt darf Unterlagen zu Mietverträgen anfordern

Es kann den Finanzbehörden nicht verwehrt werden, vom Steuerpflichtigen zur Prüfung diverse Unterlagen wie Mietverträge und dazugehörige Änderungsschreiben anzufordern. Dagegen spricht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht. 
(Finanzgericht Nürnberg, Aktenzeichen 3 K 596/22)


Der Fall:	Anlässlich der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung forderte der zuständige Finanzbeamte die Zusendung konkreter Unterlagen, die die Einkünfte aus einer Vermietung betrafen. Der Betroffene legte zu diesem Zweck aber lediglich Auflistungen von Zahlungen mit geschwärzten Namen vor. Er berief sich bei seinem Vorgehen auf den Datenschutz, der auch gegenüber den Finanzbehörden gelte. Deswegen könne er keine Kopien von Mietverträgen mit Klarnamen übergeben. Das Amt ließ sich damit nicht abspeisen.

Das Urteil:	Ein Steuerpflichtiger ist dem Gesetz nach gegenüber dem Fiskus zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Er muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Das Finanzamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welche Beweismittel erforderlich sind. Dazu gehörten die Namen der Mieter und die Übergabe der Mietverträge, entschied das Gericht. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Es kann den Finanzbehörden nicht verwehrt werden, vom Steuerpflichtigen zur Prüfung diverse Unterlagen wie Mietverträge und dazugehörige Änderungsschreiben anzufordern. Dagegen spricht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGV...
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29. September 2023 | KnowBe4 | Netzwelt

Vier wichtige Tipps für einen erfolgreichen Cyber Security Awareness Month

Finanzamt darf Unterlagen zu Mietverträgen anfordern

Es kann den Finanzbehörden nicht verwehrt werden, vom Steuerpflichtigen zur Prüfung diverse Unterlagen wie Mietverträge und dazugehörige Änderungsschreiben anzufordern. Dagegen spricht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht. 
(Finanzgericht Nürnberg, Aktenzeichen 3 K 596/22)


Der Fall:	Anlässlich der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung forderte der zuständige Finanzbeamte die Zusendung konkreter Unterlagen, die die Einkünfte aus einer Vermietung betrafen. Der Betroffene legte zu diesem Zweck aber lediglich Auflistungen von Zahlungen mit geschwärzten Namen vor. Er berief sich bei seinem Vorgehen auf den Datenschutz, der auch gegenüber den Finanzbehörden gelte. Deswegen könne er keine Kopien von Mietverträgen mit Klarnamen übergeben. Das Amt ließ sich damit nicht abspeisen.

Das Urteil:	Ein Steuerpflichtiger ist dem Gesetz nach gegenüber dem Fiskus zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Er muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Das Finanzamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welche Beweismittel erforderlich sind. Dazu gehörten die Namen der Mieter und die Übergabe der Mietverträge, entschied das Gericht. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.Tampa Bay, USA (ots) - KnowBe4, der Anbieter der weltweit größten Plattform für Security Awareness Schulungen und simuliertes Phishing, veröffentlicht seine vier wichtigsten Tipps für den Cyber Security Awareness Month (CSAM). In diesem Monat geht es darum, das Bewusstsein für Cybersicherheit zu...
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20. September 2023 | CDU/CSU - Bundestagsfraktion | Netzwelt

Krings: Arbeitsverweigerung der Regierung ist Sicherheitsrisiko für unsere Kinder

Finanzamt darf Unterlagen zu Mietverträgen anfordern

Es kann den Finanzbehörden nicht verwehrt werden, vom Steuerpflichtigen zur Prüfung diverse Unterlagen wie Mietverträge und dazugehörige Änderungsschreiben anzufordern. Dagegen spricht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht. 
(Finanzgericht Nürnberg, Aktenzeichen 3 K 596/22)


Der Fall:	Anlässlich der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung forderte der zuständige Finanzbeamte die Zusendung konkreter Unterlagen, die die Einkünfte aus einer Vermietung betrafen. Der Betroffene legte zu diesem Zweck aber lediglich Auflistungen von Zahlungen mit geschwärzten Namen vor. Er berief sich bei seinem Vorgehen auf den Datenschutz, der auch gegenüber den Finanzbehörden gelte. Deswegen könne er keine Kopien von Mietverträgen mit Klarnamen übergeben. Das Amt ließ sich damit nicht abspeisen.

Das Urteil:	Ein Steuerpflichtiger ist dem Gesetz nach gegenüber dem Fiskus zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Er muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Das Finanzamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welche Beweismittel erforderlich sind. Dazu gehörten die Namen der Mieter und die Übergabe der Mietverträge, entschied das Gericht. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.Berlin (ots) - Im Bundestag findet am heutigen Mittwoch bereits zum zweiten Mal eine Geschäftsordnungsdebatte zum Antrag der CDU/CSU-Bundestagsfraktion "IP-Adressen rechtssicher speichern und Kinder vor sexuellem Missbrauch schützen" statt. Dazu erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bu...
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17. August 2023 | IU Internationale Hochschule | Netzwelt

Studie: Lebensverbesserer ChatGPT?

Finanzamt darf Unterlagen zu Mietverträgen anfordern

Es kann den Finanzbehörden nicht verwehrt werden, vom Steuerpflichtigen zur Prüfung diverse Unterlagen wie Mietverträge und dazugehörige Änderungsschreiben anzufordern. Dagegen spricht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht. 
(Finanzgericht Nürnberg, Aktenzeichen 3 K 596/22)


Der Fall:	Anlässlich der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung forderte der zuständige Finanzbeamte die Zusendung konkreter Unterlagen, die die Einkünfte aus einer Vermietung betrafen. Der Betroffene legte zu diesem Zweck aber lediglich Auflistungen von Zahlungen mit geschwärzten Namen vor. Er berief sich bei seinem Vorgehen auf den Datenschutz, der auch gegenüber den Finanzbehörden gelte. Deswegen könne er keine Kopien von Mietverträgen mit Klarnamen übergeben. Das Amt ließ sich damit nicht abspeisen.

Das Urteil:	Ein Steuerpflichtiger ist dem Gesetz nach gegenüber dem Fiskus zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Er muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Das Finanzamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welche Beweismittel erforderlich sind. Dazu gehörten die Namen der Mieter und die Übergabe der Mietverträge, entschied das Gericht. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.Erfurt (ots) - Ein Drittel der Erwerbstätigen finden, dass KI-Technologien wie ChatGPT die Lebensqualität in den nächsten 10 Jahren sehr verbessern werden. Neben allgemeiner Zustimmung gibt es auch Bedenken. "ChatGPT und vergleichbare KI-Technologien werden die Lebensqualität der Menschen in den...
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11. August 2023 | Check Point Software Technologies Ltd. | Netzwelt

Phishing über Microsoft SharePoint

Finanzamt darf Unterlagen zu Mietverträgen anfordern

Es kann den Finanzbehörden nicht verwehrt werden, vom Steuerpflichtigen zur Prüfung diverse Unterlagen wie Mietverträge und dazugehörige Änderungsschreiben anzufordern. Dagegen spricht nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht. 
(Finanzgericht Nürnberg, Aktenzeichen 3 K 596/22)


Der Fall:	Anlässlich der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung forderte der zuständige Finanzbeamte die Zusendung konkreter Unterlagen, die die Einkünfte aus einer Vermietung betrafen. Der Betroffene legte zu diesem Zweck aber lediglich Auflistungen von Zahlungen mit geschwärzten Namen vor. Er berief sich bei seinem Vorgehen auf den Datenschutz, der auch gegenüber den Finanzbehörden gelte. Deswegen könne er keine Kopien von Mietverträgen mit Klarnamen übergeben. Das Amt ließ sich damit nicht abspeisen.

Das Urteil:	Ein Steuerpflichtiger ist dem Gesetz nach gegenüber dem Fiskus zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Er muss die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Das Finanzamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welche Beweismittel erforderlich sind. Dazu gehörten die Namen der Mieter und die Übergabe der Mietverträge, entschied das Gericht. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.San Francisco, Kalifornien (ots) - Check Point Research (CPR), die Threat-Intelligence-Abteilung von Check Point® Software Technologies Ltd. (https://www.checkpoint.com/), stellt den dritten Fall von Missbrauch eines legitimen Tools vor, um Phishing-Kampagnen zu tarnen. Neben Google Collection und...
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