04.09.2019 02:00 | Westfalen-Blatt | Presseschau
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Westfalen-Blatt: Landesarbeitsgericht: Stadt muss 450 Putzfrauen mehr Geld zahlen
Bielefeld (ots) - Die Stadt Bielefeld zahlt ihren 453 Putzfrauen
nach WESTFALEN-BLATT-Informationen jetzt pro Monat je nach
Stundenzahl bis zu 400 Euro mehr. Sie war zuvor vor dem
Landesarbeitsgericht Hamm unterlegen. Der Rechtsstreit hat
Signalwirkung für andere Kommunen, die Reinigungskräfte nach dem TVöD
bezahlen.
Bielefeld beschäftigt regelmäßig zwischen 450 und 500
Reinigungskräfte im stadteigenen Immobilienservicebetrieb. Bezahlt
werden sie nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TVöD.
Danach bekommt eine Reinigungskraft nach Angaben des Personalrats
in der Entgeltstufe 1 auf einer 40-Stunden-Vollzeitstelle anfangs
1935 Euro brutto im Monat.
Im Januar 2017 beantragten sämtliche Putzfrauen, in die
Entgeltgruppe 2 eingruppiert zu werden, die mit einem Bruttogehalt
von 2366 Euro beginnt. In diese Entgeltgruppe kommen laut TVöD unter
anderem Reinigungskräfte, an die »durch den laufenden
Publikumsverkehr besondere Anforderungen gestellt werden« oder
solche, die »selbstfahrende Reinigungsmaschinen bedienen«. Beides
sahen die Mitarbeiterinnen gegeben: Sie schoben
Reinigungsmaschinen, die einen eigenen Antrieb hatten, über
Schulflure, in Räume und Hallen. Und die »besondere Anforderung
durch Publikumsverkehr« sahen sie darin, dass sie, etwa in Schulen,
keinen festgelegten Putzplan abarbeiten konnten, sondern sich
danach richten mussten, welcher Raum gerade frei war. Außerdem musste
wegen des Publikumsverkehr vorsichtiger gearbeitet werden, damit
niemand über Kabel stolperte oder auf nassen Böden ausrutschte.
Die Stadt lehnte die Forderung ab. Sie argumentierte, die
Reinigung bei laufendem Betrieb finde nur während eines kleinen
Teils der Arbeitszeit statt, und die von den Putzfrauen benutzen
Maschinen fielen nicht unter den Begriff der »selbstfahrenden
Reinigungsmaschinen«. Darunter seien vielmehr Fahrzeuge zu
verstehen, die unter die Fahrzeugzulassungsverordnung fielen.
Zwei Putzfrauen klagten, und das Landesarbeitsgericht in Hamm
folgte ihrer Argumentation. In den Schulen müssten die Putzfrauen
ihre Arbeit »selbständig und eigenverantwortlich« organisieren. Dass
sie das nicht während des überwiegenden Teils ihrer Arbeitszeit tun
müssten, sei unerheblich. Und: die benutzten Maschinen seien
»selbstfahrende Reinigungsmaschinen« im Sinne des TVöD.
Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zu, doch die Stadt
Bielefeld verzichtete auf Rechtsmittel. Damit ist das Urteil
rechtskräftig. Obwohl ein Urteil generell nur für Kläger und
Beklagte gilt, wandte Bielefeld den Richterspruch auf alle
Putzkräfte an. Christine Schiller, Personalrätin und für
Reinigungskräfte zuständig: »Die Stadt hat alle Mitarbeiter in die
Entgeltgruppe 2 eingestuft und die Differenz seit Januar 2017
nachgezahlt.«
Arndt Schirneker-Reineke, Fachanwalt für Arbeitsrecht: »Das
Landesarbeitsgericht Hamm ist die übergeordnete Instanz für alle
Arbeitsgerichte in Ostwestfalen-Lippe. Reinigungskräfte aus der
Region, die im öffentlichen Dienst bzw. im Geltungsbereich des TVöD
beschäftigt sind, haben deshalb gute Chancen auf mehr Geld, wenn
ihre persönliche Situation mit der vor Gericht verhandelten
vergleichbar ist.« Auf Reinigungskräfte, die außerhalb des
öffentlichen Dienstes beschäftigt seien, sei das Urteil nicht ohne
Weiteres übertragbar. Az.: 17 Sa 1158/18 und 11 Sa 1169/18
Pressekontakt:
Westfalen-Blatt
Christian Althoff
Telefon: 0521 585-261
c.althoff@westfalen-blatt.de
Original-Content von: Westfalen-Blatt, übermittelt durch news aktuell
nach WESTFALEN-BLATT-Informationen jetzt pro Monat je nach
Stundenzahl bis zu 400 Euro mehr. Sie war zuvor vor dem
Landesarbeitsgericht Hamm unterlegen. Der Rechtsstreit hat
Signalwirkung für andere Kommunen, die Reinigungskräfte nach dem TVöD
bezahlen.
Bielefeld beschäftigt regelmäßig zwischen 450 und 500
Reinigungskräfte im stadteigenen Immobilienservicebetrieb. Bezahlt
werden sie nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TVöD.
Danach bekommt eine Reinigungskraft nach Angaben des Personalrats
in der Entgeltstufe 1 auf einer 40-Stunden-Vollzeitstelle anfangs
1935 Euro brutto im Monat.
Im Januar 2017 beantragten sämtliche Putzfrauen, in die
Entgeltgruppe 2 eingruppiert zu werden, die mit einem Bruttogehalt
von 2366 Euro beginnt. In diese Entgeltgruppe kommen laut TVöD unter
anderem Reinigungskräfte, an die »durch den laufenden
Publikumsverkehr besondere Anforderungen gestellt werden« oder
solche, die »selbstfahrende Reinigungsmaschinen bedienen«. Beides
sahen die Mitarbeiterinnen gegeben: Sie schoben
Reinigungsmaschinen, die einen eigenen Antrieb hatten, über
Schulflure, in Räume und Hallen. Und die »besondere Anforderung
durch Publikumsverkehr« sahen sie darin, dass sie, etwa in Schulen,
keinen festgelegten Putzplan abarbeiten konnten, sondern sich
danach richten mussten, welcher Raum gerade frei war. Außerdem musste
wegen des Publikumsverkehr vorsichtiger gearbeitet werden, damit
niemand über Kabel stolperte oder auf nassen Böden ausrutschte.
Die Stadt lehnte die Forderung ab. Sie argumentierte, die
Reinigung bei laufendem Betrieb finde nur während eines kleinen
Teils der Arbeitszeit statt, und die von den Putzfrauen benutzen
Maschinen fielen nicht unter den Begriff der »selbstfahrenden
Reinigungsmaschinen«. Darunter seien vielmehr Fahrzeuge zu
verstehen, die unter die Fahrzeugzulassungsverordnung fielen.
Zwei Putzfrauen klagten, und das Landesarbeitsgericht in Hamm
folgte ihrer Argumentation. In den Schulen müssten die Putzfrauen
ihre Arbeit »selbständig und eigenverantwortlich« organisieren. Dass
sie das nicht während des überwiegenden Teils ihrer Arbeitszeit tun
müssten, sei unerheblich. Und: die benutzten Maschinen seien
»selbstfahrende Reinigungsmaschinen« im Sinne des TVöD.
Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zu, doch die Stadt
Bielefeld verzichtete auf Rechtsmittel. Damit ist das Urteil
rechtskräftig. Obwohl ein Urteil generell nur für Kläger und
Beklagte gilt, wandte Bielefeld den Richterspruch auf alle
Putzkräfte an. Christine Schiller, Personalrätin und für
Reinigungskräfte zuständig: »Die Stadt hat alle Mitarbeiter in die
Entgeltgruppe 2 eingestuft und die Differenz seit Januar 2017
nachgezahlt.«
Arndt Schirneker-Reineke, Fachanwalt für Arbeitsrecht: »Das
Landesarbeitsgericht Hamm ist die übergeordnete Instanz für alle
Arbeitsgerichte in Ostwestfalen-Lippe. Reinigungskräfte aus der
Region, die im öffentlichen Dienst bzw. im Geltungsbereich des TVöD
beschäftigt sind, haben deshalb gute Chancen auf mehr Geld, wenn
ihre persönliche Situation mit der vor Gericht verhandelten
vergleichbar ist.« Auf Reinigungskräfte, die außerhalb des
öffentlichen Dienstes beschäftigt seien, sei das Urteil nicht ohne
Weiteres übertragbar. Az.: 17 Sa 1158/18 und 11 Sa 1169/18
Pressekontakt:
Westfalen-Blatt
Christian Althoff
Telefon: 0521 585-261
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