09.12.2019 13:39 | Rosa-Luxemburg-Stiftung | Politik
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Rechtsgutachten «Landeskompetenzen für Maßnahmen der Mietpreisregulierung» in Berlin vorgestellt (FOTO)
Foto: obs/Rosa-Luxemburg-Stiftung
Rechtsgutachten «Landeskompetenzen für Maßnahmen der Mietpreisregulierung» in Berlin vorgestellt. Titelseite der Studie. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/128021 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Rosa-Luxemburg-Stiftung"
Berlin (ots) - Gutachter: Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, LL.M. (EUI),
Andreas Gutmann, Prof. Dr. Christoph U. Schmid, Ph.D. (EUI), alle Zentrum für
Europäische Rechtspolitik (ZERP), Universität Bremen
Seit die rot-rot-grüne Landesregierung in Berlin angekündigt hat, mit dem
sogenannten Mietendeckel die Mieten der Bundeshauptstadt zu begrenzen, ist eine
rege Debatte über seine Rechtmäßigkeit entfacht. «Für die einen ist es ein
Schutz vor explodierenden Mieten, für die anderen ist es die Rückkehr in den
Staatssozialismus...», beschrieb beispielsweise der Deutschlandfunk am 22.
Oktober 2019 die Kontroverse.
Einen Beitrag zur juristischen Klärung leistet das jetzt vorliegende
Rechtsgutachten, das die Rosa-Luxemburg-Stiftung bei
Fischer-Lescano/Gutmann/Schmid in Auftrag gegeben hat. Es kommt zu dem Ergebnis,
dass landesrechtliche Maßnahmen zulässig seien, vorausgesetzt ihr Ansatz sei
mietverwaltungsrechtlich und diene der öffentlich-rechtlichen Regulierung. Damit
seien beispielsweise ein Mietpreismoratorium, eine Mietpreisobergrenze und eine
Möglichkeit der Mietpreisabsenkung statthaft. Gleichzeitig widerspricht es einem
internen Papier des Bundesinnenministeriums, das in der vergangenen Woche medial
Verbreitung fand.
Knackpunkt der juristischen Auseinandersetzung ist die Frage nach den Bundes-
und Landeskompetenzen und deren gegenseitiger Begrenzung. Entsprechend dem Gebot
wechselseitiger Rücksichtnahme begrenzt auf der einen Seite die Bundeskompetenz
für die privatrechtsregulierende Gestaltung des Mietrechts öffentlich-rechtliche
Landeskompetenzen hinsichtlich der Preispolitik auf dem Wohnungsmarkt. Auf der
anderen Seite begrenzen die landespolitischen Kompetenzen den Gestaltungsraum
des Bundes.
Fischer-Lescano/Gutmann/Schmid kommen zu dem Ergebnis, dass es eine sogenannte
Sperrwirkung durch den Bund nicht gibt. Vielmehr seien Bund und Länder dazu
verpflichtet, die jeweils gewählte Regelungsform (privatrechtlich durch den
Bund, öffentlich-rechtlich durch die Länder) zu respektieren und inhaltlich die
gegenseitige Selbstbegrenzungspflicht zu beachten.
Mietverwaltungsrechtliche Maßnahmen des Landes im Sinne einer
öffentlich-rechtlichen Regulierung seien daher zulässig. Eine
Vorrangentscheidung zwischen Bundes- und Landesregel müsse nur dann getroffen
werden, wenn das Land bundesgesetzlich ausgeschlossene oder gegenläufige
Lenkungswirkungen oder Handlungsmittel vorschreibt, was hier nicht der Fall sei.
Selbst wenn oben genannte Folgerung in Zweifel stünde, hätte die
landesrechtliche Maßnahme als spezielles Gesetz (lex specialis) zur Regulierung
des «Wohnungswesens» als «selbständige Sondermaterie» Vorrang vor der
allgemeinen Bundeskompetenz zur Regelung des «Bürgerlichen Rechts» (lex
generalis).
Für den vom Senat am 26. November 2019 beschlossenen Gesetzentwurf zur
Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (E-MietenWoG Bln) bedeutet dies:
Sowohl ein Mietpreismoratorium, als auch eine Mietpreisobergrenze
beziehungsweise eine Mietpreisabsenkung, sind weder vom Bundesrecht
ausgeschlossen noch diesem gegenläufig. Der Landesgesetzgeber hat
dementsprechend die Kompetenz, entsprechende Vorschriften einzuführen.
Von der derzeitigen politischen und juristischen Debatte ist nicht nur Berlin
betroffen, wenn auch aufgrund des rot-rot-grünen Gesetzesvorhabens hier das
Thema aktuell große Aufmerksamkeit erfährt. Auch in Hamburg wird gegenwärtig
über die Einführung eines Mietendeckels diskutiert. Die Frage der
gesetzgeberischen Zuständigkeit und der Reichweite öffentlich-rechtlicher
Mietpreisregelungen ist deshalb letztlich für alle Bundesländer mit Gebieten mit
angespanntem Wohnungsmarkt bedeutsam, da zukünftig auch für sie Maßnahmen zur
Mietpreisregulierung in Betracht kommen könnten. Das vollständige Gutachten
finden Sie hier www.rosalux.de/publikation/id/41344.
Pressekontakt:
Jannine Hamilton
Presse / Rosa-Luxemburg-Stiftung
E-Mail: presse@rosalux.de
Tel.: 030 44310-479
Mobil: 0173-609 6103
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/128021/4463025
OTS: Rosa-Luxemburg-Stiftung
Original-Content von: Rosa-Luxemburg-Stiftung, übermittelt durch news aktuell
Andreas Gutmann, Prof. Dr. Christoph U. Schmid, Ph.D. (EUI), alle Zentrum für
Europäische Rechtspolitik (ZERP), Universität Bremen
Seit die rot-rot-grüne Landesregierung in Berlin angekündigt hat, mit dem
sogenannten Mietendeckel die Mieten der Bundeshauptstadt zu begrenzen, ist eine
rege Debatte über seine Rechtmäßigkeit entfacht. «Für die einen ist es ein
Schutz vor explodierenden Mieten, für die anderen ist es die Rückkehr in den
Staatssozialismus...», beschrieb beispielsweise der Deutschlandfunk am 22.
Oktober 2019 die Kontroverse.
Einen Beitrag zur juristischen Klärung leistet das jetzt vorliegende
Rechtsgutachten, das die Rosa-Luxemburg-Stiftung bei
Fischer-Lescano/Gutmann/Schmid in Auftrag gegeben hat. Es kommt zu dem Ergebnis,
dass landesrechtliche Maßnahmen zulässig seien, vorausgesetzt ihr Ansatz sei
mietverwaltungsrechtlich und diene der öffentlich-rechtlichen Regulierung. Damit
seien beispielsweise ein Mietpreismoratorium, eine Mietpreisobergrenze und eine
Möglichkeit der Mietpreisabsenkung statthaft. Gleichzeitig widerspricht es einem
internen Papier des Bundesinnenministeriums, das in der vergangenen Woche medial
Verbreitung fand.
Knackpunkt der juristischen Auseinandersetzung ist die Frage nach den Bundes-
und Landeskompetenzen und deren gegenseitiger Begrenzung. Entsprechend dem Gebot
wechselseitiger Rücksichtnahme begrenzt auf der einen Seite die Bundeskompetenz
für die privatrechtsregulierende Gestaltung des Mietrechts öffentlich-rechtliche
Landeskompetenzen hinsichtlich der Preispolitik auf dem Wohnungsmarkt. Auf der
anderen Seite begrenzen die landespolitischen Kompetenzen den Gestaltungsraum
des Bundes.
Fischer-Lescano/Gutmann/Schmid kommen zu dem Ergebnis, dass es eine sogenannte
Sperrwirkung durch den Bund nicht gibt. Vielmehr seien Bund und Länder dazu
verpflichtet, die jeweils gewählte Regelungsform (privatrechtlich durch den
Bund, öffentlich-rechtlich durch die Länder) zu respektieren und inhaltlich die
gegenseitige Selbstbegrenzungspflicht zu beachten.
Mietverwaltungsrechtliche Maßnahmen des Landes im Sinne einer
öffentlich-rechtlichen Regulierung seien daher zulässig. Eine
Vorrangentscheidung zwischen Bundes- und Landesregel müsse nur dann getroffen
werden, wenn das Land bundesgesetzlich ausgeschlossene oder gegenläufige
Lenkungswirkungen oder Handlungsmittel vorschreibt, was hier nicht der Fall sei.
Selbst wenn oben genannte Folgerung in Zweifel stünde, hätte die
landesrechtliche Maßnahme als spezielles Gesetz (lex specialis) zur Regulierung
des «Wohnungswesens» als «selbständige Sondermaterie» Vorrang vor der
allgemeinen Bundeskompetenz zur Regelung des «Bürgerlichen Rechts» (lex
generalis).
Für den vom Senat am 26. November 2019 beschlossenen Gesetzentwurf zur
Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (E-MietenWoG Bln) bedeutet dies:
Sowohl ein Mietpreismoratorium, als auch eine Mietpreisobergrenze
beziehungsweise eine Mietpreisabsenkung, sind weder vom Bundesrecht
ausgeschlossen noch diesem gegenläufig. Der Landesgesetzgeber hat
dementsprechend die Kompetenz, entsprechende Vorschriften einzuführen.
Von der derzeitigen politischen und juristischen Debatte ist nicht nur Berlin
betroffen, wenn auch aufgrund des rot-rot-grünen Gesetzesvorhabens hier das
Thema aktuell große Aufmerksamkeit erfährt. Auch in Hamburg wird gegenwärtig
über die Einführung eines Mietendeckels diskutiert. Die Frage der
gesetzgeberischen Zuständigkeit und der Reichweite öffentlich-rechtlicher
Mietpreisregelungen ist deshalb letztlich für alle Bundesländer mit Gebieten mit
angespanntem Wohnungsmarkt bedeutsam, da zukünftig auch für sie Maßnahmen zur
Mietpreisregulierung in Betracht kommen könnten. Das vollständige Gutachten
finden Sie hier www.rosalux.de/publikation/id/41344.
Pressekontakt:
Jannine Hamilton
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E-Mail: presse@rosalux.de
Tel.: 030 44310-479
Mobil: 0173-609 6103
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Schlagwörter
Rechtsprechung , Wohnen ,
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