07.12.2018 07:30 | AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg | Politik
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AfD-Landtagsfraktion Baden-Württemberg kritisiert mangelhafte Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen
Stuttgart (ots) - Seit dem 17. Juli 2017 ist in der Bundesrepublik
das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft, wonach die
Ehemündigkeit auf 18 Jahre festgelegt wurde. Nach diesem Gesetz sind
Ehen von unter 16-jährigen generell rechtlich unwirksam. Ehen, bei
denen ein Ehepartner 16 Jahre, aber noch keine 18 Jahre alt ist,
können behördlich aufgehoben werden. Laut "Focus" vom 3. August 2018
wurde in Bayern trotz 142 Verdachtsfällen keine einzige sogenannte
Kinderehe gerichtlich aufgehoben. Grund genug für Emil Sänze, den
stellvertretenden Vorsitzenden und Pressepolitischen Sprecher der AfD
Fraktion im Landtag, zu fragen, wie geltendes Recht in
Baden-Württemberg umgesetzt wird. "Wir sprechen hier in aller Regel
von im Ausland behördlich geschlossenen Ehen, nicht von geistlichen
Trauungen durch Imame im Inland, die von unseren Behörden nicht
registriert werden", so der Abgeordnete. "Besonders hat mich der
Befund seit der akuten Migrationskrise 2015 interessiert. Ende 2015
gab es in Baden-Württemberg immerhin 19 männliche und 168 weibliche
minderjährige Verheiratete. Lediglich sechs Mädchen unter diesen
hatten die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch noch Ende 2017 gab es
50 verheiratete minderjährige Mädchen und einen minderjährigen Jungen
in Baden-Württemberg, und nur ein einziges der Mädchen war deutsche
Staatsbürgerin. Es ist also wirklich ein importiertes Problem", so
Sänze. Insgesamt wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes 38
Aufhebungsverfahren eingeleitet, von denen sich aber 26 durch
Volljährigkeit erledigten. Es bleiben lediglich zwölf Fälle, wo
tatsächlich ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung gestellt wurde: Bei
vier Anträgen wurde aus Härtefallgründen die Aufhebung abgelehnt,
zwei vom Regierungspräsidium für erledigt erklärt, fünf Verfahren
laufen noch und nur in einem Fall - dem einzigen übrigens, wo die
Ehefrau selber den Antrag auf Auflösung gestellt hatte - wurde die
Ehe tatsächlich aufgehoben. "Es hat also zwei Jahre gedauert, bis man
ein Gesetz hatte, und dann haben sich die meisten bekannten Fälle
durch Volljährigkeit erledigt. Das Gesetz hat in der Praxis also eher
dem Eindruck gedient, der Staat habe etwas getan, als dass es
praktische Folgen gehabt hat", umreißt der stellvertretende
AfD-Fraktionsvorsitzende die aktuelle Lage.
Die Frage nach dem Kindergeld. Und: Wie gründlich will der
Gesetzgeber es wirklich wissen?
"Allerdings - wenn es sich um Minderjährige handelt, dann besteht
doch grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld?", führt Sänze weiter
aus. "Hierzu lautet die wörtliche Antwort der Landesregierung: 'Der
Anspruch auf Kindergeld ist ein Anspruch der Eltern eines Kindes. Der
Anspruch der Eltern ist nicht davon abhängig, ob ihr Kind verheiratet
ist.' Zwar können Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern oder Großeltern
das Kindergeld bekommen und nicht der Ehepartner. Jedoch kann ein
volljähriges Kind, das in einem eigenen Haushalt lebt, das Kindergeld
auf entsprechenden Antrag hin auch selber ausgezahlt bekommen. Ich
werde den Eindruck nicht los, dass wir hier in eine Situation kommen
können, in der der deutsche Staat gewissermaßen de facto den in
manchen Kulturen üblichen Brautpreis in Form von Kindergeld
aufbringt, und dieser Frage sollte nachgegangen werden." Auch sonst
scheint das Gesetz eher demonstrativen Charakter zu haben: Ist eine
Minderjährigen-Ehe einmal durch Eintritt der Volljährigkeit
institutionalisiert, dann zieht sich der Gesetzgeber de facto selber
zurück. Nach dem Gesetz erlischt das behördliche Interesse, sobald
das verheiratete Mädchen volljährig wird oder glaubhaft macht, die
Ehe fortführen zu wollen. Damit eine Person 'zu erkennen gibt, dass
sie die Ehe fortsetzen will, [ist] eine ausdrückliche Bestätigung
nicht erforderlich, es genügt jedes schlüssige Verhalten, durch das
der Ehegatte nach Wegfall des Aufhebungsgrundes zu erkennen gibt,
dass er die Ehe fortsetzen will.' "Mit anderen Worten: Wenn die im
Ausland als Minderjährige verheiratete und hierher mitgebrachte
Ehefrau - ob nun gewollt oder ungewollt - als Volljährige in
Deutschland ihrem Mann nicht davonläuft, ist für den Gesetzgeber
alles in Ordnung. Hinter die Fassade der Parallelgesellschaft sieht
der Gesetzgeber nicht! Dies dürfte Absicht sein, denn die
Frauenhäuser sind nicht zuletzt dank importierten Leids voll genug",
so der AfD-Abgeordnete abschließend.
Pressekontakt:
Klaus-Peter Kaschke, Lic. rer. publ.
Pressereferent der AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg
Konrad-Adenauer-Straße 3
70173 Stuttgart
Telefon: +49 711-2063 5639
Klaus-Peter.Kaschke@afd.landtag-bw.de
Original-Content von: AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg, übermittelt durch news aktuell
das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft, wonach die
Ehemündigkeit auf 18 Jahre festgelegt wurde. Nach diesem Gesetz sind
Ehen von unter 16-jährigen generell rechtlich unwirksam. Ehen, bei
denen ein Ehepartner 16 Jahre, aber noch keine 18 Jahre alt ist,
können behördlich aufgehoben werden. Laut "Focus" vom 3. August 2018
wurde in Bayern trotz 142 Verdachtsfällen keine einzige sogenannte
Kinderehe gerichtlich aufgehoben. Grund genug für Emil Sänze, den
stellvertretenden Vorsitzenden und Pressepolitischen Sprecher der AfD
Fraktion im Landtag, zu fragen, wie geltendes Recht in
Baden-Württemberg umgesetzt wird. "Wir sprechen hier in aller Regel
von im Ausland behördlich geschlossenen Ehen, nicht von geistlichen
Trauungen durch Imame im Inland, die von unseren Behörden nicht
registriert werden", so der Abgeordnete. "Besonders hat mich der
Befund seit der akuten Migrationskrise 2015 interessiert. Ende 2015
gab es in Baden-Württemberg immerhin 19 männliche und 168 weibliche
minderjährige Verheiratete. Lediglich sechs Mädchen unter diesen
hatten die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch noch Ende 2017 gab es
50 verheiratete minderjährige Mädchen und einen minderjährigen Jungen
in Baden-Württemberg, und nur ein einziges der Mädchen war deutsche
Staatsbürgerin. Es ist also wirklich ein importiertes Problem", so
Sänze. Insgesamt wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes 38
Aufhebungsverfahren eingeleitet, von denen sich aber 26 durch
Volljährigkeit erledigten. Es bleiben lediglich zwölf Fälle, wo
tatsächlich ein Antrag auf gerichtliche Aufhebung gestellt wurde: Bei
vier Anträgen wurde aus Härtefallgründen die Aufhebung abgelehnt,
zwei vom Regierungspräsidium für erledigt erklärt, fünf Verfahren
laufen noch und nur in einem Fall - dem einzigen übrigens, wo die
Ehefrau selber den Antrag auf Auflösung gestellt hatte - wurde die
Ehe tatsächlich aufgehoben. "Es hat also zwei Jahre gedauert, bis man
ein Gesetz hatte, und dann haben sich die meisten bekannten Fälle
durch Volljährigkeit erledigt. Das Gesetz hat in der Praxis also eher
dem Eindruck gedient, der Staat habe etwas getan, als dass es
praktische Folgen gehabt hat", umreißt der stellvertretende
AfD-Fraktionsvorsitzende die aktuelle Lage.
Die Frage nach dem Kindergeld. Und: Wie gründlich will der
Gesetzgeber es wirklich wissen?
"Allerdings - wenn es sich um Minderjährige handelt, dann besteht
doch grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld?", führt Sänze weiter
aus. "Hierzu lautet die wörtliche Antwort der Landesregierung: 'Der
Anspruch auf Kindergeld ist ein Anspruch der Eltern eines Kindes. Der
Anspruch der Eltern ist nicht davon abhängig, ob ihr Kind verheiratet
ist.' Zwar können Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern oder Großeltern
das Kindergeld bekommen und nicht der Ehepartner. Jedoch kann ein
volljähriges Kind, das in einem eigenen Haushalt lebt, das Kindergeld
auf entsprechenden Antrag hin auch selber ausgezahlt bekommen. Ich
werde den Eindruck nicht los, dass wir hier in eine Situation kommen
können, in der der deutsche Staat gewissermaßen de facto den in
manchen Kulturen üblichen Brautpreis in Form von Kindergeld
aufbringt, und dieser Frage sollte nachgegangen werden." Auch sonst
scheint das Gesetz eher demonstrativen Charakter zu haben: Ist eine
Minderjährigen-Ehe einmal durch Eintritt der Volljährigkeit
institutionalisiert, dann zieht sich der Gesetzgeber de facto selber
zurück. Nach dem Gesetz erlischt das behördliche Interesse, sobald
das verheiratete Mädchen volljährig wird oder glaubhaft macht, die
Ehe fortführen zu wollen. Damit eine Person 'zu erkennen gibt, dass
sie die Ehe fortsetzen will, [ist] eine ausdrückliche Bestätigung
nicht erforderlich, es genügt jedes schlüssige Verhalten, durch das
der Ehegatte nach Wegfall des Aufhebungsgrundes zu erkennen gibt,
dass er die Ehe fortsetzen will.' "Mit anderen Worten: Wenn die im
Ausland als Minderjährige verheiratete und hierher mitgebrachte
Ehefrau - ob nun gewollt oder ungewollt - als Volljährige in
Deutschland ihrem Mann nicht davonläuft, ist für den Gesetzgeber
alles in Ordnung. Hinter die Fassade der Parallelgesellschaft sieht
der Gesetzgeber nicht! Dies dürfte Absicht sein, denn die
Frauenhäuser sind nicht zuletzt dank importierten Leids voll genug",
so der AfD-Abgeordnete abschließend.
Pressekontakt:
Klaus-Peter Kaschke, Lic. rer. publ.
Pressereferent der AfD-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg
Konrad-Adenauer-Straße 3
70173 Stuttgart
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