19.03.2019 10:50 | TeamDrive Systems GmbH | Netzwelt
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TeamDrive: Recht auf Datenverschlüsselung / Hamburger Sicherheitsdatendienst fordert vom Gesetzgeber Recht auf Verschlüsselung
Hamburg (ots) - "Wir brauchen ein Recht auf Datenverschlüsselung"
fordert der Hamburger Sicherheitsdatendienstleister TeamDrive als
Antwort auf die geplante Einführung eines neuen Paragraph 126a in das
Strafgesetzbuch. Der Bundesrat hatte den entsprechenden Gesetzentwurf
gebilligt, der das Betreiben illegaler Marktplätze im Internet unter
Strafe stellt. "Das ist gut gemeint, weil damit der Verbreitung von
Schwerstkriminalität wie Rauschgift, Sprengstoff oder
Kinderpornographie im Darknet Einhalt geboten werden soll. Aber es
dürfen deswegen keineswegs alle Betreiber von Online-Marktplätzen
oder Online-Diensten unter Generalverdacht gestellt werden, nur weil
sie durch Datenverschlüsselung der ungehemmten Bespitzelung einen
Riegel vorschieben wollen."
Die Hamburger TeamDrive Services GmbH bietet einen sogenannten
Sync&Share-Dienst an, über den Firmen, Verbände und Verbraucher Daten
mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsslung austauschen können. Das
bedeutet, dass die Daten beim Absender derart verschlüsselt werden,
dass sie über alle Kommunikationswege hinweg und auch bei der
Speicherung auf Servern für niemanden lesbar sind. Nur der dafür
vorgesehene Empfänger kann die Daten wieder entschlüsseln und somit
lesen. "Für niemanden lesbar" heißt laut TeamDrive, dass weder der
Anbieter selbst noch irgendeine Behörde die verschlüsselten Daten
einsehen kann. Genau aus diesem Grund wird der Service besonders
häufig von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Ärzten, Apothekern,
Notaren, Sozialarbeitern, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern
eingesetzt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) empfiehlt daher seinen
rund 66.000 Mitgliedern ausdrücklich die Verwendung der TeamDrive
Cloud für Daten und Dokumente, die den besonderen Anforderungen nach
Paragraph 203 Strafgesetzbuch ("Verletzung von Privatgeheimnissen")
entsprechen. Journalisten nutzen TeamDrive laut Anbieter oftmals für
den geschützten Informationsaustausch mit ihren Quellen. Der Deutsche
Journalistenverband (DJV) hat die jüngste Gesetzesinitiative durch
seinen Sprecher Hendrik Zörner als "ein absurdes Beispiel deutscher
Regelungswut" bewertet. Der baden-württembergische
Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink hat bereits darauf
hingewiesen, dass man das Gesetz unter Umständen soweit auslegen
könnte, dass auch verschlüsselte Datenübertragungsdienste darunter
fallen könnten.
Die Abgrenzung zwischen legaler und illegaler Plattform soll laut
Gesetzentwurf daran festgemacht werden, ob der Betreiber
Zugangshürden wie das Anonymisierungsnetzwerk Tor nutzt. "Wenn jemand
anonym bleiben oder seine Daten verschlüsseln will, darf das nicht
automatisch zu einem Generalverdacht führen", warnt TeamDrive-Chef
Detlef Schmuck und zieht den Vergleich: "Wer im echten Leben anonym
mit Bargeld zahlt oder in seinen eigenen vier Wänden Vertrauliches
von sich gibt, ist schließlich auch nicht zwangsläufig ein
Verbrecher."
Detlef Schmuck erklärt: "Natürlich müssen die
Strafverfolgungsbehörden moderne Mittel und Wege bekommen, um gegen
Schwerstkriminalität vorzugehen. Aber es muss dazu einen begründeten
Anfangsverdacht geben. Die bloße Tatsache der Anonymität oder der
Datenverschlüsselung begründen eben gerade diesen Anfangsverdacht
nicht. Die Skepsis vieler Bundestagsabgeordneter angesichts der
Gesetzesvorlage durch den Bundesrat ist mehr als berechtigt.
Straftaten können über jeden Kommunikationsdienst verabredet oder
begangen werden, aber das sollte noch lange kein Grund sein, das
Recht der Bürger auf Anonymität und vertrauliche Datenübermittlung im
Internet auszuhebeln."
TeamDrive (www.teamdrive.com) gilt als die "sichere
Sync&Share-Software der Welt made in Germany" für das Speichern,
Synchronisieren und Sharing von Daten und Dokumenten, weil sie den
Hochsicherheitsanforderungen gem. Paragraph 203 Strafgesetzbuch für
Berufsgeheimnisträger entspricht. Grundlage bildet eine durchgängige
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die gewährleistet, dass nur der
Anwender selbst die Daten lesen kann - weder TeamDrive noch
irgendeine Behörde auf der Welt kann die Daten entschlüsseln. Diese
technische und rechtsverbindliche Sicherheit wissen über 500.000
Anwender und mehr als 5.500 Unternehmen aus allen Branchen zu
schätzen, von der Industrie über das Gesundheitswesen sowie
Wirtschafts- und Steuerberatung bis hin zur öffentlichen Verwaltung.
TeamDrive unterstützt Windows, Mac OS, Linux, Android und iOS.
Weitere Informationen:
TeamDrive Systems GmbH, Max-Brauer-Allee 50, 22765 Hamburg, E-Mail:
info@teamdrive.com,
Internet: www.teamdrive.com
PR-Agentur: euromarcom public relations GmbH, Tel. 0611-973150,
E-Mail: team@euromarcom.de, Internet: www.euromarcom.de,
www.facebook.com/euromarcom (like if you like-:)
Original-Content von: TeamDrive Systems GmbH, übermittelt durch news aktuell
fordert der Hamburger Sicherheitsdatendienstleister TeamDrive als
Antwort auf die geplante Einführung eines neuen Paragraph 126a in das
Strafgesetzbuch. Der Bundesrat hatte den entsprechenden Gesetzentwurf
gebilligt, der das Betreiben illegaler Marktplätze im Internet unter
Strafe stellt. "Das ist gut gemeint, weil damit der Verbreitung von
Schwerstkriminalität wie Rauschgift, Sprengstoff oder
Kinderpornographie im Darknet Einhalt geboten werden soll. Aber es
dürfen deswegen keineswegs alle Betreiber von Online-Marktplätzen
oder Online-Diensten unter Generalverdacht gestellt werden, nur weil
sie durch Datenverschlüsselung der ungehemmten Bespitzelung einen
Riegel vorschieben wollen."
Die Hamburger TeamDrive Services GmbH bietet einen sogenannten
Sync&Share-Dienst an, über den Firmen, Verbände und Verbraucher Daten
mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsslung austauschen können. Das
bedeutet, dass die Daten beim Absender derart verschlüsselt werden,
dass sie über alle Kommunikationswege hinweg und auch bei der
Speicherung auf Servern für niemanden lesbar sind. Nur der dafür
vorgesehene Empfänger kann die Daten wieder entschlüsseln und somit
lesen. "Für niemanden lesbar" heißt laut TeamDrive, dass weder der
Anbieter selbst noch irgendeine Behörde die verschlüsselten Daten
einsehen kann. Genau aus diesem Grund wird der Service besonders
häufig von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Ärzten, Apothekern,
Notaren, Sozialarbeitern, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern
eingesetzt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) empfiehlt daher seinen
rund 66.000 Mitgliedern ausdrücklich die Verwendung der TeamDrive
Cloud für Daten und Dokumente, die den besonderen Anforderungen nach
Paragraph 203 Strafgesetzbuch ("Verletzung von Privatgeheimnissen")
entsprechen. Journalisten nutzen TeamDrive laut Anbieter oftmals für
den geschützten Informationsaustausch mit ihren Quellen. Der Deutsche
Journalistenverband (DJV) hat die jüngste Gesetzesinitiative durch
seinen Sprecher Hendrik Zörner als "ein absurdes Beispiel deutscher
Regelungswut" bewertet. Der baden-württembergische
Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink hat bereits darauf
hingewiesen, dass man das Gesetz unter Umständen soweit auslegen
könnte, dass auch verschlüsselte Datenübertragungsdienste darunter
fallen könnten.
Die Abgrenzung zwischen legaler und illegaler Plattform soll laut
Gesetzentwurf daran festgemacht werden, ob der Betreiber
Zugangshürden wie das Anonymisierungsnetzwerk Tor nutzt. "Wenn jemand
anonym bleiben oder seine Daten verschlüsseln will, darf das nicht
automatisch zu einem Generalverdacht führen", warnt TeamDrive-Chef
Detlef Schmuck und zieht den Vergleich: "Wer im echten Leben anonym
mit Bargeld zahlt oder in seinen eigenen vier Wänden Vertrauliches
von sich gibt, ist schließlich auch nicht zwangsläufig ein
Verbrecher."
Detlef Schmuck erklärt: "Natürlich müssen die
Strafverfolgungsbehörden moderne Mittel und Wege bekommen, um gegen
Schwerstkriminalität vorzugehen. Aber es muss dazu einen begründeten
Anfangsverdacht geben. Die bloße Tatsache der Anonymität oder der
Datenverschlüsselung begründen eben gerade diesen Anfangsverdacht
nicht. Die Skepsis vieler Bundestagsabgeordneter angesichts der
Gesetzesvorlage durch den Bundesrat ist mehr als berechtigt.
Straftaten können über jeden Kommunikationsdienst verabredet oder
begangen werden, aber das sollte noch lange kein Grund sein, das
Recht der Bürger auf Anonymität und vertrauliche Datenübermittlung im
Internet auszuhebeln."
TeamDrive (www.teamdrive.com) gilt als die "sichere
Sync&Share-Software der Welt made in Germany" für das Speichern,
Synchronisieren und Sharing von Daten und Dokumenten, weil sie den
Hochsicherheitsanforderungen gem. Paragraph 203 Strafgesetzbuch für
Berufsgeheimnisträger entspricht. Grundlage bildet eine durchgängige
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die gewährleistet, dass nur der
Anwender selbst die Daten lesen kann - weder TeamDrive noch
irgendeine Behörde auf der Welt kann die Daten entschlüsseln. Diese
technische und rechtsverbindliche Sicherheit wissen über 500.000
Anwender und mehr als 5.500 Unternehmen aus allen Branchen zu
schätzen, von der Industrie über das Gesundheitswesen sowie
Wirtschafts- und Steuerberatung bis hin zur öffentlichen Verwaltung.
TeamDrive unterstützt Windows, Mac OS, Linux, Android und iOS.
Weitere Informationen:
TeamDrive Systems GmbH, Max-Brauer-Allee 50, 22765 Hamburg, E-Mail:
info@teamdrive.com,
Internet: www.teamdrive.com
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E-Mail: team@euromarcom.de, Internet: www.euromarcom.de,
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Schlagwörter
Paragraph 126a , Datenverschlüsselung , Gesetze , Dienstleistung , Datenschutz , ITSecurity , Netzwelt , Politik ,
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