26.06.2019 10:37 | CDU/CSU - Bundestagsfraktion | Netzwelt
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Lange: Mehr Transparenz zur Mobilfunkversorgung in den Regionen und schärfere Sanktionen beim Verstoß gegen Versorgungsauflagen
Berlin (ots) - Zu den am heutigen Mittwoch im Ausschuss für
Verkehr und digitale Infrastruktur verabschiedeten Änderungen zum 5.
TKG-Änderungsgesetz können Sie den stellvertretenden Vorsitzenden der
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Ulrich Lange, wie folgt
zitieren:
"Mit den deutlich erweiterten Kompetenzen kann die
Bundesnetzagentur zukünftig bis auf die einzelne Funkzelle genau bei
jedem Netzbetreiber ermitteln, wie die tatsächliche
Mobilfunknetzabdeckung vor Ort ist und dieses in Online-Karten
veröffentlichen. Damit erhält der Bürger einen vergleichbaren, von
einer öffentlichen Stelle zur Verfügung gestellten Überblick, über
den aktuellen Mobilfunknetzausbau in seiner Region. Dazu gehören
beispielsweise auch Hotspots, an denen es immer wieder zu
Verbindungsabbrüchen bei Telefonaten kommt. Das wird gerade für die
Mobilfunknutzung während der Auto- oder Zugfahrt von hoher Relevanz
sein. Mit dieser Erhöhung der Transparenz wird jeder Mobilfunkkunde
schnell und verbraucherfreundlich entscheiden können, welcher
Netzbetreiber insbesondere in seiner Region am leistungsfähigsten
ist.
Außerdem werden die Zwangs- und Bußgelder bei Verstößen gegen
Mobilfunkversorgungsauflagen deutlich verschärft. Die
Mobilfunknetzbetreiber müssen gerade für den Ausbau der
Mobilfunknetze im ländlichen Raum Auflagen erfüllen, die sie mit
Ersteigerung der jeweiligen Mobilfunkfrequenzen akzeptiert haben.
Wenn diese Auflagen nicht erfüllt werden, ist das kein
Kavaliersdelikt. Zukünftig kann daher ein Bußgeld mit maximaler Höhe
von 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens
verhängt werden. Erstmalig werden diese Neuregelungen relevant, wenn
zum Ende des Jahres die Auflagen aus der 4G-Versteigerung aus dem
Jahr 2015 erfüllt sein müssen.
Schlussendlich wird nach der Ankündigung der Bundesnetzagentur nun
auch vom Gesetzgeber gegenüber den Mobilfunknetzbetreibern explizit
klargestellt, dass sie sich zeitnah auf gesetzliche Regelungen
einstellen müssen, mit denen sie in Ausnahmefällen zum lokalen
Roaming bzw. aktiven Infrastruktur-Sharing verpflichtet werden
können. Damit könnten Mobilfunknutzer eines Betreibers in ländlichen
Regionen die Netze anderer Netzbetreiber gegen Entgelt mitnutzen.
Erste Regelungsentwürfe sind für Herbst 2019 geplant. Bis dahin gibt
es jetzt nochmals ein überschaubares Zeitfenster. In dem können die
Mobilfunknetzbetreiber unter Beweis stellen, dass sie auch auf
freiwilliger Basis gemeinsamen Netzausbau im ländlichen Raum mit
allen Unternehmen zügig und zum maximalen Nutzen für alle
Mobilfunkkunden vereinbaren können."
Pressekontakt:
CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: pressestelle@cducsu.de
Original-Content von: CDU/CSU - Bundestagsfraktion, übermittelt durch news aktuell
Verkehr und digitale Infrastruktur verabschiedeten Änderungen zum 5.
TKG-Änderungsgesetz können Sie den stellvertretenden Vorsitzenden der
CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Ulrich Lange, wie folgt
zitieren:
"Mit den deutlich erweiterten Kompetenzen kann die
Bundesnetzagentur zukünftig bis auf die einzelne Funkzelle genau bei
jedem Netzbetreiber ermitteln, wie die tatsächliche
Mobilfunknetzabdeckung vor Ort ist und dieses in Online-Karten
veröffentlichen. Damit erhält der Bürger einen vergleichbaren, von
einer öffentlichen Stelle zur Verfügung gestellten Überblick, über
den aktuellen Mobilfunknetzausbau in seiner Region. Dazu gehören
beispielsweise auch Hotspots, an denen es immer wieder zu
Verbindungsabbrüchen bei Telefonaten kommt. Das wird gerade für die
Mobilfunknutzung während der Auto- oder Zugfahrt von hoher Relevanz
sein. Mit dieser Erhöhung der Transparenz wird jeder Mobilfunkkunde
schnell und verbraucherfreundlich entscheiden können, welcher
Netzbetreiber insbesondere in seiner Region am leistungsfähigsten
ist.
Außerdem werden die Zwangs- und Bußgelder bei Verstößen gegen
Mobilfunkversorgungsauflagen deutlich verschärft. Die
Mobilfunknetzbetreiber müssen gerade für den Ausbau der
Mobilfunknetze im ländlichen Raum Auflagen erfüllen, die sie mit
Ersteigerung der jeweiligen Mobilfunkfrequenzen akzeptiert haben.
Wenn diese Auflagen nicht erfüllt werden, ist das kein
Kavaliersdelikt. Zukünftig kann daher ein Bußgeld mit maximaler Höhe
von 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens
verhängt werden. Erstmalig werden diese Neuregelungen relevant, wenn
zum Ende des Jahres die Auflagen aus der 4G-Versteigerung aus dem
Jahr 2015 erfüllt sein müssen.
Schlussendlich wird nach der Ankündigung der Bundesnetzagentur nun
auch vom Gesetzgeber gegenüber den Mobilfunknetzbetreibern explizit
klargestellt, dass sie sich zeitnah auf gesetzliche Regelungen
einstellen müssen, mit denen sie in Ausnahmefällen zum lokalen
Roaming bzw. aktiven Infrastruktur-Sharing verpflichtet werden
können. Damit könnten Mobilfunknutzer eines Betreibers in ländlichen
Regionen die Netze anderer Netzbetreiber gegen Entgelt mitnutzen.
Erste Regelungsentwürfe sind für Herbst 2019 geplant. Bis dahin gibt
es jetzt nochmals ein überschaubares Zeitfenster. In dem können die
Mobilfunknetzbetreiber unter Beweis stellen, dass sie auch auf
freiwilliger Basis gemeinsamen Netzausbau im ländlichen Raum mit
allen Unternehmen zügig und zum maximalen Nutzen für alle
Mobilfunkkunden vereinbaren können."
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Fax: (030) 227-56660
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