04.11.2025 16:18 | Bundesärztekammer | Gesundheit / Medizin
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0 Bewertung(en) Bewertung schreibenTriage/ Bundesverfassungsgericht stärkt Freiheit der ärztlichen Berufsausübung
Berlin (ots) -
Die Bundesärztekammer hat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts begrüßt, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zur sogenannten Triage für nichtig zu erklären. "Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Beschluss die ärztliche Therapiefreiheit und unterstreicht somit, dass medizinische Entscheidungen in Extremsituationen nicht durch bundesgesetzliche Vorgaben ersetzt werden dürfen. Der Beschluss stärkt die ärztliche Berufsausübungsfreiheit und stellt sicher, dass medizinische Entscheidungen auf Basis der medizinisch-fachlichen Beurteilung und der Situation der Patientinnen und Patienten getroffen werden können", erklärte Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer.
Die Bundesärztekammer sieht in der Entscheidung aus Karlsruhe einen wichtigen Beitrag, um ärztliches Handeln in Grenzsituationen mit den Grundsätzen der Ethik, Menschlichkeit und Verantwortung sowie mit der medizinisch-wissenschaftlichen Evidenz in Einklang zu halten. Die Bundesärztekammer hatte dazu bereits im Jahr 2020 eine Orientierungshilfe veröffentlicht. Als zentrale Grundsätze benennt diese Orientierungshilfe die Patientenautonomie sowie das Prinzip der Gleichbehandlung allen menschlichen Lebens; als zentrale Entscheidungskriterien für die Einleitung und Fortführung einer Intensivtherapie werden Indikation, Patientenwille und klinische Erfolgsaussichten benannt. Daran müssen sich auch Priorisierungsentscheidungen bei nicht ausreichenden Ressourcen ausrichten; solche Entscheidungen können nicht starren gesetzlichen Vorgaben folgen, sondern erfordern stets eine Abwägung im Einzelfall.
Hintergrund
Mit der Einführung des § 5c Infektionsschutzgesetz im Jahr 2022 wurden Verfahren und Kriterien für die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Kapazitäten bei einer außergewöhnlichen Krankheitswelle geregelt. Mit Unterstützung des Marburger Bundes hatten 14 Fachärztinnen und Fachärzte gegen diese Regelung Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Bundesärztekammer hatte die Klage inhaltlich unterstützt.
Orientierungshilfe der Bundesärztekammer zur Allokation medizinischer Ressourcen am Beispiel der SARS-CoV-2-Pandemie im Falle eines Kapazitätsmangels (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/Stellungnahmen/BAEK_Allokationspapier_05052020.pdf)
Pressekontakt:
Bundesärztekammer
Dezernat Politik und Kommunikation
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin
Tel.: (030) 4004 56 700
Fax: (030) 4004 56 707
E-Mail: presse@baek.de
Original-Content von: Bundesärztekammer, übermittelt durch news aktuell
Die Bundesärztekammer hat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts begrüßt, die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zur sogenannten Triage für nichtig zu erklären. "Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Beschluss die ärztliche Therapiefreiheit und unterstreicht somit, dass medizinische Entscheidungen in Extremsituationen nicht durch bundesgesetzliche Vorgaben ersetzt werden dürfen. Der Beschluss stärkt die ärztliche Berufsausübungsfreiheit und stellt sicher, dass medizinische Entscheidungen auf Basis der medizinisch-fachlichen Beurteilung und der Situation der Patientinnen und Patienten getroffen werden können", erklärte Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer.
Die Bundesärztekammer sieht in der Entscheidung aus Karlsruhe einen wichtigen Beitrag, um ärztliches Handeln in Grenzsituationen mit den Grundsätzen der Ethik, Menschlichkeit und Verantwortung sowie mit der medizinisch-wissenschaftlichen Evidenz in Einklang zu halten. Die Bundesärztekammer hatte dazu bereits im Jahr 2020 eine Orientierungshilfe veröffentlicht. Als zentrale Grundsätze benennt diese Orientierungshilfe die Patientenautonomie sowie das Prinzip der Gleichbehandlung allen menschlichen Lebens; als zentrale Entscheidungskriterien für die Einleitung und Fortführung einer Intensivtherapie werden Indikation, Patientenwille und klinische Erfolgsaussichten benannt. Daran müssen sich auch Priorisierungsentscheidungen bei nicht ausreichenden Ressourcen ausrichten; solche Entscheidungen können nicht starren gesetzlichen Vorgaben folgen, sondern erfordern stets eine Abwägung im Einzelfall.
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