14.08.2019 15:10 | casusQuo GmbH | Gesundheit / Medizin
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Endlich höchstrichterlich geklärt: Nasenkanülen dienen der Atemunterstützung, nicht der Beatmung / Stellungnahme der casusQuo GmbH zum BSG-Urteil vom 30.07.2019 (Az. B1 KR 13/18 R)
Hannover (ots) - Mit einem Urteil hat das Bundessozialgericht
(BSG) am 30.07.2019 endlich Klarheit in zahlreiche schwebende
Verfahren gebracht: Die Behandlung von Neugeborenen mittels HFNC
(High Flow Nasal Cannula) ist demnach keine Beatmung gemäß Deutschen
Kodierrichtlinien (DKR), sondern lediglich eine Atemunterstützung.
casusQuo begrüßt die Entscheidung des BSG. Seit vielen Jahren ist
die Beatmung bei Neugeborenen ein Dauerbrenner in der
Krankenhausabrechnungsprüfung. Die Vergütung dafür ist hoch, das
Interesse auf Seiten der neonatologischen Abteilungen daher groß.
Sowohl Kostenträger als auch Leistungserbringer profitieren nun von
einer eindeutigen Regelung, die allen Beteiligten Rechtssicherheit
bringt. Viele dieser zurückgestellten Fälle können jetzt endlich zum
Abschluss gebracht werden.
Das BSG begründet seine Entscheidung damit, dass die Behandlung
mittels HFNC nicht der maschinellen Beatmung gleichgesetzt werden
könne, da sie nicht die Voraussetzungen der DKR erfülle. Die
Behandlung mittels HFNC erfolgt über eine Nasenkanüle mit Schläuchen,
durch die ein kontinuierlicher Luftstrom in die Nasenlöcher
appliziert wird. Die DKR definieren demgegenüber in Nr. 1001l:
"Maschinelle Beatmung (künstliche Beatmung) ist ein Vorgang, bei dem
Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt
werden. Die Atmung wird unterstützt durch das Verstärken oder
Ersetzen der eigenen Atemleistung des Patienten. Bei der künstlichen
Beatmung ist der Patient in der Regel intubiert oder tracheotomiert
und wird fortlaufend beatmet."
Für casusQuo als Arbeitsgemeinschaft ist bei dieser
höchstrichterlichen Entscheidung noch ein anderer Aspekt von
Bedeutung: "Letztendlich geht es doch immer um
Verteilungsgerechtigkeit" so casusQuo-Geschäftsführer Udo Halwe. "Das
Geld, das zu Unrecht in die Neonatologie fließt, fehlt an anderer
Stelle im Budget."
Pressekontakt:
Kontakt casusQuo GmbH
Elke Lütkemeier (Marketing)
Email: elke.luetkemeier@casusquo.de
Telefon: 0511-93644-241
www.casusQuo.de
Original-Content von: casusQuo GmbH, übermittelt durch news aktuell
(BSG) am 30.07.2019 endlich Klarheit in zahlreiche schwebende
Verfahren gebracht: Die Behandlung von Neugeborenen mittels HFNC
(High Flow Nasal Cannula) ist demnach keine Beatmung gemäß Deutschen
Kodierrichtlinien (DKR), sondern lediglich eine Atemunterstützung.
casusQuo begrüßt die Entscheidung des BSG. Seit vielen Jahren ist
die Beatmung bei Neugeborenen ein Dauerbrenner in der
Krankenhausabrechnungsprüfung. Die Vergütung dafür ist hoch, das
Interesse auf Seiten der neonatologischen Abteilungen daher groß.
Sowohl Kostenträger als auch Leistungserbringer profitieren nun von
einer eindeutigen Regelung, die allen Beteiligten Rechtssicherheit
bringt. Viele dieser zurückgestellten Fälle können jetzt endlich zum
Abschluss gebracht werden.
Das BSG begründet seine Entscheidung damit, dass die Behandlung
mittels HFNC nicht der maschinellen Beatmung gleichgesetzt werden
könne, da sie nicht die Voraussetzungen der DKR erfülle. Die
Behandlung mittels HFNC erfolgt über eine Nasenkanüle mit Schläuchen,
durch die ein kontinuierlicher Luftstrom in die Nasenlöcher
appliziert wird. Die DKR definieren demgegenüber in Nr. 1001l:
"Maschinelle Beatmung (künstliche Beatmung) ist ein Vorgang, bei dem
Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt
werden. Die Atmung wird unterstützt durch das Verstärken oder
Ersetzen der eigenen Atemleistung des Patienten. Bei der künstlichen
Beatmung ist der Patient in der Regel intubiert oder tracheotomiert
und wird fortlaufend beatmet."
Für casusQuo als Arbeitsgemeinschaft ist bei dieser
höchstrichterlichen Entscheidung noch ein anderer Aspekt von
Bedeutung: "Letztendlich geht es doch immer um
Verteilungsgerechtigkeit" so casusQuo-Geschäftsführer Udo Halwe. "Das
Geld, das zu Unrecht in die Neonatologie fließt, fehlt an anderer
Stelle im Budget."
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