07.01.2019 10:10 | ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände | Gesundheit / Medizin
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Arzneimittel auf Rezept: Zuzahlungsbefreiung für 2019 nur auf Antrag bei Krankenkasse erhältlich (FOTO)
Foto: obs/ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände
Eine schon zum Jahresbeginn 2019 ausgestellte Befreiungsbescheinigung kann nicht nur in der Apotheke, sondern auch bei Arzt- oder Klinikbesuchen eine finanzielle und bürokratische Erleichterung sein. Wenn vom verordnenden Arzt ein Befreiungsvermerk auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient einen entsprechenden Bescheid in der Apotheke vorlegen kann, wird keine gesetzliche Zuzahlung für die Krankenkasse eingezogen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/7002 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände"
Berlin (ots) -
Jeder elfte gesetzlich krankenversicherte Bürger oder mehr als
sechs Millionen Menschen sind bislang von der Zuzahlung für
rezeptpflichtige Medikamente befreit - und sollten deshalb jetzt
einen neuen Befreiungsantrag für das Kalenderjahr 2019 bei ihrer
Krankenkasse stellen. Dazu rät der Deutsche Apothekerverband (DAV)
allen Patienten, die ein planbares Einkommen (z.B. eine monatliche
Rente) haben und regelmäßige Zuzahlungen (z.B. auf ärztlich
verordnete Medikamente gegen chronische Krankheiten) erwarten.
Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die finanzielle Belastung
zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens überschreitet, wobei
auch Freibeträge zur Anwendung kommen. Bei chronisch kranken
Patienten ist es nur ein Prozent, während Kinder und Jugendliche bis
zum 18. Geburtstag immer zuzahlungsbefreit sind.
Auf dem Gesundheitsportal www.aponet.de lässt sich mit dem
aktuellen Zuzahlungsrechner für das Jahr 2019 ermitteln, ob die
Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht wird. Ein Beispiel: Ein
Familienvater ist mit einer Frau verheiratet, die unter einer
chronischen Krankheit leidet. Das Paar hat zwei gesunde Kinder. Das
monatliche Bruttoeinkommen der Eheleute beträgt 4.000 Euro, demnach
48.000 Euro pro Jahr. Nach Abzug des Freibetrages von 5.607 Euro für
die Ehefrau und von insgesamt 15.240 Euro für die beiden Kinder
ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 27.153 Euro. Da
die Frau chronisch krank ist, muss die Familie zwar sämtliche
Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von einem Prozent (271,53 Euro)
selbst tragen, ist darüber hinaus jedoch von allen Zuzahlungen
befreit.
Eine schon zum Jahresbeginn 2019 ausgestellte
Befreiungsbescheinigung kann nicht nur in der Apotheke, sondern auch
bei Arzt- oder Klinikbesuchen eine finanzielle und bürokratische
Erleichterung sein. Wenn vom verordnenden Arzt ein Befreiungsvermerk
auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient einen entsprechenden
Bescheid in der Apotheke vorlegen kann, wird keine gesetzliche
Zuzahlung für die Krankenkasse eingezogen. Bei rezeptpflichtigen
Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung ansonsten zehn Prozent des
Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.
Weitere Informationen unter www.abda.de sowie unter
www.aponet.de/zuzahlungsrechner
Pressekontakt:
Dr. Reiner Kern, Pressesprecher, 030 40004-132, presse@abda.de
Christian Splett, Pressereferent, 030 40004-137, c.splett@abda.de
Original-Content von: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände, übermittelt durch news aktuell
Jeder elfte gesetzlich krankenversicherte Bürger oder mehr als
sechs Millionen Menschen sind bislang von der Zuzahlung für
rezeptpflichtige Medikamente befreit - und sollten deshalb jetzt
einen neuen Befreiungsantrag für das Kalenderjahr 2019 bei ihrer
Krankenkasse stellen. Dazu rät der Deutsche Apothekerverband (DAV)
allen Patienten, die ein planbares Einkommen (z.B. eine monatliche
Rente) haben und regelmäßige Zuzahlungen (z.B. auf ärztlich
verordnete Medikamente gegen chronische Krankheiten) erwarten.
Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die finanzielle Belastung
zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens überschreitet, wobei
auch Freibeträge zur Anwendung kommen. Bei chronisch kranken
Patienten ist es nur ein Prozent, während Kinder und Jugendliche bis
zum 18. Geburtstag immer zuzahlungsbefreit sind.
Auf dem Gesundheitsportal www.aponet.de lässt sich mit dem
aktuellen Zuzahlungsrechner für das Jahr 2019 ermitteln, ob die
Belastungsgrenze im Laufe des Jahres erreicht wird. Ein Beispiel: Ein
Familienvater ist mit einer Frau verheiratet, die unter einer
chronischen Krankheit leidet. Das Paar hat zwei gesunde Kinder. Das
monatliche Bruttoeinkommen der Eheleute beträgt 4.000 Euro, demnach
48.000 Euro pro Jahr. Nach Abzug des Freibetrages von 5.607 Euro für
die Ehefrau und von insgesamt 15.240 Euro für die beiden Kinder
ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 27.153 Euro. Da
die Frau chronisch krank ist, muss die Familie zwar sämtliche
Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von einem Prozent (271,53 Euro)
selbst tragen, ist darüber hinaus jedoch von allen Zuzahlungen
befreit.
Eine schon zum Jahresbeginn 2019 ausgestellte
Befreiungsbescheinigung kann nicht nur in der Apotheke, sondern auch
bei Arzt- oder Klinikbesuchen eine finanzielle und bürokratische
Erleichterung sein. Wenn vom verordnenden Arzt ein Befreiungsvermerk
auf dem Rezept eingetragen ist oder der Patient einen entsprechenden
Bescheid in der Apotheke vorlegen kann, wird keine gesetzliche
Zuzahlung für die Krankenkasse eingezogen. Bei rezeptpflichtigen
Arzneimitteln beträgt die Zuzahlung ansonsten zehn Prozent des
Preises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro.
Weitere Informationen unter www.abda.de sowie unter
www.aponet.de/zuzahlungsrechner
Pressekontakt:
Dr. Reiner Kern, Pressesprecher, 030 40004-132, presse@abda.de
Christian Splett, Pressereferent, 030 40004-137, c.splett@abda.de
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