15.01.2019 10:48 | Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. | Finanzen
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Streudienst und Schneeräumen absetzen
München. (ots) - Eigenheimbesitzer sind für den Winterdienst am
angrenzenden öffentlichen Gehweg verantwortlich. Vermieter wälzen
diese Pflicht gerne und häufig auf ihre Mieter ab. Was tun, wenn die
vorgeschriebenen Zeiten aufgrund der eigenen Berufstätigkeit nicht
eingehalten werden können? Oder wenn die physische Konstitution wegen
Erkrankung die Ausübung dieser Pflicht nicht zulässt? Falls der
Nachbar nicht übernehmen kann, dann bleibt oft nur der Anruf bei
einem Hausmeisterdienst. "Was viele nicht wissen: Ein Teil der
Rechnung ist bei der Einkommensteuer anrechenbar", Mark Weidinger,
Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).
Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht in Deutschland müssen
Bürgersteige und Hauszugänge in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr
geräumt und gestreut, also sicher für Verkehrsteilnehmer sein. Bei
durchgehendem oder starkem Schneefall sind die Anlieger daher
mehrmals täglich gefordert, ihrer Pflicht nachzukommen. Wird diese
Pflicht vernachlässigt, so muss der Hauseigentümer im Falle eines
Unfalls neben einem möglichen Bußgeld unter Umständen für die Kosten
des Unfalls und seiner Folgen aufkommen. Wurde fahrlässig gehandelt,
kann auch die Haftpflichtversicherung eine Zahlung verweigern.
Daher übertragen viele Bewohner diese Arbeiten an eine Firma. In
der Steuererklärung werden diese Kosten als haushaltsnahe
Dienstleistung eingetragen. In Summe können jedes Jahr bis zu 4.000
Euro die persönliche Steuerschuld direkt reduzieren. Von der
Firmenrechnung werden die Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten zu
zwanzig Prozent berücksichtigt. Das Finanzamt erkennt nur
Überweisungen, keine Barzahlungen an.
Übrigens können Mieter, die selbst niemanden beauftragt haben,
diese Kosten bei der Steuererklärung auch angeben, wenn ihr Vermieter
sie bei der Nebenkostenabrechnung gesondert aufgeführt hat. "Der
Steuerbonus gilt nicht nur für das Streuen und Räumen auf
öffentlichen Gehwegen, sondern auch auf dem eigenen Grundstück",
erklärt Mark Weidinger.
www.lohi.de/steuertipps
Pressekontakt:
Kontakt für Rückfragen:
Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de
Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell
angrenzenden öffentlichen Gehweg verantwortlich. Vermieter wälzen
diese Pflicht gerne und häufig auf ihre Mieter ab. Was tun, wenn die
vorgeschriebenen Zeiten aufgrund der eigenen Berufstätigkeit nicht
eingehalten werden können? Oder wenn die physische Konstitution wegen
Erkrankung die Ausübung dieser Pflicht nicht zulässt? Falls der
Nachbar nicht übernehmen kann, dann bleibt oft nur der Anruf bei
einem Hausmeisterdienst. "Was viele nicht wissen: Ein Teil der
Rechnung ist bei der Einkommensteuer anrechenbar", Mark Weidinger,
Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).
Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht in Deutschland müssen
Bürgersteige und Hauszugänge in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr
geräumt und gestreut, also sicher für Verkehrsteilnehmer sein. Bei
durchgehendem oder starkem Schneefall sind die Anlieger daher
mehrmals täglich gefordert, ihrer Pflicht nachzukommen. Wird diese
Pflicht vernachlässigt, so muss der Hauseigentümer im Falle eines
Unfalls neben einem möglichen Bußgeld unter Umständen für die Kosten
des Unfalls und seiner Folgen aufkommen. Wurde fahrlässig gehandelt,
kann auch die Haftpflichtversicherung eine Zahlung verweigern.
Daher übertragen viele Bewohner diese Arbeiten an eine Firma. In
der Steuererklärung werden diese Kosten als haushaltsnahe
Dienstleistung eingetragen. In Summe können jedes Jahr bis zu 4.000
Euro die persönliche Steuerschuld direkt reduzieren. Von der
Firmenrechnung werden die Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten zu
zwanzig Prozent berücksichtigt. Das Finanzamt erkennt nur
Überweisungen, keine Barzahlungen an.
Übrigens können Mieter, die selbst niemanden beauftragt haben,
diese Kosten bei der Steuererklärung auch angeben, wenn ihr Vermieter
sie bei der Nebenkostenabrechnung gesondert aufgeführt hat. "Der
Steuerbonus gilt nicht nur für das Streuen und Räumen auf
öffentlichen Gehwegen, sondern auch auf dem eigenen Grundstück",
erklärt Mark Weidinger.
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Jörg Gabes, Pressereferent
Tel: 09402 503159 / E-Mail: j.gabes@lohi.de
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