26.09.2018 11:30 | Hahn Rechtsanwälte PartG mbB | Finanzen
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Haspa zur Rückabwicklung von Darlehensvertrag vom 30.05.2011 verurteilt
Hamburg (ots) - Die Meldungen über positive Urteile gegen die
Hamburger Sparkasse AG reißen nicht ab. Erneut hat das Landgericht
Hamburg die Haspa zur Rückabwicklung eines neueren Darlehensvertrages
verurteilt. Vorliegend ging es um ein Immobiliardarlehen vom 26./30.
Mai 2011 über 50.000,00 Euro. Das Landgericht Hamburg entschied mit
Urteil vom 24. August 2018 - 307 O 163/17 -, dass die klagenden
Verbraucher ihre Willenserklärungen zum Abschluss des
Darlehensvertrages wirksam widerrufen hätten. Die Widerrufsfrist habe
bei Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht zu laufen begonnen. Die
Haspa habe die Kläger über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde
nicht in ausreichender Form bei bzw. nach Vertragsschluss informiert.
Damit folgt das Landgericht Hamburg der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, dass die Parteien entbehrliche Vertragsangaben zur
zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist
gemacht und dafür einzustehen haben. Selbst wenn in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Haspa in Nr. 17 Abs-1 unter Zinsen und
Entgelte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern" auf das Preis- und
Leistungsverzeichnis der Beklagten Bezug genommen werde, hatten die
Kläger laut Gericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese relevanten
Angaben dort enthalten sein müssten.
"Das aktuelle Urteil des Landgerichts Hamburg ist bereits das
dritte in dieser Konstellation, das unsere Kanzlei gegen die Haspa
erstritten hat", weiß der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN
Rechtsanwälte. "Da sich das für die Haspa zuständige Landgericht
Hamburg nunmehr mehrfach eindeutig zugunsten der Darlehensnehmer
positioniert hat, ist der Weg nun endgültig frei für alle betroffenen
Kunden der Haspa mit identischen Vertragsinformationen in ihren
Darlehensverträgen", so Hahn. "Wenn noch nicht geschehen, sollten
betroffene Verbraucher ihre Chance zur Rückabwicklung ihres nach dem
10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrags mit der
örtliche Sparkasse, der ING-DiBa AG, der DKB oder einigen Volksbanken
wegen der immer noch niedrigen Bauzinsen nun zeitnah nutzen", rät
Hahn. Das gelte insbesondere für Kunden der Haspa. "HAHN
Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren
neueren, nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag
widerrufen wollen, weiterhin kostenfrei eine Erstprüfung ihrer
Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit an.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
Hamburger Sparkasse AG reißen nicht ab. Erneut hat das Landgericht
Hamburg die Haspa zur Rückabwicklung eines neueren Darlehensvertrages
verurteilt. Vorliegend ging es um ein Immobiliardarlehen vom 26./30.
Mai 2011 über 50.000,00 Euro. Das Landgericht Hamburg entschied mit
Urteil vom 24. August 2018 - 307 O 163/17 -, dass die klagenden
Verbraucher ihre Willenserklärungen zum Abschluss des
Darlehensvertrages wirksam widerrufen hätten. Die Widerrufsfrist habe
bei Ausübung des Widerrufsrechts noch nicht zu laufen begonnen. Die
Haspa habe die Kläger über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde
nicht in ausreichender Form bei bzw. nach Vertragsschluss informiert.
Damit folgt das Landgericht Hamburg der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, dass die Parteien entbehrliche Vertragsangaben zur
zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist
gemacht und dafür einzustehen haben. Selbst wenn in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Haspa in Nr. 17 Abs-1 unter Zinsen und
Entgelte im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern" auf das Preis- und
Leistungsverzeichnis der Beklagten Bezug genommen werde, hatten die
Kläger laut Gericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese relevanten
Angaben dort enthalten sein müssten.
"Das aktuelle Urteil des Landgerichts Hamburg ist bereits das
dritte in dieser Konstellation, das unsere Kanzlei gegen die Haspa
erstritten hat", weiß der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN
Rechtsanwälte. "Da sich das für die Haspa zuständige Landgericht
Hamburg nunmehr mehrfach eindeutig zugunsten der Darlehensnehmer
positioniert hat, ist der Weg nun endgültig frei für alle betroffenen
Kunden der Haspa mit identischen Vertragsinformationen in ihren
Darlehensverträgen", so Hahn. "Wenn noch nicht geschehen, sollten
betroffene Verbraucher ihre Chance zur Rückabwicklung ihres nach dem
10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrags mit der
örtliche Sparkasse, der ING-DiBa AG, der DKB oder einigen Volksbanken
wegen der immer noch niedrigen Bauzinsen nun zeitnah nutzen", rät
Hahn. Das gelte insbesondere für Kunden der Haspa. "HAHN
Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren
neueren, nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag
widerrufen wollen, weiterhin kostenfrei eine Erstprüfung ihrer
Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit an.
Pressekontakt:
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RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
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E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
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Schlagwörter
Haspa , Darlehensvertrag , Rückabwicklung , Verbraucher , Rechtsprechung , Banken , Finanzdienstleistung , Wirtschaft , Finanzen ,
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