29.04.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bau / Immobilien
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Vom Sinn eines Strandkorbes / Eigentümer durfte ihn nicht als Balkonmöbel aufstellen (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Eigentümer durfte ihn nicht als Balkonmöbel aufstellen
Ein Strandkorb ist nach Überzeugung der Rechtsprechung kein balkontypsches Sitzmöbel. Wenn ein Nachbar in einer Eigentümergemeinschaft dadurch gestört wird, muss der Korb nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wieder entfernt werden.
(Amtsgericht Potsdam, Aktenzeichen 31 C 34/17)
Der Fall: Die Streitparteien waren Eigentümer eines an der Havel gelegenen Hauses. Vom Balkon des Klägers aus konnte man seitlich auf die Havel blicken. Als aber der Nachbar einen Strand-korb aufstellte, wurde dieser Blick beeinträchtigt. Die Gemeinschaft beschloss mehrheitlich, dieses Möbel verändere den Gesamteindruck des Objekts nicht. Der Nachbar klagte dagegen. Der große, die Sicht raubende Strandkorb entspreche nicht dem, was in der Teilungserklärung als zulässig festgelegt sei.
Das Urteil: Das Amtsgericht stellte aufgrund von Fotos fest, der Strandkorb sei im konkreten Fall deutlich höher als normale Sitzmöbel, was den Ausblick des Nachbarn ,,ganz erheblich" beeinträchtigen könne. Typischerweise gehöre solch ein Gegenstand ans Meer, um Sonne und Wind abzuhalten, nicht aber auf einen Balkon im Brandenburgischen. Der Strandkorb musste entfernt werden. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Ein Strandkorb ist nach Überzeugung der Rechtsprechung kein
balkontypisches Sitzmöbel. Wenn ein Nachbar in einer
Eigentümergemeinschaft dadurch gestört wird, muss der Korb nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wieder entfernt
werden. (Amtsgericht Potsdam, Aktenzeichen 31 C 34/17)
Der Fall: Die Streitparteien waren Eigentümer eines an der Havel
gelegenen Hauses. Vom Balkon des Klägers aus konnte man seitlich auf
die Havel blicken. Als aber der Nachbar einen Strandkorb aufstellte,
wurde dieser Blick beeinträchtigt. Die Gemeinschaft beschloss
mehrheitlich, dieses Möbel verändere den Gesamteindruck des Objekts
nicht. Der Nachbar klagte dagegen. Der große, die Sicht raubende
Strandkorb entspreche nicht dem, was in der Teilungserklärung als
zulässig festgelegt sei.
Das Urteil: Das Amtsgericht stellte aufgrund von Fotos fest, der
Strandkorb sei im konkreten Fall deutlich höher als normale
Sitzmöbel, was den Ausblick des Nachbarn "ganz erheblich"
beeinträchtigen könne. Typischerweise gehöre solch ein Gegenstand ans
Meer, um Sonne und Wind abzuhalten, nicht aber auf einen Balkon im
Brandenburgischen. Der Strandkorb musste entfernt werden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Ein Strandkorb ist nach Überzeugung der Rechtsprechung kein
balkontypisches Sitzmöbel. Wenn ein Nachbar in einer
Eigentümergemeinschaft dadurch gestört wird, muss der Korb nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wieder entfernt
werden. (Amtsgericht Potsdam, Aktenzeichen 31 C 34/17)
Der Fall: Die Streitparteien waren Eigentümer eines an der Havel
gelegenen Hauses. Vom Balkon des Klägers aus konnte man seitlich auf
die Havel blicken. Als aber der Nachbar einen Strandkorb aufstellte,
wurde dieser Blick beeinträchtigt. Die Gemeinschaft beschloss
mehrheitlich, dieses Möbel verändere den Gesamteindruck des Objekts
nicht. Der Nachbar klagte dagegen. Der große, die Sicht raubende
Strandkorb entspreche nicht dem, was in der Teilungserklärung als
zulässig festgelegt sei.
Das Urteil: Das Amtsgericht stellte aufgrund von Fotos fest, der
Strandkorb sei im konkreten Fall deutlich höher als normale
Sitzmöbel, was den Ausblick des Nachbarn "ganz erheblich"
beeinträchtigen könne. Typischerweise gehöre solch ein Gegenstand ans
Meer, um Sonne und Wind abzuhalten, nicht aber auf einen Balkon im
Brandenburgischen. Der Strandkorb musste entfernt werden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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