16.09.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bau / Immobilien
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Probleme am Bau / Wie Gerichte in Zweifelsfragen entschieden haben (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Probleme am Bau / Wie Gerichte in Zweifelsfragen entschieden haben / Wie Gerichte in Zweifelsfragen entschieden haben / Die Zeit der Bauausführung ist für Immobilieneigentümer eine heikle Phase, denn gerade dann kann es zu Fehlern und Pannen kommen, die später nur noch schwer wiedergutzumachen sind. Genau deswegen treffen sich Bauherren, Architekten und Handwerker immer wieder vor Gericht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe acht Urteile deutscher Gerichte gesammelt, in denen es vom gestohlenen Material bis zur falschen Verglasung um verschiedenste Baurechtsfälle geht. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Die Zeit der Bauausführung ist für Immobilieneigentümer eine
heikle Phase, denn gerade dann kann es zu Fehlern und Pannen kommen,
die später nur noch schwer wiedergutzumachen sind. Genau deswegen
treffen sich Bauherren, Architekten und Handwerker immer wieder vor
Gericht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine
Extra-Ausgabe acht Urteile deutscher Gerichte gesammelt, in denen es
vom gestohlenen Material bis zur falschen Verglasung um
verschiedenste Baurechtsfälle geht.
Wenn bei der Errichtung eines Einfamilienhauses ein Festpreis
vereinbart wurde, dann gehört auch die Abdichtung des Putzes gegen
Feuchtigkeit zum notwendigen Leistungsumfang. Dem Bauherrn kann
später nicht vorgehalten werden, dass er dies eigens in Auftrag hätte
geben müssen. Eine Ausnahme läge lediglich vor, wenn in der
Baubeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, dass der
Feuchtigkeitsschutz nicht inbegriffen ist. Das Oberlandesgericht
Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 1 U 48/16) sprach dem Bauherrn, der
den Fehler erst nach der Abnahme des Objekts bemerkt hatte,
Schadenersatz zu.
Grundstücksbesitzer müssen sich an den Bebauungsplan der Gemeinde
halten und können nicht verlangen, dass ihnen eine in diesem Plan
nicht vorgesehene Stützmauer genehmigt wird. Zur besseren Ausnutzung
ihres Grundstücks hatten die Eigentümer an der Seite ihres
Wohngebäudes eine Erdaufschüttung vorgenommen und wollten diese mit
einer Steinmauer stützen. Das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen
3 K 615/18) sah dafür keine Notwendigkeit, denn die Aufschüttung sei
nicht unbedingt nötig gewesen und die Mauer widerspreche dem
Bebauungsplan.
Wer ein neues Gebäude errichtet, der muss auch dessen Auswirkungen
auf die Nachbarschaft berücksichtigen. Sorgt zum Beispiel ein
geplanter Bau wahrscheinlich dafür, dass der Lärm von einer
nahegelegenen Eisenbahntrasse stark reflektiert wird und andere
Anwohner massiv belastet, dann kann das Vorhaben gerichtlich gestoppt
werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 1
ME 135/18) wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Bauherr
im Vorfeld lärmmindernde Maßnahmen wie einen offenporigen Putz nicht
ausreichend geprüft habe.
Ein Bauherr, der Dachfenster mit einer Dreifachverglasung
bestellt, muss es nicht hinnehmen, dass ihm die damit beauftragte
Firma lediglich Fenster mit Zweifachverglasung einbaut. Das
Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 9 U 52/17) entschied einen
entsprechenden Streit klar zu Gunsten des Bauherrn, der einen
aufwändigen Austausch gefordert hatte. Die Firma hatte ihm entgegnet,
die Maßnahme koste 6.700 Euro und bringe nur 8,10 Euro pro Jahr an
Heizkostenersparnis. Trotzdem, so die Richter, müsse ein Austausch
stattfinden. Er sei nicht unverhältnismäßig, denn es gehe um viel
mehr als die Heizkosten, so etwa den Wiederverkaufswert des Hauses.
Baufirmen, die eine mangelhafte Leistung erbracht haben, besitzen
im Regelfall ein Recht auf Nachbesserung. Das heißt, der Auftraggeber
muss ihnen die Möglichkeit einräumen, den Fehler "wiedergutzumachen".
Was aber, wenn das Unternehmen grundsätzlich bestreitet, dass ein
Mangel vorliegt? Muss der Bauherr dann trotzdem zur Mangelbeseitigung
auffordern? Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 7 U 49/13)
entschied: Nein. Wer einen Mangel leugne, der schließe damit auch ein
Interesse an einer Mangelbeseitigung aus.
Ein Handlauf an Treppen gilt in vielen Fällen als unverzichtbar,
weil damit den Benutzern mehr Sicherheit geboten wird. Doch nicht
immer ist solch ein Handlauf zwingend notwendig, wie das
Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 1 U 1069/17) am Beispiel
eines öffentlichen Weges feststellte. Es gehe bei der Beurteilung vor
allem darum, ob der durchschnittlich sorgsame Benutzer auch ohne
Handlauf zurechtkomme bzw. ob Gefahren für ihn rechtzeitig zu
erkennen sind.
Leider kommt es immer wieder vor, dass auf einer Baustelle
gelagertes Material gestohlen wird. In einem Fall im Saarland
besorgte der Bauherr daraufhin auf eigene Kosten Ersatz und forderte
anschließend eine Erstattung von der Firma. Das Oberlandesgericht
Saarbrücken (Aktenzeichen 1 U 49/14) gestand dem Bauherrn den
Kostenersatz von gut 18.000 Euro zu, denn auf der Baustelle treffe
das beauftragte Unternehmen die Diebstahlssicherung. Sie müsse
entscheiden, wie sie den Materialklau verhindere - sei es durch
Maßnahmen vor Ort oder durch abendlichen Abtransport der Ware.
Immer wieder geschieht es: Das Wetter verschlechtert sich während
der Bauarbeiten an einer Immobilie und die beteiligten Firmen müssen
ihre Mitarbeiter entgegen aller Planungen für einige Zeit abziehen.
Wie der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 194/13) in einem
Urteil feststellte, können die Unternehmen in solch einem Fall nicht
Entschädigungszahlungen vom Auftraggeber verlangen. Das Auftreten von
Frost, Eis und Schnee sei von niemandem zu beeinflussen, auch nicht
vom Bauherrn.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Die Zeit der Bauausführung ist für Immobilieneigentümer eine
heikle Phase, denn gerade dann kann es zu Fehlern und Pannen kommen,
die später nur noch schwer wiedergutzumachen sind. Genau deswegen
treffen sich Bauherren, Architekten und Handwerker immer wieder vor
Gericht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine
Extra-Ausgabe acht Urteile deutscher Gerichte gesammelt, in denen es
vom gestohlenen Material bis zur falschen Verglasung um
verschiedenste Baurechtsfälle geht.
Wenn bei der Errichtung eines Einfamilienhauses ein Festpreis
vereinbart wurde, dann gehört auch die Abdichtung des Putzes gegen
Feuchtigkeit zum notwendigen Leistungsumfang. Dem Bauherrn kann
später nicht vorgehalten werden, dass er dies eigens in Auftrag hätte
geben müssen. Eine Ausnahme läge lediglich vor, wenn in der
Baubeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, dass der
Feuchtigkeitsschutz nicht inbegriffen ist. Das Oberlandesgericht
Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 1 U 48/16) sprach dem Bauherrn, der
den Fehler erst nach der Abnahme des Objekts bemerkt hatte,
Schadenersatz zu.
Grundstücksbesitzer müssen sich an den Bebauungsplan der Gemeinde
halten und können nicht verlangen, dass ihnen eine in diesem Plan
nicht vorgesehene Stützmauer genehmigt wird. Zur besseren Ausnutzung
ihres Grundstücks hatten die Eigentümer an der Seite ihres
Wohngebäudes eine Erdaufschüttung vorgenommen und wollten diese mit
einer Steinmauer stützen. Das Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen
3 K 615/18) sah dafür keine Notwendigkeit, denn die Aufschüttung sei
nicht unbedingt nötig gewesen und die Mauer widerspreche dem
Bebauungsplan.
Wer ein neues Gebäude errichtet, der muss auch dessen Auswirkungen
auf die Nachbarschaft berücksichtigen. Sorgt zum Beispiel ein
geplanter Bau wahrscheinlich dafür, dass der Lärm von einer
nahegelegenen Eisenbahntrasse stark reflektiert wird und andere
Anwohner massiv belastet, dann kann das Vorhaben gerichtlich gestoppt
werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Aktenzeichen 1
ME 135/18) wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der Bauherr
im Vorfeld lärmmindernde Maßnahmen wie einen offenporigen Putz nicht
ausreichend geprüft habe.
Ein Bauherr, der Dachfenster mit einer Dreifachverglasung
bestellt, muss es nicht hinnehmen, dass ihm die damit beauftragte
Firma lediglich Fenster mit Zweifachverglasung einbaut. Das
Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 9 U 52/17) entschied einen
entsprechenden Streit klar zu Gunsten des Bauherrn, der einen
aufwändigen Austausch gefordert hatte. Die Firma hatte ihm entgegnet,
die Maßnahme koste 6.700 Euro und bringe nur 8,10 Euro pro Jahr an
Heizkostenersparnis. Trotzdem, so die Richter, müsse ein Austausch
stattfinden. Er sei nicht unverhältnismäßig, denn es gehe um viel
mehr als die Heizkosten, so etwa den Wiederverkaufswert des Hauses.
Baufirmen, die eine mangelhafte Leistung erbracht haben, besitzen
im Regelfall ein Recht auf Nachbesserung. Das heißt, der Auftraggeber
muss ihnen die Möglichkeit einräumen, den Fehler "wiedergutzumachen".
Was aber, wenn das Unternehmen grundsätzlich bestreitet, dass ein
Mangel vorliegt? Muss der Bauherr dann trotzdem zur Mangelbeseitigung
auffordern? Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 7 U 49/13)
entschied: Nein. Wer einen Mangel leugne, der schließe damit auch ein
Interesse an einer Mangelbeseitigung aus.
Ein Handlauf an Treppen gilt in vielen Fällen als unverzichtbar,
weil damit den Benutzern mehr Sicherheit geboten wird. Doch nicht
immer ist solch ein Handlauf zwingend notwendig, wie das
Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 1 U 1069/17) am Beispiel
eines öffentlichen Weges feststellte. Es gehe bei der Beurteilung vor
allem darum, ob der durchschnittlich sorgsame Benutzer auch ohne
Handlauf zurechtkomme bzw. ob Gefahren für ihn rechtzeitig zu
erkennen sind.
Leider kommt es immer wieder vor, dass auf einer Baustelle
gelagertes Material gestohlen wird. In einem Fall im Saarland
besorgte der Bauherr daraufhin auf eigene Kosten Ersatz und forderte
anschließend eine Erstattung von der Firma. Das Oberlandesgericht
Saarbrücken (Aktenzeichen 1 U 49/14) gestand dem Bauherrn den
Kostenersatz von gut 18.000 Euro zu, denn auf der Baustelle treffe
das beauftragte Unternehmen die Diebstahlssicherung. Sie müsse
entscheiden, wie sie den Materialklau verhindere - sei es durch
Maßnahmen vor Ort oder durch abendlichen Abtransport der Ware.
Immer wieder geschieht es: Das Wetter verschlechtert sich während
der Bauarbeiten an einer Immobilie und die beteiligten Firmen müssen
ihre Mitarbeiter entgegen aller Planungen für einige Zeit abziehen.
Wie der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 194/13) in einem
Urteil feststellte, können die Unternehmen in solch einem Fall nicht
Entschädigungszahlungen vom Auftraggeber verlangen. Das Auftreten von
Frost, Eis und Schnee sei von niemandem zu beeinflussen, auch nicht
vom Bauherrn.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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