13.05.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bau / Immobilien
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Mehr Licht! / Gerichtsfälle rund um Lampen, Dunkelheit und Jalousien (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Gerichtsfälle rund um Lampen, Dunkelheit und Jalousien / Die schönste Wohnung oder das schönste Haus nützen nichts, wenn in der Dämmerung und in der Nacht die Beleuchtung nicht funktioniert. Im schlimmsten Falle kann das sogar zu Schadenersatzforderungen führen, wenn zum Beispiel in einer Wohnanlage die Treppenhausbeleuchtung ausfällt und ein Mensch deswegen stürzt. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe neun Entscheidungen von Zivil- und Verwaltungsgerichten ausgewählt, die allesamt etwas mit Licht und Dunkelheit oder mit dem Funktionieren von Jalousien zu tun haben. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Die schönste Wohnung oder das schönste Haus nützen nichts, wenn in
der Dämmerung und in der Nacht die Beleuchtung nicht funktioniert. Im
schlimmsten Falle kann das sogar zu Schadenersatzforderungen führen,
wenn zum Beispiel in einer Wohnanlage die Treppenhausbeleuchtung
ausfällt und ein Mensch deswegen stürzt. Der Infodienst Recht und
Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe neun Entscheidungen von
Zivil- und Verwaltungsgerichten ausgewählt, die allesamt etwas mit
Licht und Dunkelheit oder mit dem Funktionieren von Jalousien zu tun
haben.
Wer ist eigentlich innerhalb einer WEG für die Rollläden
zuständig. Diese Frage stellte sich, als eine Gemeinschaft diese
Rollos per Mehrheitsbeschluss instand setzen wollte. Dafür sollte das
Gemeinschaftsvermögen verwendet werden. Ein Mitglied klagte dagegen,
er hielt die Rollläden für Sondereigentum. Das Amtsgericht Würzburg
(Aktenzeichen 30 C 1212/14) vertrat eine andere Rechtsmeinung. Die
Rollos seien in die Außenwand integriert und könnten ohne
Beeinträchtigung der äußeren Gestalt des Hauses nicht demontiert
werden, weswegen sie zum Gemeinschaftseigentum gehörten.
Nachbarschaftshilfe wird hoch geschätzt, nicht immer nur für die
einfachen Aufgaben wie das Gartengießen. So half ein
Grundstückseigentümer dem anderen bei der Montage einer
Außenbeleuchtung inklusive Verkabelung. Die Arbeiten waren
offensichtlich nicht korrekt ausgeführt, denn später erlitt der
unbeteiligte Arbeiter einer Firma bei Arbeiten an der Hausfassade
schwerste Verletzungen. Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 5
U 311/12) entschied, dass der Nachbarschaftshelfer - obwohl
unentgeltlich tätig - ebenfalls in die Haftung genommen werden könne.
Gerade bei einer so sicherheitsrelevanten Aufgabe wie Elektroarbeiten
habe ihm das bewusst sein müssen.
Es gibt Menschen, die über einen perfekten Schlaf verfügen und
weder durch Licht noch durch Lärm zu stören sind. Das war bei einem
Bürger in Rheinland-Pfalz offensichtlich nicht der Fall. Ihn
irritierte in seinem Schlafzimmer das Licht einer nahen öffentlichen
Straßenlampe. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
(Aktenzeichen 1 A 10474/10) machte ihm wenig Hoffnung auf Abhilfe.
Solche Immissionen seien als ortsüblich zu betrachten. Hier werde
nicht jedes zumutbare Maß überschritten und der Hausbesitzer könne ja
auch noch Selbsthilfe betreiben (Rollläden, Vorhänge).
Auch die Nachbarin einer Kirche hatte keinen Erfolg mit ihrer
Klage. Sie störte sich an der LED-Beleuchtung des Kirchturms und
forderte eine Abschaltung. Die Begründung: Das ins Schlafzimmer
dringende Licht entspreche dem einer hellen Vollmondnacht, zudem sei
die kaltweiße Farbe sehr unangenehm. Ein Sachverständiger nahm
Messungen vor, konnte jedoch keine dramatischen Störungen
feststellen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U
40/17) schloss sich dem an. Auch in Bezug auf das angeblich spezielle
Licht liege kein Hinweis vor ("Eine besondere farbliche
Beeinträchtigung liegt danach nicht vor.").
Fällt eigentlich ein Beleuchtungskörper unter die sogenannte
Kleinreparaturklausel eines Mietvertrages? Muss also der Mieter bis
zu einer bestimmten Summe für Reparaturen bzw. Ersatz aufkommen? Mit
diesen Fragen hatte sich das Amtsgericht Zossen (Aktenzeichen 4 C
50/15) zu beschäftigen. Es ging um Kosten in Höhe von 43,89 Euro für
die Reparatur einer Flurbeleuchtung. Doch hier musste der Mieter
nicht aufkommen, denn es handelte sich nach Meinung des Gerichts
nicht um einen Gegenstand, der dem häufigen Zugriff des Mieters
ausgesetzt sei - so wie Türgriffe und Kocheinrichtungen.
Es mag eine Geschmacksfrage sein, ob man in seiner Wohnung ein
Grablicht aufstellt und es anzündet. Eines steht allerdings nicht in
Frage: Wenn man es schon tut, dann muss man sich um die offene Flamme
kümmern. Eine Frau hatte das nicht getan und ein brennendes Grablicht
im Schlafzimmer aus den Augen gelassen. Die Kerze war auf das Bett
gefallen und hatte es entzündet. Das Kammergericht Berlin
(Aktenzeichen 6 U 199/06) urteilte, dass die Frau für den Schaden
haften müsse.
Manche würden es als Glück betrachten, in unmittelbarer Nähe eines
Fußballstadions zu wohnen. Bei einem Nachbarn war das nicht der Fall.
Er störte sich an dem von einer so genannten Videowall ausgehenden
Licht. Doch das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 5 K 1226/11)
wollte dem nicht folgen. Die Werte der Licht-Richtlinie würden
eingehalten und der Betroffene habe durchaus Möglichkeiten, sich "mit
einfachen und günstigen Mitteln" selbst zu helfen.
Manchmal reicht eine einzige Glühbirne, um einen heftigen
Rechtsstreit auszulösen. So war es unter Nachbarn in einem
Wohnviertel. Der eine ließ die ganze Nacht hindurch eine
40-Watt-Glühbirne unter seiner Eingangstüre brennen, der andere wurde
dadurch um den Schlaf gebracht. Das Landgericht Wiesbaden
(Aktenzeichen 10 S 46/01) ordnete an, dass der Dauerbetrieb der
Glühlampe beendet werden müsse. Ein durchschnittlich empfindlicher
Mensch könne dadurch tatsächlich geblendet werden und die
Notwendigkeit der nächtlichen Beleuchtung sei nicht recht
nachvollziehbar.
Was helfen schon Rollläden, wenn sie aufgrund von Kondenswasser
ständig einfrieren und dann entweder nicht mehr zu schließen oder
nicht mehr zu öffnen sind. Ein Hausbesitzer wollte diese Mängel
seiner gerade erst eingebauten Anlage nicht hinnehmen. Das
Amtsgericht Gummersbach (Aktenzeichen 2 C 239/05) gestattete ihm die
Rückabwicklung des Kaufvertrages. Es handle sich eindeutig um einen
Sachmangel, im Werbeprospekt der Firma sei ein tadelloses
Funktionieren versprochen worden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Die schönste Wohnung oder das schönste Haus nützen nichts, wenn in
der Dämmerung und in der Nacht die Beleuchtung nicht funktioniert. Im
schlimmsten Falle kann das sogar zu Schadenersatzforderungen führen,
wenn zum Beispiel in einer Wohnanlage die Treppenhausbeleuchtung
ausfällt und ein Mensch deswegen stürzt. Der Infodienst Recht und
Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe neun Entscheidungen von
Zivil- und Verwaltungsgerichten ausgewählt, die allesamt etwas mit
Licht und Dunkelheit oder mit dem Funktionieren von Jalousien zu tun
haben.
Wer ist eigentlich innerhalb einer WEG für die Rollläden
zuständig. Diese Frage stellte sich, als eine Gemeinschaft diese
Rollos per Mehrheitsbeschluss instand setzen wollte. Dafür sollte das
Gemeinschaftsvermögen verwendet werden. Ein Mitglied klagte dagegen,
er hielt die Rollläden für Sondereigentum. Das Amtsgericht Würzburg
(Aktenzeichen 30 C 1212/14) vertrat eine andere Rechtsmeinung. Die
Rollos seien in die Außenwand integriert und könnten ohne
Beeinträchtigung der äußeren Gestalt des Hauses nicht demontiert
werden, weswegen sie zum Gemeinschaftseigentum gehörten.
Nachbarschaftshilfe wird hoch geschätzt, nicht immer nur für die
einfachen Aufgaben wie das Gartengießen. So half ein
Grundstückseigentümer dem anderen bei der Montage einer
Außenbeleuchtung inklusive Verkabelung. Die Arbeiten waren
offensichtlich nicht korrekt ausgeführt, denn später erlitt der
unbeteiligte Arbeiter einer Firma bei Arbeiten an der Hausfassade
schwerste Verletzungen. Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 5
U 311/12) entschied, dass der Nachbarschaftshelfer - obwohl
unentgeltlich tätig - ebenfalls in die Haftung genommen werden könne.
Gerade bei einer so sicherheitsrelevanten Aufgabe wie Elektroarbeiten
habe ihm das bewusst sein müssen.
Es gibt Menschen, die über einen perfekten Schlaf verfügen und
weder durch Licht noch durch Lärm zu stören sind. Das war bei einem
Bürger in Rheinland-Pfalz offensichtlich nicht der Fall. Ihn
irritierte in seinem Schlafzimmer das Licht einer nahen öffentlichen
Straßenlampe. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
(Aktenzeichen 1 A 10474/10) machte ihm wenig Hoffnung auf Abhilfe.
Solche Immissionen seien als ortsüblich zu betrachten. Hier werde
nicht jedes zumutbare Maß überschritten und der Hausbesitzer könne ja
auch noch Selbsthilfe betreiben (Rollläden, Vorhänge).
Auch die Nachbarin einer Kirche hatte keinen Erfolg mit ihrer
Klage. Sie störte sich an der LED-Beleuchtung des Kirchturms und
forderte eine Abschaltung. Die Begründung: Das ins Schlafzimmer
dringende Licht entspreche dem einer hellen Vollmondnacht, zudem sei
die kaltweiße Farbe sehr unangenehm. Ein Sachverständiger nahm
Messungen vor, konnte jedoch keine dramatischen Störungen
feststellen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U
40/17) schloss sich dem an. Auch in Bezug auf das angeblich spezielle
Licht liege kein Hinweis vor ("Eine besondere farbliche
Beeinträchtigung liegt danach nicht vor.").
Fällt eigentlich ein Beleuchtungskörper unter die sogenannte
Kleinreparaturklausel eines Mietvertrages? Muss also der Mieter bis
zu einer bestimmten Summe für Reparaturen bzw. Ersatz aufkommen? Mit
diesen Fragen hatte sich das Amtsgericht Zossen (Aktenzeichen 4 C
50/15) zu beschäftigen. Es ging um Kosten in Höhe von 43,89 Euro für
die Reparatur einer Flurbeleuchtung. Doch hier musste der Mieter
nicht aufkommen, denn es handelte sich nach Meinung des Gerichts
nicht um einen Gegenstand, der dem häufigen Zugriff des Mieters
ausgesetzt sei - so wie Türgriffe und Kocheinrichtungen.
Es mag eine Geschmacksfrage sein, ob man in seiner Wohnung ein
Grablicht aufstellt und es anzündet. Eines steht allerdings nicht in
Frage: Wenn man es schon tut, dann muss man sich um die offene Flamme
kümmern. Eine Frau hatte das nicht getan und ein brennendes Grablicht
im Schlafzimmer aus den Augen gelassen. Die Kerze war auf das Bett
gefallen und hatte es entzündet. Das Kammergericht Berlin
(Aktenzeichen 6 U 199/06) urteilte, dass die Frau für den Schaden
haften müsse.
Manche würden es als Glück betrachten, in unmittelbarer Nähe eines
Fußballstadions zu wohnen. Bei einem Nachbarn war das nicht der Fall.
Er störte sich an dem von einer so genannten Videowall ausgehenden
Licht. Doch das Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen 5 K 1226/11)
wollte dem nicht folgen. Die Werte der Licht-Richtlinie würden
eingehalten und der Betroffene habe durchaus Möglichkeiten, sich "mit
einfachen und günstigen Mitteln" selbst zu helfen.
Manchmal reicht eine einzige Glühbirne, um einen heftigen
Rechtsstreit auszulösen. So war es unter Nachbarn in einem
Wohnviertel. Der eine ließ die ganze Nacht hindurch eine
40-Watt-Glühbirne unter seiner Eingangstüre brennen, der andere wurde
dadurch um den Schlaf gebracht. Das Landgericht Wiesbaden
(Aktenzeichen 10 S 46/01) ordnete an, dass der Dauerbetrieb der
Glühlampe beendet werden müsse. Ein durchschnittlich empfindlicher
Mensch könne dadurch tatsächlich geblendet werden und die
Notwendigkeit der nächtlichen Beleuchtung sei nicht recht
nachvollziehbar.
Was helfen schon Rollläden, wenn sie aufgrund von Kondenswasser
ständig einfrieren und dann entweder nicht mehr zu schließen oder
nicht mehr zu öffnen sind. Ein Hausbesitzer wollte diese Mängel
seiner gerade erst eingebauten Anlage nicht hinnehmen. Das
Amtsgericht Gummersbach (Aktenzeichen 2 C 239/05) gestattete ihm die
Rückabwicklung des Kaufvertrages. Es handle sich eindeutig um einen
Sachmangel, im Werbeprospekt der Firma sei ein tadelloses
Funktionieren versprochen worden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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