30.03.2020 10:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bau / Immobilien
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Kein Untermieter da / Trotzdem war nach Meinung des Gerichts ein Werbungskostenabzug möglich (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Trotzdem war nach Meinung des Gerichts ein Werbungskostenabzug möglich / Es gibt auch Menschen, die Räume innerhalb der eigenen Wohnung untervermieten. Wenn diese Tätigkeit grundsätzlich auf längere Zeit angelegt ist, dann dürfen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bei einem vorübergehenden Leerstand auch Werbungskosten geltend gemacht werden.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 19/11) / Der Fall: Ein Steuerpflichtiger vermietete vier von sechs Räumen seiner Immobilie an Untermieter. Die Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Bad standen sämtlichen Bewohnern des Objektes zur Verfügung. Es gab allerdings auch Zeiten, zu denen nicht alle Räume vermietet waren. Trotzdem machte der Betroffene auch für diese Zeiten des Leerstandes die Werbungskosten geltend. Seine Begründung: Er strebe schließlich eine baldige Wiedervermietung an. Der Fiskus hatte daran Zweifel, denn die fehlende Abgrenzung der strittigen Räume zum Wohnraum des Vermieters lege eine Selbstnutzung nahe.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof akzeptierte das Argument der fehlenden Abgrenzung nicht. Letztlich sei es entscheidend, dass der betreffende Raum nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer stehe und für den nächsten Mieter bereitgehalten werde. Als potenzielles Objekt der Vermietung, so die obersten Finanzrichter, könne man nicht nur abgeschlossene Räume betrachten. Es kämen wie hier auch bestimmte Teile eines Gebäudes bzw. einer Wohnung in Frage. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - Es gibt auch Menschen, die Räume innerhalb der eigenen Wohnung untervermieten. Wenn diese Tätigkeit grundsätzlich auf längere Zeit angelegt ist, dann dürfen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS bei einem vorübergehenden Leerstand auch Werbungskosten geltend gemacht werden. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 19/11)
Der Fall: Ein Steuerpflichtiger vermietete vier von sechs Räumen seiner Immobilie an Untermieter. Die Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Bad standen sämtlichen Bewohnern des Objektes zur Verfügung. Es gab allerdings auch Zeiten, zu denen nicht alle Räume vermietet waren. Trotzdem machte der Betroffene auch für diese Zeiten des Leerstandes die Werbungskosten geltend. Seine Begründung: Er strebe schließlich eine baldige Wiedervermietung an. Der Fiskus hatte daran Zweifel, denn die fehlende Abgrenzung der strittigen Räume zum Wohnraum des Vermieters lege eine Selbstnutzung nahe.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof akzeptierte das Argument der fehlen-den Abgrenzung nicht. Letztlich sei es entscheidend, dass der betreffende Raum nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer stehe und für den nächsten Mieter bereitgehalten werde. Als potenzielles Objekt der Vermietung, so die obersten Finanzrichter, könne man nicht nur abgeschlossene Räume betrachten. Es kämen wie hier auch bestimmte Teile eines Gebäudes bzw. einer Wohnung in Frage.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4559495
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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Der Fall: Ein Steuerpflichtiger vermietete vier von sechs Räumen seiner Immobilie an Untermieter. Die Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Bad standen sämtlichen Bewohnern des Objektes zur Verfügung. Es gab allerdings auch Zeiten, zu denen nicht alle Räume vermietet waren. Trotzdem machte der Betroffene auch für diese Zeiten des Leerstandes die Werbungskosten geltend. Seine Begründung: Er strebe schließlich eine baldige Wiedervermietung an. Der Fiskus hatte daran Zweifel, denn die fehlende Abgrenzung der strittigen Räume zum Wohnraum des Vermieters lege eine Selbstnutzung nahe.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof akzeptierte das Argument der fehlen-den Abgrenzung nicht. Letztlich sei es entscheidend, dass der betreffende Raum nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer stehe und für den nächsten Mieter bereitgehalten werde. Als potenzielles Objekt der Vermietung, so die obersten Finanzrichter, könne man nicht nur abgeschlossene Räume betrachten. Es kämen wie hier auch bestimmte Teile eines Gebäudes bzw. einer Wohnung in Frage.
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