03.12.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bau / Immobilien
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Biber und Fiskus / Beseitigung von Tierschäden ist nicht steuermindernd (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Beseitigung von Tierschäden ist nicht steuermindernd
Wenn Biber ein privates Grundstück untergraben, dann kann der Eigentümer die Beseitigung der daraus entstandenen Schäden nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Denn derartige Tierschäden betrachtet die Finanzrechtsprechung nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht als existenziell für einen Hausbesitzer.
(Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 3 K 625/17)
Der Fall: Es war nicht gerade einfach, den aufgegrabenen Garten und die abgesackte Terrasse eines Grundstücks wieder in Ordnung zu bringen und zur Vermeidung zukünftiger »Überfälle« eine sogenannte Bibersperre einbauen zu lassen. Insgesamt mach-te der Eigentümer in seiner Steuererklärung rund 4.000 Euro geltend, die er als außergewöhnliche Belastung anerkannt ha-ben wollte. Seine Begründung: Diese Ausgaben seien zwangs-läufig entstanden und überstiegen klar das, was die überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen treffe. Genau für solche Situationen habe der Gesetzgeber das Instrument der außergewöhnlichen Belastung geschaffen.
Das Urteil: Das Finanzgericht Köln entschied so wie vorher bereits die Steuerverwaltung. Nicht jeder größere Schaden sei bereits als existenzielle Betroffenheit zu bewerten. Diese liege zum Beispiel dann vor, wenn die Nutzung eines Hauses zu Wohnzwecken in Frage gestellt sei. Es sei »mehr als zweifelhaft«, hieß es im Urteil, ob Schäden an der Terrasse und im Garten dazu zählten. Auch müsse man sich fragen, ob es sich um ein unabwendbares Ereignis handle, wo doch bei einem in der Nähe eines Gewässers gelegenen Grundstück mit solchen Gefahren gerechnet werden müsse. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wenn Biber ein privates Grundstück untergraben, dann kann der
Eigentümer die Beseitigung der daraus entstandenen Schäden nicht als
außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Denn derartige
Tierschäden betrachtet die Finanzrechtsprechung nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht als existenziell für
einen Hausbesitzer. (Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 3 K 625/17)
Der Fall: Es war nicht gerade einfach, den aufgegrabenen Garten
und die abgesackte Terrasse eines Grundstücks wieder in Ordnung zu
bringen und zur Vermeidung zukünftiger "Überfälle" eine sogenannte
Bibersperre einbauen zu lassen. Insgesamt machte der Eigentümer in
seiner Steuererklärung rund 4.000 Euro geltend, die er als
außergewöhnliche Belastung anerkannt haben wollte. Seine Begründung:
Diese Ausgaben seien zwangsläufig entstanden und überstiegen klar
das, was die überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen treffe. Genau
für solche Situationen habe der Gesetzgeber das Instrument der
außergewöhnlichen Belastung geschaffen.
Das Urteil: Das Finanzgericht Köln entschied so wie vorher bereits
die Steuerverwaltung. Nicht jeder größere Schaden sei bereits als
existenzielle Betroffenheit zu bewerten. Diese liege zum Bei-spiel
dann vor, wenn die Nutzung eines Hauses zu Wohnzwecken in Frage
gestellt sei. Es sei "mehr als zweifelhaft", hieß es im Urteil, ob
Schäden an der Terrasse und im Garten dazu zählten. Auch müsse man
sich fragen, ob es sich um ein unabwendbares Ereignis handle, wo doch
bei einem in der Nähe eines Gewässers gelegenen Grundstück mit
solchen Gefahren gerechnet werden müsse.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn Biber ein privates Grundstück untergraben, dann kann der
Eigentümer die Beseitigung der daraus entstandenen Schäden nicht als
außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Denn derartige
Tierschäden betrachtet die Finanzrechtsprechung nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht als existenziell für
einen Hausbesitzer. (Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 3 K 625/17)
Der Fall: Es war nicht gerade einfach, den aufgegrabenen Garten
und die abgesackte Terrasse eines Grundstücks wieder in Ordnung zu
bringen und zur Vermeidung zukünftiger "Überfälle" eine sogenannte
Bibersperre einbauen zu lassen. Insgesamt machte der Eigentümer in
seiner Steuererklärung rund 4.000 Euro geltend, die er als
außergewöhnliche Belastung anerkannt haben wollte. Seine Begründung:
Diese Ausgaben seien zwangsläufig entstanden und überstiegen klar
das, was die überwiegende Zahl der Steuerpflichtigen treffe. Genau
für solche Situationen habe der Gesetzgeber das Instrument der
außergewöhnlichen Belastung geschaffen.
Das Urteil: Das Finanzgericht Köln entschied so wie vorher bereits
die Steuerverwaltung. Nicht jeder größere Schaden sei bereits als
existenzielle Betroffenheit zu bewerten. Diese liege zum Bei-spiel
dann vor, wenn die Nutzung eines Hauses zu Wohnzwecken in Frage
gestellt sei. Es sei "mehr als zweifelhaft", hieß es im Urteil, ob
Schäden an der Terrasse und im Garten dazu zählten. Auch müsse man
sich fragen, ob es sich um ein unabwendbares Ereignis handle, wo doch
bei einem in der Nähe eines Gewässers gelegenen Grundstück mit
solchen Gefahren gerechnet werden müsse.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Schlagwörter
Biber , Tiere , Immobilien , Steuern , Verbraucher , Rechtsprechung , Bild , Bau / Immobilien , Finanzen ,
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