09.07.2019 16:35 | Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Auto / Verkehr
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Hammer-Urteil: Daimler muss Mercedes C 220 auch ohne Rückruf zurücknehmen und Kaufpreis erstatten
Mönchengladbach (ots) - Das Landgericht Mönchengladbach sorgt für
das nächste Hammer-Urteil im Mercedes-Abgasskandal (1 O 248/18). Das
Gericht entschied, dass Daimler einen Mercedes C 220 d T (Abgasnorm
Euro 6) mit dem Motortyp OM651 zurücknehmen und den Kaufpreis
abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss. Das bei der
Abgasreinigung verwendete Thermofenster stelle eine unzulässige
Abschalteinrichtung dar, durch die der Käufer vorsätzlich
sittenwidrig geschädigt worden sei.
Bemerkenswert: Für das Fahrzeug liegt kein Rückruf durch das
Kraftfahrt-Bundesamt vor. Dies sei auch nicht notwendig,
argumentierte das Gericht. Denn die Verwendung einer unzulässigen
Abschalteinrichtung stehe der Zulassung des Fahrzeugs entgegen, so
dass der Verlust der Zulassung drohe. "Das noch nicht rechtskräftige
Urteil zeigt, dass ein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt keine
Voraussetzung für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist.
Ein Thermofenster durch das die Abgasreinigung bei niedrigeren und
sehr hohen Temperaturen reduziert wird, stellt nach Auffassung des
Gerichts eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, durch die der
Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt werde und daher Anspruch
auf Schadensersatz habe", erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung,
der das Urteil erstritten hat.
Da Daimler solche Thermofenster bei zahlreichen Diesel-Modellen
verwendet hat, kann das Urteil wegweisend für Schadensersatzansprüche
zahlreicher Mercedes-Kunden sein - unabhängig davon, ob ein Rückruf
des KBA vorliegt.
Im konkreten Fall sorgte das Thermofenster beim Mercedes C 220
dafür, dass die Abgasreinigung in bestimmten Temperaturbereichen
zurückgefahren wird. Eine solche Abschalteinrichtung sei nur
ausnahmsweise zulässig, wenn sie für den Motorschutz notwendig ist.
Diese Notwendigkeit liege aber nicht vor, wenn die Abschaltfunktion
schon unter üblichen alltäglichen Nutzungsbedingungen eingreife, so
das Gericht. Zumal es andere technische Lösungen gebe. Daimler habe
durch die Abschalteinrichtung zentrale Zulassungsvorschriften
ausgehebelt und Kunden und Behörden getäuscht.
Pressekontakt:
Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Tel.: 02161 / 6 84 56-0
Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell
das nächste Hammer-Urteil im Mercedes-Abgasskandal (1 O 248/18). Das
Gericht entschied, dass Daimler einen Mercedes C 220 d T (Abgasnorm
Euro 6) mit dem Motortyp OM651 zurücknehmen und den Kaufpreis
abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss. Das bei der
Abgasreinigung verwendete Thermofenster stelle eine unzulässige
Abschalteinrichtung dar, durch die der Käufer vorsätzlich
sittenwidrig geschädigt worden sei.
Bemerkenswert: Für das Fahrzeug liegt kein Rückruf durch das
Kraftfahrt-Bundesamt vor. Dies sei auch nicht notwendig,
argumentierte das Gericht. Denn die Verwendung einer unzulässigen
Abschalteinrichtung stehe der Zulassung des Fahrzeugs entgegen, so
dass der Verlust der Zulassung drohe. "Das noch nicht rechtskräftige
Urteil zeigt, dass ein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt keine
Voraussetzung für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist.
Ein Thermofenster durch das die Abgasreinigung bei niedrigeren und
sehr hohen Temperaturen reduziert wird, stellt nach Auffassung des
Gerichts eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, durch die der
Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt werde und daher Anspruch
auf Schadensersatz habe", erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung,
der das Urteil erstritten hat.
Da Daimler solche Thermofenster bei zahlreichen Diesel-Modellen
verwendet hat, kann das Urteil wegweisend für Schadensersatzansprüche
zahlreicher Mercedes-Kunden sein - unabhängig davon, ob ein Rückruf
des KBA vorliegt.
Im konkreten Fall sorgte das Thermofenster beim Mercedes C 220
dafür, dass die Abgasreinigung in bestimmten Temperaturbereichen
zurückgefahren wird. Eine solche Abschalteinrichtung sei nur
ausnahmsweise zulässig, wenn sie für den Motorschutz notwendig ist.
Diese Notwendigkeit liege aber nicht vor, wenn die Abschaltfunktion
schon unter üblichen alltäglichen Nutzungsbedingungen eingreife, so
das Gericht. Zumal es andere technische Lösungen gebe. Daimler habe
durch die Abschalteinrichtung zentrale Zulassungsvorschriften
ausgehebelt und Kunden und Behörden getäuscht.
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Schlagwörter
Abschalteinrichtung , Thermofenster , Dieselmotor , Daimler , Abgasskandal , Verbraucher , Rechtsprechung , Auto , Handel , Auto / Verkehr , Wirtschaft ,
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