25.02.2019 12:45 | Hahn Rechtsanwälte PartG mbB | Auto / Verkehr
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BMW AG akzeptiert Bußgeld wegen prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen - Ansprüche prüfen lassen
Hamburg (ots) - Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I
hat die BMW AG einen Bußgeldbescheid über 8,5 Millionen Euro im
Zusammenhang mit Ermittlungen zu prüfstandsbezogenen
Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen der Modellreihen M550xd und
750xd akzeptiert. Nach einer aktuellen Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2019 können prüfstandsbezogene
Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstellen. "Aus unserer Sicht
können Käufer dieser Fahrzeuge in diesem Zusammenhang
Schadensersatzansprüche gegen BMW geltend machen", erklärt der
Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte.
Die Kanzlei hat bereits Anfang Januar 2019 eine erste Klage für
einen Käufer eines BMW 750Ld xDrive gegen BMW beim Landgericht
München I eingereicht. Hintergrund waren Testergebnisse der Deutsche
Umwelthilfe e.V. in einem Praxistest, nach denen der BMW 750d
hinsichtlich der Abgasstoffmenge im regulären Betrieb im
Straßenverkehr einen im Durchschnitt 8,1 Mal größeren Ausstoß aufwies
als im Prüfstandbetrieb. Nach der Bewertung der Deutschen Umwelthilfe
nahm dieses Fahrzeug damit Platz 15 der schmutzigsten Dieselfahrzeuge
ein (von 79 getesteten Dieseln der Abgasnorm Euro 6).
"Derzeit bieten wir Inhabern der Modellreihen M550xd und 750xd
eine kostenfreie Erstbewertung hinsichtlich etwaiger
Schadensersatzansprüche gegen BMW an", erklärt Anwalt Rugen.
"Anknüpfungspunkt für die Schadensersatzansprüche der BMW-Fahrer ist
insbesondere eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung durch
BMW. Insofern sollte ein spezialisierter Anwalt mit der Durchsetzung
der Schadensersatzansprüche beauftragt werden. Dabei können
BMW-Besitzer auf die Unterstützung ihrer Rechtsschutzversicherung
setzen, wenn der Teilbereich "Verkehr" mitversichert ist oder eine
reine Verkehrsrechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Erwerbs
bestand. Sofern eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung
besteht, beläuft sich das Kostenrisiko auf eine eventuell vereinbarte
Selbstbeteiligung", erläutert Rugen abschließend.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
hat die BMW AG einen Bußgeldbescheid über 8,5 Millionen Euro im
Zusammenhang mit Ermittlungen zu prüfstandsbezogenen
Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen der Modellreihen M550xd und
750xd akzeptiert. Nach einer aktuellen Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2019 können prüfstandsbezogene
Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstellen. "Aus unserer Sicht
können Käufer dieser Fahrzeuge in diesem Zusammenhang
Schadensersatzansprüche gegen BMW geltend machen", erklärt der
Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte.
Die Kanzlei hat bereits Anfang Januar 2019 eine erste Klage für
einen Käufer eines BMW 750Ld xDrive gegen BMW beim Landgericht
München I eingereicht. Hintergrund waren Testergebnisse der Deutsche
Umwelthilfe e.V. in einem Praxistest, nach denen der BMW 750d
hinsichtlich der Abgasstoffmenge im regulären Betrieb im
Straßenverkehr einen im Durchschnitt 8,1 Mal größeren Ausstoß aufwies
als im Prüfstandbetrieb. Nach der Bewertung der Deutschen Umwelthilfe
nahm dieses Fahrzeug damit Platz 15 der schmutzigsten Dieselfahrzeuge
ein (von 79 getesteten Dieseln der Abgasnorm Euro 6).
"Derzeit bieten wir Inhabern der Modellreihen M550xd und 750xd
eine kostenfreie Erstbewertung hinsichtlich etwaiger
Schadensersatzansprüche gegen BMW an", erklärt Anwalt Rugen.
"Anknüpfungspunkt für die Schadensersatzansprüche der BMW-Fahrer ist
insbesondere eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung durch
BMW. Insofern sollte ein spezialisierter Anwalt mit der Durchsetzung
der Schadensersatzansprüche beauftragt werden. Dabei können
BMW-Besitzer auf die Unterstützung ihrer Rechtsschutzversicherung
setzen, wenn der Teilbereich "Verkehr" mitversichert ist oder eine
reine Verkehrsrechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Erwerbs
bestand. Sofern eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung
besteht, beläuft sich das Kostenrisiko auf eine eventuell vereinbarte
Selbstbeteiligung", erläutert Rugen abschließend.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
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