27.02.2019 16:54 | Lehmkühler Rechtsanwälte Steuerberater | Auto / Verkehr
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Autofahrer gewinnt Rechtsstreit um Lösegeldforderung nach Autodiebstahl
Bonn (ots) - Nachdem einem Autofahrer in seinem Urlaub sein
Fahrzeug gestohlen worden war, wurde er wenige Tage später zu einer
Lösegeldzahlung für sein Fahrzeug aufgefordert. Dieser Aufforderung
kam er nicht nach und leitete diese Info auch nicht an seine
Kasko-Versicherung weiter. Die Versicherung zahlte daher nur ein
Drittel des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs. Der Autofahrer
klagte und obsiegte in erster Instanz. Gegen diese Entscheidung legte
die Versicherung Berufung ein, nahm sie jedoch nach dem Hinweis des
OLG Düsseldorf zurück. Das OLG hatte die Auffassung vertreten, der
Autofahrer habe nicht grob fahrlässig gegen eine etwaige
Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, als er der Versicherung
nicht mitteilte, dass die Autodiebe gegen eine Lösegeldzahlung das
Auto zurückgeben wollten. Das OLG folgte damit der Argumentation von
Rechtsanwalt Andreas Felten von der Bonner Kanzlei Lehmkühler.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Andreas Felten, Wilhelmstraße 40-42, 53111 Bonn
Telefon: 02 28/ 9 26 66-0
Original-Content von: Lehmkühler Rechtsanwälte Steuerberater, übermittelt durch news aktuell
Fahrzeug gestohlen worden war, wurde er wenige Tage später zu einer
Lösegeldzahlung für sein Fahrzeug aufgefordert. Dieser Aufforderung
kam er nicht nach und leitete diese Info auch nicht an seine
Kasko-Versicherung weiter. Die Versicherung zahlte daher nur ein
Drittel des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs. Der Autofahrer
klagte und obsiegte in erster Instanz. Gegen diese Entscheidung legte
die Versicherung Berufung ein, nahm sie jedoch nach dem Hinweis des
OLG Düsseldorf zurück. Das OLG hatte die Auffassung vertreten, der
Autofahrer habe nicht grob fahrlässig gegen eine etwaige
Schadensminderungsobliegenheit verstoßen, als er der Versicherung
nicht mitteilte, dass die Autodiebe gegen eine Lösegeldzahlung das
Auto zurückgeben wollten. Das OLG folgte damit der Argumentation von
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